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Beschluss

13 B 48/21.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0323.13B48.21NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der sinngemäß gestellte Antrag, 2 § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 216), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 272a) bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, 3 hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ungeachtet der wohl schon zu verneinenden Antragsbefugnis des Antragstellers, der nach seinen Angaben das Verfahren zum Wohle seiner beiden 13 und 17 Jahre alten Kinder führt, die er aufgrund der angegriffenen Regelung nicht altersgerecht erziehen und fördern könne, jedenfalls unbegründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). 4 Der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich unbegründet (I.). Auch eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (II.). 5 I. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass gegen das bis zum 7. März 2021 geltende, auch den Individualsport unter freiem Himmel erfassende Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen (vgl. zuletzt § 9 Abs. 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021, geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021, ber. durch Verordnung vom 19. Februar 2021, GV. NRW. 2021 S. 2b, 194, 206) bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. 6 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 – 13 B 1728/20.NE –, juris, Rn. 9 ff. (Reitsport), 30. Dezember 2020 – 13 B 1847/20.NE –, juris, Rn. 14 ff. (Fitnessstudios), 23. Dezember 2020 – 13 B 1983/20.NE –, juris, Rn. 7 ff. (Golf), 30. November 2020 – 13 B 1675/20.NE –, juris, Rn. 19 ff. (Hallentennis), und 13. November 2020 – 13 B 1686/20.NE –, juris, Rn. 20 ff. (Fußball). 7 An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen ist auch im Hinblick auf die aktuell geltende Regelung, die nunmehr sogar bestimmte Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs für den Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel vorsieht, festzuhalten. Weder die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens noch die Einwände des Antragstellers gebieten eine andere Beurteilung. 8 Nachdem die Zahl der Neuinfektionen zwischenzeitlich deutlich gesunken war, konnte bereits in der letzten Februarwoche in den meisten Bundesländern eine leichte Zunahme oder Stagnation der 7-Tages-Inzidenz beobachtet werden. Zuletzt hat sich der Anstieg der Fallzahlen erheblich beschleunigt. In Nordrhein-Westfalen beträgt die 7-Tages-Inzidenz derzeit 104 (Stand 21. März 2021), 9 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), S. 2 und 4, Stand 22. März 2021, abrufbar unter 10 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-21-de.pdf?__blob=publicationFile, 11 und bewegt sich deutlich oberhalb des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen, bei dessen Überschreiten nach § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG landesweit abgestimmte, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Hinzu kommt die insgesamt stark fortschreitende Verbreitung von Virusmutanten. Es gibt wissenschaftliche Hinweise darauf, dass insbesondere mit der Mutation B.1.1.7 eine erhöhte Übertragbarkeit und eine erhöhte Fallsterblichkeitsrate einhergehen. 12 Vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25. Februar 2021, abrufbar unter: 13 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; sowie ferner SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, Stand: 23. Februar 2021, abrufbar unter: 14 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaen.html;jsessionid=037DCF04E873076C4740D3A9BC73F92D.internet071?nn=13490888. 15 Die schnelle Ausbreitung dieser Mutation wird belegt durch Analysedaten, wonach der Anteil der durch die Mutation verursachten Neuinfektionen Ende Januar 2021 bei knapp 6 % und zwei Wochen später bei geografischer Diversität durchschnittlich bei 22 % lag. Inzwischen liegt er bei etwa 72 %. Eine weitere Ausbreitung und ein Einfluss auf die Transmission müssen erwartet werden. 16 Vgl. Oh, Djin-Ye et. Al., SARS-CoV-2-Varianten: Evolution im Zeitraffer, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 118, Heft 9, 5. März 2021, S. A 460 ff., abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/218112/SARS-CoV-2-Varianten-Evolution-im-Zeitraffer; Robert Koch-Institut, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, Stand 17. März 2021, abrufbar unter: 17 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-17.pdf?__blob=publicationFile. 18 Die Fallzahlen auf den Intensivstationen gehen nicht mehr kontinuierlich zurück, vielmehr ist in den meisten Bundesländern nach einer Plateauphase wieder ein leichter Anstieg zu verzeichnen. 19 Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 21. März 2021, S. 2, abrufbar unter 20 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-21-de.pdf?__blob=publicationFile. 21 Auch in Nordrhein-Westfalen hat sich der Rückgang der Fallzahlen auf den Intensiv-stationen deutlich verlangsamt, die Zahlen deuten auch hier auf eine Plateaubildung hin. 22 Vgl. Anzahl gemeldeter intensivmedizinisch behandelter COVID-19 Fälle in Nordrhein-Westfalen nach dem DIVI-Intensivregister, abrufbar unter 23 https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen. 24 Intensivmediziner haben in einem Simulationsmodell vor Öffnungsschritten vor Anfang April, die zu einem R-Wert von über 1 führen, gewarnt und rechnen in einem solchen Fall mit einer erneuten Spitzenauslastung der Intensivkapazitäten. 25 Vgl. DIVI Prognosemodell (Stand 3. März 2021), abrufbar unter 26 https://www.divi.de/register/divi-prognosemodell. 27 Soweit der Antragsteller einwendet, der Verordnungsgeber habe die mit dem Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs einhergehenden „Kollateralschäden“ in Form von Defiziten in der motorischen, kognitiven und psycho-sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtigt, dringt er damit nicht durch. Der Verordnungsgeber hat die sportliche Betätigung im Freien außerhalb von Sportanlagen zu keiner Zeit untersagt. Diese war lediglich den im öffentlichen Raum generell geltenden Kontaktbeschränkungen unterworfen. Inzwischen ist sportliche Betätigung – auch auf und in Sportanlagen – wieder zulässig, sofern sie im Freien stattfindet. Der Verordnungsgeber hat mit der Neufassung von § 9 Abs. 1 CoronaSchVO durch die Verordnung vom 5. März 2021 den Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel für Gruppen von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO), als Ausbildung im Einzelunterricht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO) sowie von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO) vom grundsätzlichen Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs ausdrücklich ausgenommen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Ermöglichung einer sportlichen Betätigung – gerade in der bevorstehenden Frühjahrszeit – angesichts der Dauer des Lockdowns eine erhebliche Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung zukomme und daher der Ermöglichung des Sports im Freien auch auf Sportanlagen jetzt eine Priorität vor der Vermeidung der auch im Außenbereich dabei entstehenden Kontakte (in Zugangsbereichen, Parkplätzen, Einzelanlagen/-geräten) eingeräumt werde. 28 Vgl. hierzu die Begründung der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021, S. 12, abrufbar unter: 29 https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210310_begruendung_coronaschvo.pdf. 30 Der Umstand, dass der Verordnungsgeber im Sinne eines ersten Öffnungsschritts den Sport in größeren Gruppen auf und in Sportanlagen zunächst nur für Kinder bis einschließlich 14 Jahren erlaubt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO), ist dabei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten voraussichtlich nicht zu beanstanden, weil insoweit mit dem Ziel, Bildungs- und Entwicklungsnachteile gerade für jüngere Kinder zu vermeiden, ein hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund vorliegen dürfte. 31 Vgl. hierzu die grundsätzlichen Erwägungen des Verordnungsgebers in der Begründung der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021, S. 2, abrufbar unter: 32 https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210310_begruendung_coronaschvo.pdf. 33 Ferner ist für Kinder und Jugendliche jedenfalls seit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts im Wechselmodell seit dem 22. Februar (für Primarstufenschüler und Schüler der Abschlussklassen) bzw. 15. März 2021 (für alle anderen Schüler) – wenn auch in reduziertem Umfang – die Teilnahme am Sportunterricht in den Schulen wieder möglich. Es ist vor diesem Hintergrund weiterhin nicht ersichtlich, dass die streitige Regelung geeignet sein könnte, Kinder und Jugendliche in ihrer physischen und psychischen Entwicklung ernsthaft zu beeinträchtigen. 34 Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 24. November 2020 – 13 B 1749/20.NE –, n. v. (Beschlussabdruck S. 8). 35 Insofern kann – anders als der Antragsteller meint – auch keine Rede davon sein, dass der Verordnungsgeber einseitig nur den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in den Blick nehmen und dabei den Aspekt des durch sportliche Betätigung zu erzielenden (präventiven) Gesundheitsschutzes völlig vernachlässigen würde. 36 II. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten des Antragstellers aus. Die ihm – bzw. seinen Kindern – entstehenden Nachteile müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Angesichts der wieder stark steigenden Zahl der Neuinfektionen und der vor diesem Hintergrund ohne eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erneut drohenden Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm im Ergebnis schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).