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Beschluss

1 A 4232/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0413.1A4232.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 4 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 6 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 7 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 9 1. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der gebotenen Weise mit seinem Vorbringen zu einer ihm drohenden Sippenverfolgung in Mali auseinandergesetzt. 10 Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil es sich nicht um wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag handelt. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sprechen auch bei unterstellter Sippenverfolgung des damals erst zehnjährigen Klägers stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Verfolgung bedroht werde, nämlich der Umstand, dass der zwischen den damaligen Ereignissen und heute ein Zeitraum vom 12 Jahren liege (Urteilsabdruck, S. 6). Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf abgestellt, dass sich der Kläger auf den Schutz durch staatliche Behörden in seinem Herkunftsland verweisen lassen müsse (Urteilsabdruck, S. 6) und weiter selbstständig tragend angenommen, dass dem Kläger jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Südmali für die angebliche Bedrohung in seiner Heimatregion zur Verfügung stehe (Urteilsabdruck, S. 6 f.). 11 2. Das weitere Zulassungsvorbringen, es liege mangels entsprechender Nachfragen in der mündlichen Verhandlung und weiterer Feststellungen zu der von dem Kläger vorgetragenen Sippenverfolgung ein Aufklärungsmangel vor, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dies gilt auch, soweit der Kläger diese Einwände unter dem Aspekt einer Gehörsrüge erhebt. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung von sich zu einer – aus seiner Sicht erforderlich – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 13 Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht hätte Nachfragen stellen müssen, um den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und so zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu gelangen. Es obliegt vielmehr dem Kläger, umfassend und substantiiert zu seinen Fluchtgründen vorzutragen. 14 3. Dasselbe gilt für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, inwiefern die im Süden Malis im Zeitraum von 1. September 2017 bis 30. August 2018 bei 26 Anschlägen gezählten 100 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Stamm der Dogon stehen. Auch hierbei handelt es sich um die Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht. 15 4. Der Kläger bringt schließlich ohne Erfolg vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie es dem ungelernten Kläger, der in einem Alter von zehn Jahren Mail verlassen habe, ohne die Hilfe von nahen Verwandten möglich sein solle, in einem der ärmsten Länder der Welt, in dem mehr als 50 % der Menschen unter der absoluten Armutsgrenze lebten, das zum Überleben notwendige Existenzminimum zu erreichen. 16 Hiermit hat der Kläger einen Gehörsverstoß ebenfalls nicht aufgezeigt. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht berücksichtigt hätte. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestandes den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen (Urteilsabdruck, S. 3: „Ohne ein soziales oder familiäres Netz sei die Sicherstellung seines existenziellen Lebensunterhaltes in Mali nicht möglich“). Es ist jedoch im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Kläger – wogegen dieser auch nichts vorbringt –, jung, gesund und erwerbsfähig sei, die Sprache des Landes spreche und sich bereits in mehreren Ländern nach Erlernen der Sprache durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenz aufgebaut habe (Urteilsabdruck, S. 7). Das Verwaltungsgericht geht damit ersichtlich davon aus, dass der Kläger voraussichtlich auch im Falle einer Rückkehr nach Mali eigenständig und ohne anderweitige Kontakte seine Existenz werde sichern können. Dabei ist dem Verwaltungsgericht bewusst gewesen, dass der Kläger bereits im Alter von zehn Jahren aus Mali ausgereist ist (Urteilsabdruck, S. 6: „des damals noch zehnjährigen Klägers“). 17 Mit seinem Zulassungsvorbringen rügt der Kläger vielmehr im Kern, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, er könne bei einer Rückkehr nach Mali seine Existenzgrundlage sichern und die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 19 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).