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Beschluss

10 A 1197/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0414.10A1197.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 6 Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, „ob Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Rabwah/Pakistan oder in anderen Landesteilen eine innerstaatliche Schutzalternative finden können“, nicht dar. Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die der Kläger, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, Zulassungsgründe nicht erfolgreich erhoben hat, zeigt er nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Nur solchen Ahmadis, für die das Leben und Bekennen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil ihres Glaubensverständnisses sei, könne die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass dies auf den Kläger zutreffe, hat das Verwaltungsgericht verneint. Inwieweit sich für ihn dennoch die Frage nach der Möglichkeit internen Schutzes stellen könnte, legt der Kläger nicht dar. 7 Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 8 Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2. 10 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 11 Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. 12 Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 ‒, juris, Rn. 30 f., skizzierten Ansätze, anhand derer sich ermitteln lässt, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht auf diese Ermittlungsansätze nicht eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 2. Februar 2018 und das Vorbringen des Klägers, insbesondere die Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung zu seinen Glaubensaktivitäten in der Bundesrepublik gemacht hat, berücksichtigt. Dass das Verwaltungsgericht etwa der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung dessen, was die religiöse Identität eines Ahmadis aus Pakistan ausmache, komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, zeigt der Kläger nicht auf und lässt sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall keinen Bedarf gesehen hat, weitere Ermittlungsansätze zu verfolgen, lässt keine Divergenz seiner Entscheidung zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung erkennen. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze begründet keine Divergenz. 13 Der Kläger rügt im Übrigen, das Verwaltungsgericht gehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass ein Ahmadi aus Pakistan „eine besondere Position inne haben müsse, um sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung berufen zu können“, dass „nur prominente Mitglieder … Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit beanspruchen können“ und eine „Rückkehrgefährdung … nur für besonders religiöse Personen an(zu)erkennen (sei), für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben hierfür zentrale Elemente ihrer religiösen Identität und … unverzichtbar“ seien. Das Verwaltungsgericht reduziere den Schutz vor Verfolgung auf „missionarisch tätige Gläubige oder herausragende … Personen“. Der von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag zitierten Passage aus dem angegriffenen Urteil lassen sich jedoch entsprechende die angegriffenen Entscheidung tragende abstrakte Rechtssätze schon nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht bewertet hier lediglich im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtwürdigung das Vorbringen des Klägers zu seiner Beteiligung an Informationsständen seiner Glaubensgemeinschaft. 14 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und der Europäische Gerichtshof, auf deren Entscheidungen der Kläger ebenfalls hinweist, gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten. Auch insoweit fehlt es zudem an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. 15 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 16 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 17 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. 18 Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen. Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen dazu, wie er seinen Glauben in Deutschland aktiv ausübe, nicht berücksichtigt. Der Sache nach erhebt er damit lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Seine diesbezüglichen Einwände sind daher nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f. 20 Dies gilt auch, soweit der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts kritisiert, eine relevante Vorverfolgung könne in dem von ihm geschilderten Vorfall aus dem Jahr 1998 nicht gesehen werden, weil dieser für seine Ausreise im Jahr 2017 nicht kausal gewesen sei. Eine Überraschungsentscheidung liegt insoweit ebenfalls nicht vor, da der anwaltlich vertretene Kläger ohne weiteres mit einer solchen rechtlichen Bewertung seines Vortrags durch das Verwaltungsgericht rechnen musste. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 22 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.