Beschluss
19 A 538/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.19A538.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet er die Frage: 3 „Ist für eine Person, die vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren wurde und zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Eritreas in Eritrea lebte und erst einige Jahre danach nach Äthiopien umzog, für die Ausstellung eines äthiopischen Passes erforderlich, dass er gegenüber den äthiopischen Behörden erklärt, mehr mit der äthiopischen als mit eritreischen Staatsangehörigkeit verbunden zu sein, um einen Pass zu bekommen?“ 4 Diese Tatsachenfrage rechtfertigt keine Zulassung der Grundsatzberufung. Sie lässt sich anhand der in der Senatsrechtsprechung geklärten generalisierenden Tatsachenfeststellungen zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit und zur Ausstellung von Ausweisdokumenten an äthiopische Staatsangehörige durch die äthiopischen Behörden ohne Weiteres verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Danach haben Personen, die ‑ wie nach seinen Angaben der Kläger ‑ vor dem Entstehen des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 auf dessen heutigem Staatsgebiet geboren sind und nach Beginn des Grenzkrieges am 12. Mai 1998 von Eritrea nach Äthiopien umgezogen sind, in der Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsangehörigkeit beibehalten, wenn sie zu keinem Zeitpunkt seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 mit der Ausübung von Rechten aus der ihnen zuerkannten vorläufigen oder endgültigen eritreischen Staatsangehörigkeit begonnen hatten. Auf sie fand die Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 19. Januar 2004 keine Anwendung, weil diesen Personen der in Art. 2 der Direktive vorausgesetzte fortgesetzte Daueraufenthalt in Äthiopien in der Zeit zwischen dem 24. Mai 1993 und dem 19. Januar 2004 fehlte. Stattdessen legten die äthiopischen Behörden der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einordnung dieses Personenkreises außerhalb einer Anwendung der Direktive als Abgrenzungskriterium ebenfalls die am Begriff des Beginns der Ausübung von Rechten aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a) äthStAG orientierte Annahme zugrunde, dass die genannten Personen ihre frühere äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hatten, wenn sie begonnen hatten, die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit aktiv auszuüben (z. B. indem sie sich eine eritreische Identitätskarte ausstellen ließen). Bei Personen, die während des genannten Zeitraums aus Eritrea zugezogen oder zurückgekehrt waren, sah man schon allein in dem vorangegangenen Aufenthalt in Eritrea eine zum Staatsangehörigkeitsverlust führende aktive Ausübung von Rechten aus der eritreischen Staatsangehörigkeit. 5 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2021 ‑ 19 A 2410/19.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 100, 148. 6 Rückkehrwillige äthiopische Staatsangehörige, auch solche eritreischer Herkunft, die über keine Reisepapiere verfügen, können sich von der Auslandsvertretung ein Laissez-Passer zur einmaligen Einreise nach Äthiopien ausstellen lassen, für das sie, falls vorhanden, Kopien von heimatlichen Identitätsdokumenten, Ausweisen oder Schuldiplomen einreichen müssen. Fehlen die notwendigen Unterlagen, kann die betroffene Person bei der Auslandsvertretung vorsprechen, den Verlust begründen und ein Gesuch um neue Dokumente stellen. Entsprechende Gesuche werden an die föderalen Behörden in Addis Abeba weitergeleitet. Dass die äthiopischen Auslandsvertretungen die Ausstellung eines Reisepapiers vom Nachweis der Identität und der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch geeignete Dokumente abhängig machen, ist flüchtlingsschutzrechtlich unbedenklich und entspricht international üblichen Gepflogenheiten. Diesen Nachweis können äthiopische Staatsangehörige durch Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Identitätskarte oder anderer amtlicher Dokumente erbringen, in denen die Namen, die Personendaten und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten sind (z. B. Führerschein). 7 OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 219 ff. 8 Nach diesen tatsächlichen Maßstäben ist für die Ausstellung eines äthiopischen Passes erforderlich, dass der Antragsteller gegenüber den äthiopischen Behörden seine Identität und seine äthiopische Staatsangehörigkeit nachweist. Unerheblich für die Passausstellung ist hingegen, ob er die in der aufgeworfenen Grundsatzfrage formulierte Erklärung abgibt, „mehr mit der äthiopischen als mit eritreischen Staatsangehörigkeit verbunden“ zu sein. 9 Aus der Antragsbegründung ergibt sich zu den zitierten generalisierenden Tatsachenfeststellungen des Senats auch kein weitergehender oder erneuter Klärungsbedarf. Insbesondere spielt keine Rolle, ob auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diese Feststellungen zu seinem Subsumtionsmaßstab gemacht und die Frage nach dem Herkunftsland des Klägers im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach diesem Maßstab zutreffend beantwortet hat. Denn der Kläger hat weder eine Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG noch eine sonstige Zulassungsrüge erhoben. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).