Beschluss
9 A 916/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.9A916.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der nur gestellt wurde, soweit die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 6 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. 7 Der Kläger wirft dort sinngemäß die Frage auf, 8 ob sich aus den Erlassen des nordrhein-westfäli-schen Innenministeriums vom 14. Februar 2007 (Az.: 15-39.03.02-3-Irak) und vom 13. Juli 2007 (Az.: 15-39.03.02-5-Irak) für irakische Staatsangehörige, die nicht zu dem Personenkreis zählen, für den nach diesen beiden Erlassen eine Rückführung in den Irak statthaft ist, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ergeben. 9 Diese Frage ist jedoch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn aus Ziff. 3. des Erlasses vom 14. Februar 2007 folgt bereits, dass für die sonstigen ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen wegen fehlender Rückführungsmöglichkeiten nach wie vor von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis auszugehen sei; daher würden die Ausländerbehörden gebeten, auslaufende Duldungen für diesen Personenkreis aus dem Irak jeweils um sechs Monate zu verlängern (Hervorhebungen durch den Senat). Eine derartige ausländerrechtliche Duldung wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses stellt aber kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dar. 10 Vgl. hierzu im Einzelnen etwa: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, juris Rn. 4. 11 Davon abgesehen hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfallen dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf dessen Anfrage in einem konkreten Verfahren am 11. März 2021 per - dem Senat in Kopie vorliegender - E-Mail mitgeteilt, dass die beiden zuvor genannten Erlasse zwar nicht durch neuere Erlasse ersetzt oder ergänzt worden, jedoch inzwischen überholt seien und keine Anwendung mehr fänden. Für Rückführungen in den Irak gelte aktuell: Rückführungen in den Irak fänden grundsätzlich statt; begleitete Rückführungen fänden derzeit nur für Straftäter, Gefährder oder andere sicherheitsrelevante Personen statt; bei Personen, die im Besitz gültiger irakischer Nationalpässe seien und keine Straftaten begangen hätten, seien unbegleitete Rückführungen per Linienflug grundsätzlich denkbar; Sammelrückführungen erfolgten ausschließlich nach Bagdad; die Rückführung nordirakischer Straftäter erfolge ebenfalls über Bagdad. 12 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung zuzulassen. 13 Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m. w. N. 15 Daran fehlt es hier. Der Kläger macht in der Zulassungsbegründung geltend, dass Verwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Urteil von den beiden Urteilen des Senats vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - (juris, Rn. 234) und vom 29. September 2020 - 9 A 480/19.A - (juris, Rn. 63) abgewichen, weil es bei der Prüfung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. Urteilsabschrift, Seite 15 ff.) nicht das Vorliegen eines derartigen Abschiebungsverbots nach den beiden zuvor genannten Erlassen festgestellt, vielmehr sogar beide Erlasse gar nicht angesprochen habe. Dieses Vorbringen führt aber nicht auf eine die Berufung eröffnende Divergenz. Denn der Senat hat in den beiden zitierten Urteilen lediglich ausgeführt, dass aufgrund der beiden Erlasse für die sonstigen ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen ein "vergleichbar wirksamer" Schutz vor eine Abschiebung bestehe wie im Fall der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG. Bereits aus der Formulierung "vergleichbar wirksam" erhellt allerdings, dass es sich insoweit rechtlich um ein "aliud" handelt (vgl. hierzu im Übrigen die obigen Ausführungen unter 1.). 16 3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung insoweit rügt, dass Verwaltungsgericht hätte ihn vor Erlass des Urteils auf ein Außerachtlassen der beiden Erlasse im Rahmen seiner Prüfung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung) hinweisen müssen, bedurfte es eines solchen Hinweises aus den unter 1. und 2. ausgeführten Gründen nicht. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).