Beschluss
4 A 3236/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.4A3236.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.10.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.3.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzgl. ihrer Spielhalle 1 am D. 3-4 in Lünen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 7 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe die Erteilung einer Erlaubnis für den Fortbetrieb der streitgegenständlichen Spielhalle 1 zu Recht abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, weil sie die Spielhalle 1 in demselben Gebäude wie die (erlaubte) Spielhalle 2 betreibe. Sie habe auch keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Verbundverbot. Einen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift habe die Klägerin nicht dargelegt. 8 Die Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Gegenargumente, durch die entscheidungserhebliche Annahmen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt werden. 9 Der Einwand der Klägerin, das Verbundverbot verstoße mit Blick auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 gegen das Kohärenzgebot und die in diesem Verbot liegende quantitative Begrenzung des terrestrischen Spiels stelle gegenüber den hiervon nicht betroffenen virtuellen Automatenspielen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, greift nicht durch. 10 Der Senat hat seit 2017 bereits mehrfach in umfangreicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Abstandsregelung und das Verbundverbot für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind sowie unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen. 11 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 44 ff., m. w. N. 12 Eine Inkohärenz dieser Regelungen ergibt sich schon deshalb nicht aus der Legalisierung des Angebots von Online-Casinos durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021, weil seine Regeln zwar schon verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Abgesehen davon hat der Senat bereits entschieden, dass durch die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden, die auf dem im Vorgriff auf diese Neuregelung gefassten Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8.9.2020 beruhen, die Regulierung des Rechts der Spielhallen nicht in einer Weise konterkariert würde, die ihre Eignung zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aufheben würde. Die Länder gehen dabei zu Recht davon aus, dass das stationäre Automatenspiel in Spielhallen einerseits und das virtuelle Automatenspiel im Internet andererseits trotz ähnlicher Spielmechaniken und Spielregeln eigenständige Spielformen darstellen. Allein schon der jeweilige Zugang zum Spiel, der Ort des Spiels und die Form der Gewinnausschüttung unterscheiden sich wesentlich voneinander, was die Ungleichbehandlung auch verfassungsrechtlich rechtfertigt. Die (erst künftige) Regulierung dieser unterschiedlichen Spielformen erfordert nach dem Unionsrecht weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 60 ff., m. w. N. 14 2. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 17 Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Kohärenz von Regelungen des abgeschlossenen Glücksspielstaatsvertrags im Verhältnis zwischen dem virtuellen Automatenspiel und dem terrestrischen Spiel bzw. der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Frage einer möglicherweise unzulässigen Ungleichbehandlung, würde sich in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen, weil der Glücksspielstaatsvertrag 2021 zwar schon beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Abgesehen davon hat der Senat über die aufgeworfene Frage bezogen auf die auf dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8.9.2020 beruhenden gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubtes virtuelles Automatenspiel einschreiten sollen und in welchen nicht, bereits entschieden. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 60 ff. 19 Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht aufgezeigt, zumal sie ausblendet, dass das bisher verbotene virtuelle Automatenspiel an spezifische Voraussetzungen geknüpft werden soll. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran. 22 Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96. 23 Das Interesse der Klägerin an der Klage ist mit der Hälfte des vorgenannten Betrages angemessen bewertet, weil die Klägerin nicht die Verpflichtung zur Erteilung der Spielhallenerlaubnis erstrebt, sondern lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung geltend gemacht hat (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 24 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.