OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 4778/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0413.1A4778.19A.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. 6 Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. 7 Der Kläger bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie es ihm ohne Schulbildung möglich sein solle, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er ein Leben oberhalb des Existenzminimums führen könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Armut leben werde, überwiege deutlich. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für einige Teile des Landes ausgegeben habe und im Übrigen von Reise auch in die Hauptstadt Bamako abrate. Anschläge seien überall in Mali jederzeit möglich. Im Norden und im Zentrum komme es regelmäßig zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen, zudem seien Terrorgruppen aktiv. Auch im Süden des Landes und Bamako könne eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht habe weiter nicht berücksichtigt, dass die Sahel-Staaten die UN mittlerweile um ein stärkeres Mandat für die Mali-Mission bitten würden und sich die Sicherheitslage laut eines UNO-Menschenrechtsexperten signifikant verschlechtert habe. 8 Mit diesem Zulassungsvorbringen wirft der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf und geht auch nicht auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in der Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. 9 2. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. 10 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 12 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 13 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 14 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 15 a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger Analphabet sei und daher die Wahrscheinlichkeit, dass er in Armut leben werde, deutlich überwiege. 16 Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht berücksichtigt hätte. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestandes den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen (Urteilsabdruck, S. 2: „Er sei nicht zur Schule gegangen.“ Urteilsabdruck, S. 3: „es bestehe die große Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein Leben in Armut unterhalb des Existenzminimums führen müsste“). Es ist jedoch – im Rahmen der Prüfung, ob er sich im Süden Malis ein neues Leben aufbauen könne – davon ausgegangen, dass der Kläger jung, gesund und erwerbsfähig sei. Seine in Gao, Libyen und in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berufserfahrung werde ihm behilflich sein, in Mali eine neue Arbeit zu finden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Onkel und seiner Tante sogar schon über ein gewisses soziales Netz in Bamako verfügte, in dem er Unterstützung bei der Reintegration erhalten werde (Urteilsabdruck, S. 7). Auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes führt das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger als gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt über dem Existenzminimum im formellen oder informellen Sektor nicht bestreiten könne (Urteilsabdruck, S. 9). Das Verwaltungsgericht geht damit ersichtlich davon aus, dass der Kläger voraussichtlich auch im Falle einer Rückkehr nach Mali trotz seiner fehlenden Schulbildung seine Existenz werde sichern können. 17 Mit seinem Zulassungsvorbringen rügt der Kläger im Kern, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, er könne bei einer Rückkehr nach Mali seine Existenzgrundlage sichern und die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 19 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 21 b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für einige Teile des Landesausgegeben habe, die Sahel-Staaten die UN mittlerweile um ein stärkeres Mandat für die Mali-Mission gebeten hätten sowie sich die Sicherheitslage signifikant verschlechtert habe, begründet keinen Gehörsverstoß. 22 Das Zulassungsvorbringen zeigt schon deshalb keinen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen das Recht auf rechtliches Gehör auf, weil es sich nicht um Vortrag handelt, den das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat. Der Kläger hat die in der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnismittel erstmalig im Berufungszulassungsverfahren vorgebracht. Die von dem Kläger vorgelegten Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) des Auswärtigen Amts datieren vom 18. Dezember 2019 (unverändert gültig seit 16. Dezember 2019), der Artikel der DW vom 16. Dezember 2019 sowie der Bericht des UN Menschenrechtsexperten vom 2. Dezember 2019, und damit sämtlich nach dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2019 ergangenen und dem Kläger am 19. November 2019 zugestellten Urteil. 23 Dem Verwaltungsgericht ist es demnach schon nicht möglich gewesen, dem Kläger insoweit rechtliches Gehör zu schenken. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die Sicherheitslage in Mali ausdrücklich gewürdigt. Es ist davon ausgegangen, dass in südlichen Landesteilen keine begründete Furcht vor Verfolgung und Zugang zu Schutz vor Verfolgung bestehe (Urteilsabdruck, S. 6). Das Verwaltungsgericht hat dabei berücksichtigt, dass sich die Sicherheitslage in den Krisengebieten Nord- und Zentralmali verschlechtert habe und die bewaffneten Konflikte sich nunmehr auch auf andere Regionen im Süden des Landes sich ausweiten würden (Urteilsabdruck, S. 6 f.). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).