Beschluss
6 A 4265/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.6A4265.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 (I.) und Nr. 3 (II.) AsylG sind nicht gegeben. 3 I. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 6 A 4805/19.A -, n.v. UA Seite 2f. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 4.16 -, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 158 f. (zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 5 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung der Klägerin nicht. Zwar benennt sie den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - zugrunde liegenden abstrakten Rechtssatz. Es fehlt jedoch an der Benennung eines hiervon abweichenden ebensolchen Rechtssatzes in der angegriffenen Entscheidung. Die Klägerin macht stattdessen eine unterbliebene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Fall geltend, was für eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht ausreicht. Ungeachtet dessen wäre die in Bezug genommene Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren sei bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehre, auf den vorliegenden Fall der kinderlos verheirateten Klägerin ohnehin nicht anwendbar. 6 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist weiterhin gar nicht zu entnehmen, dass in ihr von einer Rückkehr/Abschiebung der Klägerin ohne ihren Ehemann ausgegangen wird. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - ohne sich festzulegen, ob eine (hypothetische) gemeinsame oder alleinige Rückkehr der Klägerin anzunehmen ist - lediglich festgestellt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der sexuellen Beziehung zu Herrn N. hätten oder in naher Zukunft Kenntnis erlangten, weshalb ein ernsthafter Schaden im Rückkehrfall nicht drohe. 7 Die Annahme der Klägerin, bei einer - unterstellten bzw. hypothetischen - gemeinsamen Rückkehr mit Herrn N. würden die iranischen Behörden zwingend Kenntnis von der aus deren Sicht nach iranischem Recht unehelichen Beziehung erlangen, stellt letztlich einen Einwand gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, der nicht geeignet ist, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. 8 II. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich weiterhin nicht, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. 9 Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Damit eine Versagung rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann, müssen daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 10 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131 = juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2. 11 Solche Umstände zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Es fehlt schon an der konkreten Darlegung durch die Klägerin, welches tatsächliche Vorbringen von dem Gericht in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG nicht zur Kenntnis genommen bzw. erwogen worden sein soll. Vielmehr wird nur geltend gemacht, „im Falle der vom Verwaltungsgericht Köln unterstellten Rückkehr der von ihrer Familie verstoßenen Klägerin ohne ihren Ehemann“ sei - bezugnehmend auf zwei andere Urteile des Gerichts - von einem Abschiebungsverbot auszugehen. Dass die Klägerin von ihrer Familie verstoßen worden ist, wurde im Klageverfahren aber nicht (substantiiert) vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin hierzu nur an, weder zu wissen, was ihr im Iran als alleinstehender Frau passieren, noch was ihre Familie machen würde. Das Verhältnis der Klägerin zu ihren Eltern hat das Gericht unter Heranziehung dieser Aussage im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus bewertet. Sofern die Klägerin diese Bewertung in Bezug auf ein mögliches Abschiebungsverbot für unzutreffend hält, ergibt sich hieraus keine Gehörsverletzung. 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.