Beschluss
10 A 637/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0421.10A637.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. 3 Die Kläger haben die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Das angegriffene Urteil ist ausweislich der in der Gerichtsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 18. Januar 2021 durch Einlegen in den zur Wohnung der Kläger gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 180 Satz 2 ZPO). Das auf der Postzustellungsurkunde eingetragene Datum des Tages der Zustellung – „18.01.21“ – ist leserlich, insbesondere handelt es sich bei der ersten Ziffer eindeutig um eine „1“. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Umstände, die die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erschüttern könnten, haben die Kläger nicht dargetan. Sie haben den Briefumschlag, mit dem das Urteil zugestellt worden ist, vorgelegt und behaupten, die erste Ziffer des darauf vermerkten Datums der Zustellung stellte sich als „2“ dar, so dass sie von einer Zustellung am „28.01.2021“ ausgegangen seien. Dem Briefumschlag lässt sich jedoch – wie unten stehend weiter ausgeführt wird – nicht entnehmen, dass hierauf ein von den Angaben in der Postzustellungsurkunde abweichendes und deshalb deren Beweiskraft etwaig in Frage stellendes Datum der Zustellung eingetragen worden wäre. Auch ihre vagen Angaben, sie hätten das Urteil erst „circa zwei Wochen“ vor dem 12. Februar 2021, als sie ihren Prozessbevollmächtigten aufgesucht hätten, erhalten, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der in der – bereits am 21. Januar 2021 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen – Postzustellungsurkunde enthaltenen Angabe über die Zustellung des Urteils am 18. Januar 2021 in Zweifel zu ziehen. Ist demnach davon auszugehen, dass das angegriffene Urteil den Klägern an diesem Tag zugestellt worden ist, endete die einmonatige Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Ablauf des 18. Februar 2021. Der Zulassungsantrag ist jedoch erst am 1. März 2021 und damit verspätet bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden. 4 Den Klägern ist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu wahren. 5 Ohne Verschulden ist eine Frist nur dann versäumt, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt angewendet hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Verfahrensbeteiligte gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. 6 Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger, ihm stelle sich das Datum auf dem Briefumschlag, mit dem das Urteil zugestellt worden sei, als „28.01.2021“ dar, vermag ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist nicht zu begründen. Die handschriftliche Eintragung über das Datum der Zustellung auf dem Briefumschlag ist eindeutig. Bei der ersten der sechs Ziffern handelt es sich um eine „1“, nicht um eine „2“. Der für die Ziffer „1“ charakteristische Auf- und Abstrich ist jeweils vorhanden. Der Abstrich verläuft gerade. Allenfalls dort, wo der Aufstrich in den Abstrich übergeht, ist eine kleine Rundung erkennbar. Auch die Vergleiche der besagten Ziffer mit der Ziffer „1“ in der Bezeichnung des Monats sowie mit den Ziffern „1“ und „2“ in der Bezeichnung des Jahres ergeben zweifelsfrei, dass es sich bei jener ersten Ziffer in der Bezeichnung des Tages um eine „1“, nicht aber um eine „2“ handelt. Warum der Prozessbevollmächtigte der Kläger die erste Ziffer der Datumsangabe dennoch als „2“ und nicht als „1“ lesen will, erklärt er nicht. 7 Der danach unzulässige Antrag auf Zulassung der Berufung wäre überdies unbegründet. 8 Die Berufung wäre nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 9 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 11 Danach legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage, „ob für alleinstehende Mütter ein Abschiebungsverbot nach Pakistan gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG besteht“, nicht hinreichend dar. Sie zeigen nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren zumal in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2019. Darin heißt es, dass die Klägerin zu 1. aus der Stadt T. in der Region Q. stamme. Hier lebten auch ihre Mutter und ihre Geschwister. T. habe 630.000 Einwohner und sei ein wirtschaftliches Zentrum der Region. Die Klägerin zu 1. habe vorgetragen, sie habe an der Universität erfolgreich Wirtschaftswissenschaften studiert und später ein wirtschaftswissenschaftliches Institut gegründet. Sie habe genug Geld verdient, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu sichern. Auch die Reise nach Europa habe sie unter anderem durch diesen Verdienst finanziert. Sie wäre in der Lage, nach ihrer Rückkehr nach Pakistan diese Tätigkeit wiederaufzunehmen und sich und ihren Kindern eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern. Wenn sie sich erneut in ihrer Heimatstadt in der Nachbarschaft ihrer Familie niederließe, könnten ihre Kinder innerhalb der Familie betreut werden, während sie einer Arbeit nachginge. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Familie der Klägerin zu 1. ihr diese Hilfe verweigern sollte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1. einen solchen Grund nicht vorgetragen. Sie trägt erstmals mit ihrem Zulassungsantrag gänzlich oberflächlich und stereotyp vor, dass sich ihre Familie von ihr abgewandt habe, weil sie ihren Ehemann, von dem sie inzwischen getrennt sei und mit dem sie nicht mehr zusammenleben wolle, gegen den Willen der Familie aus Liebe geheiratet habe. Überdies legen die Kläger nicht dar, dass sich aus den von ihnen genannten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte ergeben könnte, dass sich die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung für nach Pakistan zurückkehrende alleinstehende Frauen mit Kindern unabhängig davon stellt, ob sie – wie die Klägerin zu 1. – über eine akademische Ausbildung verfügen und bereits in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt in Pakistan durch Erwerbstätigkeit selbstständig sichern konnten. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 13 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.