Beschluss
14 B 268/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0324.14B268.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.722,60 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4387/20 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 17.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2020 anzuordnen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Bescheide aus den dargelegten Gründen rechtswidrig sind. 5 Der Einwand, es gebe in Dortmund zwei sich widersprechende Vergnügungssteuersatzungen, trifft nicht zu. Die Allgemeine Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2020 (Dortmunder Bekanntmachungen 2010, S. 690) betrifft vom Steuergegenstand nicht die Besteuerung von Geldspielgeräten. Diese wird durch die Apparatesteuersatzung vom 17.12.2020 (Dortmunder Bekanntmachungen 2010, S. 693) ‑ AStS ‑ geregelt. 6 Die von der Antragstellerin angegriffene Auslegung des § 3 Abs. 2 AStS durch das Verwaltungsgericht ist richtig. Nach dieser Vorschrift ist neben dem Veranstalter auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Inhaber der Spielhallenerlaubnis ‑ wie sie ‑ sei nur Steuerschuldner, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt sei oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkaufe. Der genannte Konditionalsatz bezieht sich auf das näher definierte Subjekt "Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet", nicht auch auf das Relativpronomen "derjenige .., dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde". Das legt nicht nur der Wortlaut nahe, für den es besonderer Gründe bedürfte, den genannten Konditionalsatz nicht nur auf das zuvor erwähnte Subjekt, sondern auch auf das davor erwähnte Relativpronomen zu beziehen. 7 Sinn und Zweck des Konditionalsatzes schließen es jedenfalls aus. Er soll aus dem Kreis möglicher weiterer Steuerschuldner neben dem Veranstalter/Aufsteller diejenigen herausgreifen, die in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehen oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leisten, damit ihnen die Erfüllung des Steuertatbestands zugerechnet werden kann. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2015 ‑ 14 A 2687/13 ‑, NRWE, Rn. 26 f. = juris, Rn. 24 f. 9 Das ist bei einem Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, auch erforderlich, denn dem bloßen Vermieter von Räumlichkeiten oder Grundstücken kann im Regelfall die Erfüllung steuerlicher Tatbestände durch den Mieter der Räumlichkeiten nicht im für einen Steuerschuldner erforderlichen Maße zugerechnet werden. Hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielgeräten ist das bei dem Inhaber einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) nicht der Fall. Denn die wirtschaftliche Tätigkeit des Spielhallenbetreibers besteht gerade darin, durch das Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten Gewinn zu erwirtschaften. Dadurch, dass er die Aufstellertätigkeit einen anderen betreiben lässt, ändert sich nichts an der untrennbaren Verflechtung seines Spielhallenbetriebes mit der Aufstellung der Geldspielgeräte für den wirtschaftlichen Erfolg der Spielhalle. Ohne die Aufstellung von Geldspielgeräten ist der Betrieb einer Spielhalle sinnlos. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2018 ‑ 14 B 1370/18 ‑, NRWE, Rn. 15 = juris, Rn. 14. 11 Die erforderliche besondere Beziehung zum Steuergegenstand liegt daher vor, so dass der Inhaber der Spielhallenerlaubnis ohne weitere Einschränkungen zum Steuerschuldner bestimmt werden kann. Für den Inhaber der Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO gilt dasselbe, wobei dieser regelmäßig als Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 AStS ohnehin Steuerschuldner sein dürfte. 12 Die Antragsgegnerin musste auch nicht vorrangig den oder die Gerätehersteller als Eigentümer der aufgestellten Geräte in Anspruch nehmen. Es ist schon zweifelhaft, ob bloße Geräteeigentümer, die nicht selbst Aufsteller sind, sondern solche an Aufsteller vermieten, überhaupt als Steuerschuldner erfasst sind. Jedenfalls haften nach § 3 Abs. 3 AStS mehrere Steuerschuldner als Gesamtschuldner. Dies ist hinsichtlich des Inhabers einer Spielhallenerlaubnis im Verhältnis zum Geräteeigentümer auch nicht zu beanstanden, da der Inhaber der Spielhallenerlaubnis - wie ausgeführt - einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestands leistet, der es rechtfertigt, ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen. 13 Schließlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen die Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht deswegen treuwidrig, weil die Antragsgegnerin sich zuvörderst an die ‑ insolvente ‑ Aufstellerin oder deren Geschäftsführerin habe halten müssen. Das gebieten Treu und Glauben nicht. Es ist vielmehr Sache der Antragstellerin als Inhaberin der Spielhallenerlaubnis, sich mit zuverlässigen Geschäftspartnern als Aufstellern einzulassen. Sie trägt das steuerliche Risiko, wenn sie insofern enttäuscht wird, und mag sie sich ihrerseits bei den Genannten schadlos halten. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.