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Beschluss

1 A 1276/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.1A1276.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des von der Klägerin allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 3 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 5 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 6 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 7 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 8 Die Klägerin trägt vor, die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem klägerischen Vorbringen basiere im Wesentlichen auf Missverständnissen und konstruierten vermeintlichen Widersprüchen. In dem Urteil werde behauptet, die Klägerin habe 2014 bei ihren Eltern gewohnt und in dem Steakhaus ihres Cousins gearbeitet haben, obwohl sie in der Anhörung sowie in der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt in Z. in einem Schmuckgeschäft gearbeitet habe und ihre Eltern nur sporadisch habe besuchen können. Dieses Schmuckgeschäft sei ein anderes als jenes, in dem die Klägerin 2012 gearbeitet habe, bevor sie bei ihrem Cousin angestellt gewesen sei. Da das Gericht seine Entscheidungsfindung maßgeblich auf das scheinbar widersprüchliche Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer Wohn- und Arbeitssituation gestützt habe, seien hierzu weitere Nachfragen erforderlich gewesen. Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO habe der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes wesentlichen Erklärungen abgegeben würden. Hier fehle es an einer mündlichen Nachfrage oder einem Hinweis, obwohl offensichtlich weiterer Klärungsbedarf bestanden habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch darin, dass die Gericht nicht näher nach dem Zeitraum gefragt habe, in dem die Klägerin im Steakhaus ihres Cousins gearbeitet habe. Die Auffassung, die Klägerin habe die Internetseite der Kirche des Allmächtigen Gottes nicht besucht, basiere offensichtlich ebenfalls auf einem Missverständnis. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Seite sehr wohl besucht habe, jedoch ohne die Adresse direkt in die Adressziel einzutippen, sondern über google, damit der Seitenaufruf für die chinesischen Behörden verborgen bleibe. Insgesamt spreche die Detailtiefe des Vorbringens der Klägerin gegen die Auffassung, es handele sich um asyltaktisch motivierte Aussagen. Inwiefern es unglaubhaft sei, dass die Mutter der Tochter zu ihrem endgültigen Auszug etwas Geld überlasse, sei nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, die Klägerin hätte sich nur aus asyltaktischen Gründen der Kirche des Allmächtigen Gottes zugewandt, bleibe gänzlich unbegründet. Der Klägerin seien keine Fragen nach ihrem Glauben gestellt worden. Die Mitgliedsbescheinigung sei als pauschal unglaubhaft abgetan worden. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits seit Mai 2018 im deutschen Zweig der Kirche des Allmächtigen Gottes aktiv sei sowie die dem Gericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung von M. X. seien nicht erwähnt worden. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin zweifelsohne offline sowie online bei der Kirche des Allmächtigen Gottes engagiere, finde keine Erwähnung. Insgesamt werde das klägerische Vorbringen nicht ernsthaft gewürdigt. 9 Die Klägerin hat hiermit einen Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen der von der Klägerin benannten Umstände bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. 10 1. Soweit die Kläger die Würdigung ihres Vorbringens hinsichtlich ihrer Wohn- und Arbeitssituation durch das Verwaltungsgericht rügt, zeigt sie keinen Gehörsverstoß auf, sondern beanstandet lediglich die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts. 11 Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320/69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. 13 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 14 2. Das weitere Zulassungsvorbringen, es liege mangels entsprechender Nachfragen zu dem von dem Verwaltungsgericht als widersprüchlich gewerteten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ein Aufklärungsmangel vor, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dies gilt auch, soweit die Klägerin diesen Einwand unter dem Aspekt einer Gehörsrüge erhebt. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, in der mündlichen Verhandlung von sich zu einer – aus ihrer Sicht erforderlich – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 16 Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht hätte Nachfragen stellen müssen, um den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und so zu einer für sie günstigen Entscheidung zu gelangen. Es obliegt vielmehr der Klägerin, umfassend und substantiiert zu ihren Fluchtgründen vorzutragen. 17 3. Die vorgelegten Bescheinigungen sowie das religiöse Engagement der Klägerin wurden entgegen ihrer Rüge durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich zur Kenntnis genommen und – wenn auch nicht in ihrem Sinne – gewürdigt. Das Verwaltungsgericht erwähnt im Tatbestand den entsprechenden Vortrag der Klägerin (Urteilsabdruck, S. 2: „sie gehöre der christlichen Gruppierung „Allmächtiger Gott“ an.“ Urteilsabdruck, S. 3 „Sie selber sei in einer Gruppe aktiv gewesen, die eine Wohnung in einem videoüberwachten Gebäudekomplex angemietet habe.“) Es weist weiter von der Klägerin vorgelegte Fotos hin, auf denen zu sehen sei, wie die Klägerin an einem Infostand ein Plakat der Kirche des Allmächtigen Gottes halte (Urteilsabdruck, S. 3). Weiter wird ausdrücklich erwähnt, dass die Klägerin ein Bestätigungsschreiben vom 3. Januar 2020 des Herrn A. X1. , Vorsitzender der Kirche des Allmächtigen Gottes – Zweig C. vorgelegt hat (Urteilsabdruck, S. 3). Im Mai 2018 sei sie in die Kirche des deutschen Zweiges aufgenommen worden (Urteilsabdruck, s. 3.). In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin ergänzt, dass sie sich Ende 2016 in Vollzeit der Videoherstellung für die Kirche des Allmächtigen Gottes gewidmet habe. Auch in Deutschland sei sie weiterhin für die Kirche des Allmächtigen Gottes in der Videoherstellung aktiv (Urteilsabdruck, S. 3). Unter Würdigung dieses Vortrags der Klägerin kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags begegne so erheblichen Zweifeln, dass die Einzelrichterin nicht von einer (Vor-)Verfolgung der Klägerin überzeugt sei. Der Vortrag der Klägerin sei sowohl im Kern- als auch im Randgeschehen zum Teil widersprüchlich, aber auch lebensfremd und wenig plausibel berichtet. Die Angaben der Klägerin zu ihrer Glaubensfindung und ‑ausübung seien oberflächlich, detailarm und wenig anschaulich geblieben (Urteilsabdruck, S. 8 f.). Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich das vorgelegte Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Kirche des Allmächtigen Gottes (Zweig C. ) berücksichtigt und eingehend bewertet (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Die – durch diese Bescheinigungen – belegte Behauptung, dass sie in Deutschland (nunmehr) Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes sei, führe zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Durch die Verwendung des Plurals „Bescheinigungen“ ist anzunehmen, dass das Gericht neben der Bescheinigung des Vorsitzendenden der Kirche des Allmächtigen Gottes hiermit das Schreiben von M. X. vom 16. Februar 2020 meint. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde allein die fehlende ausdrückliche Erwähnung dieses Schreibens nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag, die Klägerin sei seit 2018 in Deutschland Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes, auf welchen sich auch dieses Schreiben bezieht, ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gewürdigt. 18 Im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Widerspruch hinsichtlich des Aufrufes der Internetseite der Kirche des Allmächtigen Gottes wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausdrücklich im Einklang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 9) in der mündlichen Verhandlung angab, sie habe während sie in China gewesen sei, also bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018, nicht gewagt, die Internetseite dort aufzurufen. 19 Die Rügen der Klägerin richten sich in der Sache auch insoweit allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und zeigen keine Gehörsverletzung auf. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).