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Beschluss

7 B 368/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.7B368.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 3 Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6969/20 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.7.2020 (Az.: 00-00000-00 "Haus 2") anzuordnen, liegen nicht vor. 4 Der Antragsteller hat keine Verletzung seiner Rechte dargelegt. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten ist auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. 5 Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben Haus 2 verstoße gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018, aufgrund des streitigen Grenzverlaufs sei eine Bestimmung der Abstandsflächen nicht möglich, die von ihm gegen das Ergebnis der Abmarkung beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (2 K 6242/20) entfalte hinsichtlich der Bekanntgabe der Grundstücksgrenze aufschiebende Wirkung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 6 Maßgeblich für die Abstandsflächenberechnung ist grundsätzlich der Grenzverlauf des Baugrundstücks, wie er sich aus dem zu den Bauvorlagen gehörenden Auszug aus dem Katasterkartenwerk (vgl. § 2, § 3 Abs. 1 und 3 BauPrüfVO) ergibt. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2011- 10 A 26/09 -, BRS 78 Nr. 135 = BauR 2012, 923, m. w. N. 8 Der Grundstücksgrenzverlauf ergibt sich danach hier aus dem - unter Verwendung der im Liegenschaftskataster dargestellten Angaben zum Grenzverlauf - von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigten Lageplan. Danach hält das Vorhaben zum Grundstück des Antragstellers den erforderlichen Abstand von 3 m ein. 9 Dem Antragsteller steht auch kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. 10 Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen geltend gemacht, bei dem maßgeblichen Gebiet handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in welches sich das Wohngebäude der Beigeladenen nach der Art der Nutzung einfüge. 11 Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, das Vorhaben verstoße gegen das in § 5 der "Verbundenen Innenbereichssatzung" nach § 34 BauGB über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil G. (Satzung) festgesetzte Maß der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoß. 12 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass das Vorhabengrundstück aufgrund seiner Lage außerhalb der Ergänzungsfläche A 2 schon nicht von § 5 der Satzung erfasst wird. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Zudem hängt es vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab, ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70. 14 Dass der Plangeber hier der in Rede stehenden Maßfestsetzung nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung weder den textlichen Festsetzungen der Satzung noch den Aufstellungsvorgängen zu entnehmen. 15 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nach summarischer Prüfung auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten feststellen. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, wegen Art, Umfang und Massivität des Baukörpers im Verhältnis zur Umgebungsbebauung des Vorhabens dessen Unzumutbarkeit festzustellen. Damit ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Aufgrund der sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergebenden Lage und Dimensionierung des Hauses 2 auf dem Vorhabengrundstück ist eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschattung nicht ersichtlich. 16 Soweit der Antragsteller auf die Maßstäbe zur Bewertung eines Doppelhauses verweist, hat er eine Nachbarrechtsverletzung gleichfalls nicht dargelegt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.