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Beschluss

19 A 552/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0329.19A552.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. 6 Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind hier nicht erfüllt. 7 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 8 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 9 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 5, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. 10 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 11 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 7, und vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7 m. w. N. 12 Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen 13 „der Rechtswidrigkeit von Asylbescheiden bei Benennung eines fehlerhaften Zielstaates und inwieweit eine Aufhebung der Zielstaatenbestimmung zu einer Aufhebung des Gesamtbescheides führe“, und 14 „inwieweit Somalia seitens der Al-Shabab Milizen beherrscht werde.“ 15 bedürfen keiner allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren. 16 a) Die erste Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen. Das Verwaltungsgericht darf die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats ohne Prüfung von Abschiebungsverboten nur dann als rechtswidrig aufheben, wenn aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen. 17 BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11, juris, Rn. 4 m. w. N. 18 Soweit der Kläger geltend macht, dass nicht davon auszugehen sei, dass er ohne weiteres nach Tansania einreisen dürfe, geht er demnach zum einen von einem falschen rechtlichen Maßstab aus und wendet er sich zum anderen sinngemäß gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr des Klägers nach Tansania praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheine (S. 17 des Urteils). Ein über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit nicht aufgezeigt. 19 Abgesehen davon, dass sich der zweite Teil seiner ersten Frage damit schon nicht stellt, ist ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Feststellung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich jedes einzelnen Zielstaates eine selbstständige Teilregelung darstellt, die rechtskräftig abgeschichtet werden kann und deren Aufhebung nicht zu einer Aufhebung des Gesamtbescheids führt. 20 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, NVwZ 2012, 244, juris, Rn. 19 m. w. N. 21 b) Die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage zum Ausmaß der Beherrschung Somalias durch die Miliz al-Shabaab ist nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich bereits nicht, welche grundsätzlich bedeutsamen entscheidungserheblichen Tatsachen vom Verwaltungsgericht unzutreffend festgestellt sein sollen. Soweit der Kläger geltend macht, dass einige vor allem ländliche Gebiete noch immer von der al-Shabaab kontrolliert würden und es in großen Teilen des Landes regelmäßig zu Kampfhandlungen und Angriffen der al-Shabaab komme, entspricht dies den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Mit den eingehenden unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahrendichte in der Heimatregion des Klägers setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Mit seinem Einwand, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in besonderer Weise von der Gefahr gewaltsamer Angriffe betroffen, weil er bereits seitens der al-Shabaab zur Zwangskooperation aufgefordert worden sei und aufgrund der fehlenden familiären und finanziellen Unterstützung nur über ein niedriges persönliches Schutzniveau verfüge, wendet sich der Kläger gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände, die keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf begründet. 22 2. Die weiter geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stellen im Asylverfahren keinen Zulassungsgrund dar. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines verfahrensrechtlich gegebenen Zulassungsgrundes dient. Abgesehen von den oben genannten Bezügen zu den geltend gemachten Grundsatzfragen lässt sich dem Zulassungsvorbringen indes im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu dem Ausmaß der ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände individuell drohenden Gefahren für unzutreffend hält, was auf keinen zulässigen Zulassungsgrund führt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).