OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 1547/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.19B1547.20.00
1Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 3 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Er kann nach gegenwärtiger Aktenlage nicht beanspruchen, dass die Rechtschreibleistungen, die er gegenwärtig in der 9. Klasse der X. -C. -Schule, Gesamtschule der Stadt N. , erbringt, bei der Benotung in allen Fächern unberücksichtigt bleiben, „in denen schriftliche Leistungsabfragen gemacht werden.“ 4 Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es die Auffassung vertreten habe, Notenschutz könne nicht als Bestandteil des Nachteilsausgleichs nach § 6 Abs. 9 Sätze 1 und 2 APO-S I, „aber auch nicht selbstständig beansprucht werden“. Deshalb stehe ihm keine effektive Möglichkeit zur Verfügung, seine Behinderung auszugleichen. Auch mit mehr Zeit und beim Ablegen der Prüfung am Computer mache er aufgrund seiner Erkrankung Rechtschreibfehler. 5 Diese Ausführungen lassen keinen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 74 Abs. 1 LV erkennen. Seine Rüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil er dem Verwaltungsgericht mit ihr zu Unrecht unterstellt, es habe den geltend gemachten Anspruch auf Notenschutz nur im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 6 Abs. 9 Sätze 1 und 2 APO-S I für möglich gehalten. Eine solche Auffassung lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch unabhängig von § 6 Abs. 9 Sätze 1 und 2 APO-S I geprüft, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Notenschutz zusteht. Am Maßstab des LRS-Erlasses, des Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG und des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat es entschieden, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Anspruch auf den geltend gemachten Notenschutz hat (S. 5 f. des Beschlusses). Entgegen der sinngemäßen Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht ihm effektiven Rechtsschutz auch nicht deshalb verweigert, weil es die Vereinbarkeit der den Notenschutz in den Klassen 7 bis 10 betreffenden Vorschriften des LRS-Erlasses mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes, hat dahinstehen lassen. 6 Verneinend Bülter, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, Essen, Stand: November 2020, § 48, Anm. 1.4.4, § 49, Anm. 1.12. 7 Auf diese Frage kam es nach der Begründungsstruktur des angefochtenen Beschlusses nicht an, weil das Verwaltungsgericht wegen Nichtvorliegens des in Nr. 4 Satz 2 des LRS-Erlasses genannten besonders begründeten Einzelfalls jedenfalls die Anwendbarkeit der in den Nrn. 4.1 bis 4.3 enthaltenen zusätzlichen Bestimmungen über den Notenschutz verneint hat. Unerheblich ist unter diesen Umständen daher, ob, wie der Antragsteller meint, „dies … nicht der summarischen Prüfung geschuldet“ ist, sondern „sich im Hauptsacheverfahren auch nicht weiter aufklären“ lässt. 8 Gegenüber der genannten Verneinung seines geltend gemachten Anspruchs am Maßstab des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zitiert der Antragsteller weiter Ausführungen aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und macht geltend, diese habe nicht nur „die Rechtsgrundlage in Frage gestellt,“ sondern auch deren Weiteranwendung für einen Übergangszeitraum gefordert und damit deren vorübergehende Fortgeltung in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden. 9 BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 28, 47 zum Notenschutz in der bayerischen Abiturprüfung in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG am 1. August 2016. 10 Auch dieser Einwand geht an den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vorbei, weil das Verwaltungsgericht ‑ wie gesagt ‑ ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob die den Notenschutz in den Klassen 7 bis 10 betreffenden zusätzlichen Bestimmungen in den Nrn. 4.1 bis 4.3 des LRS-Erlasses wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Abgesehen davon bleibt der Einwand auch in der Sache erfolglos, weil das Bundesverwaltungsgericht die vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen bayerischen Verordnungsbestimmungen zum Notenschutz in der Abiturprüfung in Rn. 51 des zitierten Urteils auf das Schuljahr 2015/2016 begrenzt hat. Sollten die Nrn. 4.1 bis 4.3 des LRS-Erlasses wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig und nichtig sein, kam deren vorübergehende Fortgeltung zur Vermeidung noch verfassungsfernerer Zustände ebenfalls nur bis zu diesem Schuljahr in Betracht. 11 Ebenso Bülter, a. a. O., § 48, Anm. 1.4.4. 12 Schließlich vermag der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass er jedenfalls keinen besonders begründeten Einzelfall glaubhaft gemacht habe, von dem nach Nr. 4 Satz 2 des LRS-Erlasses dessen Anwendung auf Schüler der Klassen 7 bis 10 abhängt. Angesichts der im Mai 2017 abgebrochenen Lerntherapie im Institut „Impuls“ und der nach gegenwärtiger Aktenlage seitdem andauernden Weigerung der Eltern des Antragstellers, eine Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen, liegt jedenfalls kein Ermessensfehler darin, die Gewährung von Notenschutz beim Antragsteller nunmehr ebenso zu beenden wie bei anderen legasthenen Schülern dieser Klassenstufe. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).