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Beschluss

1 A 4560/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0428.1A4560.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 7 Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 8 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 9 Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 10 11 1. ob im gesamten Staatsgebiet von Mali ein innerstaatlicher Konflikt besteht, 12 und 13 14 2. ob für rückkehrende malische Staatsangehörige die Möglichkeit besteht, internen Schutz im Süden Malis zu finden (innerstaatliche Fluchtalternative), 15 die Zulassung der Berufung nicht. 16 Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, sind die vorstehenden Fragen für das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich gewesen. Es hat seine Auffassung vielmehr damit begründet, der Kläger habe nicht vorgebracht, er oder ein anderer Dorfbewohner seien durch die MNLA wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegriffen worden (Urteilsabdruck, S. 5). 17 Im Übrigen greift der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass er jedenfalls im Süden Malis eine innerstaatliche Fluchtalternative finden könne (Urteilsabdruck, S. 5 ff.), nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. 18 Der Kläger führt selbst aus, der Süden Malis stehe im Wesentlichen unter staatlicher Kontrolle. Erkenntnisse dafür, dass ihm dort gleichwohl keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, legt er nicht vor. 19 Der von dem Kläger herangezogene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Oktober 2012 ist ebenso wie der Jahresbericht 2013 von Amnesty International zu Mali bereits nicht aktuell. Beide Berichte beziehen sich im Übrigen imWesentlichen auf den Konflikt im Norden des Landes sowie den Militärputsch im Jahr 2012. 20 Auch die weiteren von dem Kläger zitierten Erkenntnisquellen lassen nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative anders als von dem Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu beantworten ist. Nach dem von dem Kläger in Bezug genommenen Bericht von Amnesty International vom 19. Mai 2017 griff die Instabilität vom Norden her auf das Landesinnere über. Anschläge bewaffneter Gruppierungen auf die MINUSMA hätten dramatisch zugenommen. Auch der weitere von dem Kläger zitierte Bericht von Amnesty International vom 23. Mai 2018 berichtet von zunehmenden Angriffen in den Regionen Mopti und Ségou im Landesinneren. Hierdurch wird jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, auch unter Berücksichtigung der sich verschlechternden Sicherheitslage in den Krisengebieten Nord- und Zentralmali, die unter der Kontrolle terroristischer Gruppierungen stünden, und der Ausweitung der bewaffneten Konflikte auch auf andere Regionen im Süden des Landes, stehe dem Kläger in Südmali eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (Urteilsabdruck, S. 5 ff.). Diese Bewertung hat das Verwaltungsgericht gerade unter Einbeziehung des von dem Kläger ebenfalls herangezogenen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 27. August 2019 und unter Berücksichtigung der sich verschlechternden Sicherheitslage in Nord- und Zentralmali getroffen. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Zahl der Anschläge in den südlichen Regionen Bamako, Kayes, Koulikouro, Ségou und Sikasso im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 30. August 2018 berücksichtigt (Urteilsabdruck, S. 5 f.) und damit im Vergleich zu den von dem Kläger zitierten Berichten von Amnesty International vom 19. Mai 2017 und vom 23. Mai 2018 aktuellere Erkenntnisse ausgewertet. Unter Berufung auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 27. August 2019 (dort S. 12) führt das Verwaltungsgericht aus, der Süden des Landes stehe unter staatlicher Kontrolle. In den Ausweichgebieten im Süden bestünden zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Die Ausweichmöglichkeiten würden trotz des damit verbundenen Verlusts des Lebensunterhalts in Anspruch genommen (Urteilsabdruck, S. 6). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).