Beschluss
7 A 4716/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0526.7A4716.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 24.7.2017 sei formell und materiell rechtmäßig, die Errichtung der Holzhütte mit Schleppdach sei baugenehmigungspflichtig aber nicht genehmigt und somit schon formell rechtswidrig, wegen des geringen Substanzverlustes und der niedrigen Kosten berechtige die formelle Illegalität den Erlass der Beseitigungsanordnung, darüber hinaus sei die Errichtung der Holzhütte im Außenbereich auch materiell rechtswidrig. 5 Soweit der Kläger dem entgegen hält, das Verwaltungsgericht habe, ohne eigene Überlegungen anzustellen, zur Prüfung des Vorliegens eines Forstbetriebs nur auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.5.1991 - 4 C 2.89 - (BauR 1991, 576) zur notwendigen Größe der bewirtschafteten Fläche abgestellt, maßgeblich müsse aber sein, dass es sich um einen auf Gewinnerzielung gerichteten Betrieb handele, erschüttert dies nicht die tragende Urteilsbegründung. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die Größe der bewirtschafteten Fläche abgestellt. Es hat zur Verneinung des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zudem selbständig tragend ausgeführt, es fehle an der erforderlichen hinreichenden Nachhaltigkeit des Betriebs, der Kläger habe bereits nicht dargelegt, dass die Gewinnerzielung aus seinem Betrieb zumindest in der Höhe gewährleistet sei, um das notwendige Eigenkapital für einen Bestand des Betriebs auf Dauer bilden zu können, er habe keine Angaben zur Höhe seiner erwirtschafteten Einkünfte gemacht und auch keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit er pauschal auf Steuererklärungen und die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft Bezug nimmt, rechtfertigt das schon deshalb keine andere Beurteilung, weil nicht aufgezeigt ist, dass dabei die gleichen Anforderungen an das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs maßgeblich sind wie im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 6 Entgegen dem Vorbringen des Klägers bestehen im Hinblick auf die angefochtene Ordnungsverfügung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 7 Nach dem hier maßgeblichen § 61 Abs. 1 BauO NRW a. F. haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 61 BauO NRW a. F. stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 GG) dar. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.8.2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 = BauR 2006, 342; zu der entsprechenden Regelung des § 81 LBO Rh.-Pf. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.9.2004 - 1 BvR 1860/02 -, BRS 69 Nr. 190 = BauR 2006, 97. 9 Soweit der Kläger geltend macht, die Einschränkung seiner Nutzungsrechte wirke sich enteignend aus, im Falle des Bestands der angefochtenen Ordnungsverfügung sei es für ihn unmöglich, die erforderlichen Arbeiten selbst bzw. mit Hilfskräften zu erbringen, eine tägliche An- und Abfuhr der Maschinen und Werkzeuge sei kaum möglich, er sei somit auf Dritte angewiesen, so dass sein Betrieb nicht gewinnerzielend betrieben werden könne, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Es fehlt- wie oben ausgeführt - schon an der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Untermauerung der Behauptung, der Betrieb könne im Falle der Inanspruchnahme von Dritten nicht mehr mit Gewinn betrieben werden und damit an der Darlegung der Unverhältnismäßigkeit der Anordnung; eine solche Unverhältnismäßigkeit könnte allenfalls bei einer - hier nicht ersichtlichen - unangemessenen Belastung infolge besonderer Umstände angenommen werden. 10 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.9.2004 11 - 1 BvR 1860/02 -, BRS 69 Nr. 190 = BauR 2006, 97. 12 Soweit der Kläger im Übrigen mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen möchte, führt dies ebenso wenig zur Zulassung der Berufung; dieser Vorwurf betrifft einen Aspekt, der aus den vorstehenden Gründen für die Entscheidung nicht erheblich ist. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.