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Beschluss

10 A 732/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.10A732.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 5 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. 7 Der Kläger rügt, sein Vater, der Kläger zu 1. in dem Verfahren 10 A 733/20.A (VG Minden 4 K 5797/17.A), habe in der mündlichen Verhandlung „laut dem Protokoll einen Zeitungsbericht aus einer pakistanischen Zeitung, die landesweit erhältlich ist“, vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass auf seinen Vater geschossen worden sei. Ebenso sei ein Bericht zu den Akten gereicht worden, wonach der Führer der politischen Bewegung, der sein Vater angehört habe, verschwunden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich hiermit nicht befasst, obwohl es den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt habe, er könne auf die Möglichkeit internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG verwiesen werden. 8 Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, auf seinen Vater sei in Pakistan geschossen worden, zur Kenntnis genommen, denn es hat die diesbezüglichen Angaben des Klägers, die er gegenüber dem Bundesamt gemacht hat, im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Es hat zudem auf das entsprechende Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter, der Klägerin zu 2. in dem Verfahren 10 A 733/20.A (VG Minden 4 K 5797/17.A), verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands hat das Verwaltungsgericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und damit auch auf das darin enthaltene Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass die besagten Unterlagen vorgelegt worden sind. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zudem auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 27. Februar 2017 Bezug genommen. Dort heißt es, dem Kläger sei nach seinen eigenen Angaben in Pakistan vor der Ausreise persönlich nichts passiert. Er sei weder wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Volkszugehörigkeit noch wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er könne zudem auf die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er so exponiert sei, dass potentielle Gegner die Mittel und den Willen hätten, den Klägern landesweit ausfindig zu machen. Warum es darüber hinaus unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs einer ausdrücklichen Befassung des Verwaltungsgerichts mit den in Rede stehenden Unterlagen bedurft hätte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet, die Zeitung, in der ein Bericht über die auf seinen Vater abgegebenen Schüsse erschienen sein soll, sei „landesweit“ erhältlich, was im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgehalten worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. In das Protokoll wurden keine Angaben zur Verbreitung der Zeitung in Pakistan aufgenommen. Warum es sonst auf den vorgelegten Zeitungsbericht für das Bestehen des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Möglichkeit, ihn auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen, entscheidungserheblich hätte ankommen können, erschließt sich nicht. Dies gilt ebenso für einen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht über das Verschwinden des Führers der politischen Bewegung, der der Vater des Klägers zu 1. angehört haben will. 9 Ohne Erfolg rügt der Kläger zudem, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, wonach hinsichtlich seiner Person besondere Umstände gegeben seien, die es ihm deutlich erschwerten im Fall der Rückkehr nach Pakistan ein Leben zumindest am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die pakistanische Gesellschaft zu integrieren, nicht berücksichtigt. Es bleibt schon unklar, welche besonderen Umstände, zu denen der Kläger vorgetragen haben will, von dem Verwaltungsgericht nicht behandelt worden sein sollen. Ungeachtet dessen enthält der Bescheid des Bundesamts, auf den das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat, Ausführungen dazu, warum es dem Kläger zugemutet werden könne, sich im Fall einer Rückkehr nach Pakistan in einen sicheren Landesteil zu begeben. Insbesondere sei der Kläger jung, gebildet, gesund und arbeitsfähig. Er könne auch in Pakistan einer Arbeit nachgehen, die ihm seinen Lebensunterhalt und sein Existenzminimum sichern könne. Welche weitergehende Befassung mit Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang zur Wahrung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen sein soll, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu seiner vermeintlichen Konfessionslosigkeit beziehungsweise einer etwaige Abkehr vom Islam war derart unsubstantiiert, dass das Verwaltungsgericht sich unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs hiermit nicht befassen musste. 10 Ohne Erfolg bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Lage in Pakistan insgesamt unsicher sei. In dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheid des Bundesamts wird ausgeführt, dass der Kläger etwa in einer der pakistanischen Großstädte sicher leben könne, und festgestellt, dass in Pakistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Warum es zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Maßstäben darüber hinaus einer ausdrücklichen Befassung des Verwaltungsgerichts mit den von dem Kläger in seiner Klagebegründung angeführten Erkenntnissen zur Sicherheitslage in der Provinz Punjab bedurft hätte, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Dass aus diesen Erkenntnissen überhaupt eine rechtliche Bewertung folgen könnte, die von derjenigen, zu der das Bundesamt und das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche gelangt sind, abweicht, wird nicht dargetan. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 12 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.