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Beschluss

13 B 1980/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0310.13B1980.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Dezember 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig (1.) und begründet (2.). 3 1. Das für die Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Betrieb der Raumschießanlage nicht unter die Verbotsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1060a) fällt (im Folgenden Coronaschutzverordnung alte Fassung – CoronaSchVO a. F.). Diese Feststellung ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO a. F. zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Denn diese wurde durch § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 216), zuletzt geändert durch Art. 1 der zweiten Änderungsverordnung vom 8. März 2021 (GV. NRW 2021 S. 250) – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – ersetzt, wonach nach wie vor im Grundsatz der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig ist. Zwar sind die Ausnahmen von diesem Verbot in § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO erweitert worden. Die Nutzung von sich nicht unter freiem Himmel befindlichen Sportanlagen ist jedoch nach wie vor untersagt. Die Tenorierung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss ist unter Berücksichtigung dessen so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin weiterhin an die Feststellung gebunden ist, der Betrieb der Raumschießanlage sei nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO untersagt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 4 2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Betrieb seiner Raumschießanlage nicht unter die Verbotsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO fällt. Das Schießen nach einem bestimmten Regelwerk ist – wie schon der gängige Begriff „Schießsport“ zeigt – eine Aktivität, die (auch historisch geprägt) gemeinhin als Sport angesehen wird. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass es eine Disziplin bei den Olympischen Spielen ist. Dass das Schießen nicht durch eine ausgeprägte körperliche Aktivität wie beim Joggen oder Tennisspielen gekennzeichnet ist, sondern die Herausforderung vielmehr in präzisen Bewegungsabläufen liegt, steht dem nicht entgegen. Auch andere gemeinhin als Sportarten bezeichnete Aktivitäten, etwa der Motorsport, setzen nicht zwingend eine besondere körperliche Betätigung voraus. Insoweit ist der Begriff des Freizeit- und Amateursports in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO auch nicht einschränkend infektionsschutzrechtlich so auszulegen, dass nur solche Aktivitäten erfasst werden, die mit körperlichen Anstrengungen in einem Ausmaß verbunden sind, dass sie zu einem erhöhten Aerosolausstoß führen. Zwar hatte der Verordnungsgeber ausweislich seiner Begründungserwägungen zu § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO auch eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Blick. Er hat sich allerdings gleichwohl für ein pauschales Nutzungsverbot von Sportanlagen einschließlich sogar der Nutzung zum Zweck des Individualsports entschieden, um jegliche Kontaktmöglichkeiten etwa auch in Zugangsbereichen, in denen gar keine sportliche Betätigung stattfindet, zu unterbinden. 5 Vgl. die konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in der zuletzt unter dem 26. Februar 2021 geänderten Fassung, unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw. 6 Außerdem würde der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO durch diesen durch den Antragsteller favorisierten Interpretationsansatz in einer die hinreichende Bestimmtheit der Vorschrift in Frage stellenden Weise verwässert. 7 Ist das Schießen in einer Raumschießanlage mithin als sportliche Aktivität zu qualifizieren folgt hieraus, dass diese Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO verboten ist. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Sportausübung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO liegen nicht vor. Denn bei der Raumschießanlage handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht beim Ortstermin festgestellt hat und wie es auch den Lichtbildern zweifelsfrei zu entnehmen ist – um eine geschlossene Räumlichkeit. Maßgeblich ist dabei nicht, ob sich diese Anlage selbst unter freiem Himmel befindet, sondern, dass ein Sportschütze sich, wenn er diese nutzt, in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält. Dabei kommt es schon aus Gründen der Normenklarheit allein auf die baulichen Gegebenheiten und nicht auf das Vorhandensein und die Leistungsfähigkeit etwaiger Belüftungssysteme an, auch wenn diese Frischluft ansaugen. Auch die sonstigen vom Antragsteller ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen qualifizieren die Nutzung der Raumschießanlage nicht zu einer Sportausübung unter freiem Himmel. Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 CoronaSchVO begründet auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es sich bei Sport unter freiem Himmel und innerhalb einer geschlossenen Räumlichkeit nicht um Aktivitäten handelt, die in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht als wesentlich gleich zu qualifizieren sind. Hieran ändern auch das Vorhandensein einer Belüftungsanlage und hygienerechtliche Vorgaben zur Nutzung der Sportanlage nichts. Auch aus dem Umstand, dass das Infektionsrisiko bei der Öffnung einer Raumschießanlage geringer ist als bei der Öffnung bestimmter anderer Sportanlagen oder Fitnessstudios, folgt nicht, dass die Vorschrift so auszulegen ist, dass Raumschießanlagen vom Verbot in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO nicht erfasst werden. Viele Verbotsvorschriften der Coronaschutzverordnung erfassen jeweils eine Bandbreite von Aktivitäten, deren potentielle Relevanz für das Infektionsgeschehen sich graduell unterscheidet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass Aktivitäten, die weniger infektionsträchtig als andere verbotene Aktivitäten sind, erlaubt sein müssen. Dass indes beim Betrieb der Raumschießanlage Infektionsrisiken gänzlich ausgeschlossen sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).