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Anerkenntnisurteil

2 A 1547/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0624.2A1547.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 I. 2 Die Kläger beantragten am 23. Januar 2018 eine Nachtragsbaugenehmigung zu einer ihnen am 18. Mai 2015 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage zur Legalisierung der von der Baugenehmigung vom 18. Mai 2015 abweichenden Höhe der Garage und einer abweichenden Ausführung des Daches des Zwerchhauses in Gestalt eines Walmdaches anstelle des durch die Baugenehmigung vom 18. Mai 2015 zugelassenen Tonnendaches. 3 Mit Urteil vom 8. August 2019 – 28 K 4901/18 – verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Klage einer Nachbarin die Beklagte, den Klägern durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, die Garage auf das in der Baugenehmigung vom 18. Mai 2015 zugelassene Maß zurückzubauen. Der daraufhin erlassenen Rückbauverfügung der Beklagten kamen die Kläger in der Folgezeit nach und bauten die Garage zurück. 4 Mit Bescheid vom 7. November 2019 lehnte die Beklagte die im Januar 2018 beantragte Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung für Garage und Zwerchdach ab. 5 Die Kläger erhoben hiergegen am 6. Dezember 2019 Klage, soweit die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung in Bezug auf das Dach des Zwerchhauses abgelehnt worden war. Mit Urteil vom 4. Mai 2020 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. 6 Auf den fristgerecht gestellten und begründeten Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19. Februar 2021 wegen ernstlicher Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts zugelassen, die Kläger hätten auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Bauvorlagen einen Anspruch auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung für die abweichende Dachausführung. Der Beschluss wurde der Beklagten am 23. Februar 2021 zugestellt. 7 Mit Verfügung vom 25. März 2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist zur Begründung der Berufung zwischenzeitlich abgelaufen ist. 8 Mit Schriftsatz vom 30. März 2021, Eingang bei Gericht am 8. April 2021, hat die Beklagte Wiedereinsetzung beantragt und mit Schriftsatz vom 13. April 2021, Eingang bei Gericht am 21. April 2021, die Berufung begründet. Zur Begründung der Wiedereinsetzung führt sie aus, die Frist sei aufgrund eines Versehens wegen mehrerer Sachbearbeiterwechsel versäumt worden. Das Gesamtverfahren sei im Laufe der Zeit von mehreren Sachbearbeitern und zuletzt von einer Frau L. , einer juristischen Anfängerin, die eine in Mutterschutz bzw. Elternzeit getretene Fachkraft befristet vertreten habe, betreut worden. Diese habe ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2021 beendet, zuvor sei sie ab dem 17. März 2021 im Urlaub gewesen. Sie habe am Ende ihrer Tätigkeit die Akten der von ihr betreuten Verfahren in eine Postkiste gepackt und an die neue Sachbearbeiterin Frau X. übersandt, nicht jedoch diejenigen des hiesigen Verfahrens, die versehentlich in ihrem Büro verblieben seien. Ein Fristenkalender sei in den Büros von Frau X. und Frau L. separat geführt worden. Im Fristenkalender der Frau L. sei eine Wiedervorlagefrist auf den 1. März 2021 notiert gewesen. Allerdings habe sie dies nicht zum Anlass genommen, etwas zu unternehmen. Es dränge sich auf, dass ihr infolge der kurz zuvor erklärten Kündigung durch Unkonzentriertheit Fehler unterlaufen seien und ihr die Handlungsnotwendigkeit nicht bewusst gewesen sei. Da ein solcher Fehler bei der Beklagten bisher noch nie vorgekommen sei, handele es sich bei der Versäumung lediglich um ein individuelles Missgeschick der ehemaligen Mitarbeiterin Frau L. und nicht um ein Organisationsverschulden seitens der Beklagten. Es gehe auch nicht um einen juristischen Fehler der zuständigen Frau L. , sondern um einen Sekretariatsfehler. Frau L. habe das Packen der Akten – eine klassische Sekretariatsarbeit - lediglich „direkt miterledigt“. Es seien danach fünf oder sechs Akten in ihrem Büro verblieben. Auf Rückfrage habe Frau L. dem Fachdienstleister mitgeteilt, in diesen Fällen sei bis zur Rückkehr der für das Baurecht zuständigen Juristin aus der Elternzeit nichts zu veranlassen. Es stelle sich daher hier letztlich die Frage, „ob einer Juristin auch ein menschlicher Verwaltungsfehler wie einer ReNo unterlaufen dürfe, oder ob mit der Ausbildung zur Volljuristin automatisch der Nimbus jedweder Unfehlbarkeit unterstellt werden“ müsse. 9 In der Sache sei die Berufung begründet, weil die Kläger weder einen Anspruch darauf hätten, dass die von ihnen vorgelegten Bauvorlagen durch Grünstrich genehmigungsfähig gemacht würden, noch solches hier möglich sei. 10 Die Beklagte beantragt, 11 1. ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren 12 und 13 2. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Berufung zu verwerfen. 16 Wiedereinsetzungsgründe habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht; im Gegenteil liege nach ihrem Sachvortrag eine offensichtlich verschuldete Säumnis vor. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 II. 19 Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO). 20 Die mit Beschluss des Senats vom 19. Februar 2021 zugelassene Berufung ist unzulässig, weil die Beklagte sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet hat. Der Zulassungsbeschluss ist der Beklagten am 23. Februar 2021 zugestellt worden, die Begründung aber erst am 21. April 2021 und damit verspätet beim erkennenden Gericht eingegangen. 21 Die am 8. April 2021 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der zugelassenen Berufung gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Das Fristversäumnis beruht im Rechtssinne auf einem eigenen Verschulden der Beklagten, weil jedenfalls ein Verschulden einer für sie eigenverantwortlich handelnden Vertreterin mit Befähigung zum Richteramt vorliegt, das sich die Beklagte gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 22 Es lässt sich nicht feststellen, dass die eigenverantwortlich als Vertreterin der Beklagten handelnde Frau L. die nach der konkreten Sachlage zumutbare Sorgfalt gewahrt hätte, wobei die Sorgfaltspflicht des/der Bediensteten derjenigen eines Rechtsanwalts entspricht. Die Beklagte muss sich deren Verschulden damit als eigenes zurechnen lassen, ohne dass es auf Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation und der Sicherstellung der Fristenkontrolle ankommt, auf die die Beklagte im Wesentlichen abstellt. 23 Vgl. schon BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz 310, VwGO § 67 Nr. 89 = juris Rn. 27 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 – 3 A 967/08 -, NVwZ-RR 2012, 870 = juris Rn. 14, und vom 24. Oktober 2003 – 12 A 5511/00 -, OVGE 49, 265 = juris Rn. 7, 9; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, § 60 Rn. 23; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 65; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Auflage 2018, § 60 Rn. 21; eingehend auch Kahl/Bews, in: Jura 2018, 342 m. w. N. 24 Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene diejenigen Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die nach den gesamten Umständen des konkreten Falles im zuzumuten war. 25 Vgl. nur BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz 310, VwGO § 67 Nr. 89 = juris Rn. 27 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 – IV C 100.66 -, BVerwGE 27, 36 = juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 12 A 5511/00 -, OVGE 49, 265 = juris Rn. 7. 26 Von einem sorgfältigen Anwalt und damit auch von einer vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Behördenbeschäftigten ist ausgehend hiervon jedenfalls zu erwarten, dass er/sie gesetzliche Fristen, wie sie hier nach § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO in Rede stehen, ordnungsgemäß notiert und für ihre Einhaltung Sorge trägt. Dabei hat er/sie insbesondere alles zu unternehmen, um bestehende, namentlich gesetzliche Fristen zu wahren. 27 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 u. a. -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 12 A 5511/00 -, OVGE 49, 265 = juris Rn. 12 ff.; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 65, 71 ff., 104 f.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, § 60 Rn. 20, 23; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Auflage 2018, § 60 Rn. 12 ff., 21. 28 Das ist hier offenkundig nicht geschehen. Weder hat die Vertreterin der Beklagten aus der notierten Vorfrist in ihrem Fristenkalender nach eigenem Vortrag der Beklagten Konsequenzen gezogen noch in der Folgezeit erkennbar die Frist im Auge behalten und für ihre Einhaltung Sorge getragen. So vermutet die Beklagte selbst, Frau L. sei die Handlungsnotwendigkeit nicht bewusst gewesen – eine für eine Volljuristin sicher nicht unverschuldete Rechtsunkenntnis, zumal die vom Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 19. Februar 2021 erteilte Rechtsmittelbelehrung, deren Kenntnisnahme ohne weiteres erwartet werden darf, die Handlungsnotwendigkeit selbst für einen Laien erkennbar herausstellte – oder sie habe sie infolge von Unkonzentriertheit nicht beachtet. Auch dies wäre jedoch zumindest fahrlässig, zumal nicht erkennbar ist, dass sie eine Vielzahl gleichfalls fristgebundener Verfahren vor ihrem Ausscheiden zu erledigen gehabt hätte. 29 Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 12 A 5511/00 -, OVGE 49, 265 = juris Rn. 12 – 14. 30 Im Folgenden – und einen selbstständigen Verschuldenstatbestand begründend – hat Frau L. es versäumt, die Akte den laufenden Verfahren zuzuordnen und sie an ihre Nachfolgerin zu übergeben. Stattdessen hat sie sie quasi als Archivakte behandelt. Dabei kann offenbleiben, ob sie zur Wahrung der erforderlichen Sorgfalt selbst bei einer Einlegung in die Postkiste nicht zumindest einen Vermerk hätte fertigen müssen, aus dem sich die Eilbedürftigkeit der weiteren Bearbeitung ergeben hätte – der Fristablauf stand in etwa einer Woche bevor. Selbst die Nachfrage ihres Fachbereichsleiters hat sie insoweit nicht zu einer Sicherungskontrolle veranlasst. Zugleich handelt es sich bei dieser Zuordnung ersichtlich um einen Vorgang, der nach juristischen Kriterien erfolgen musste und nicht lediglich um eine „Sekretariatsarbeit“. Vielmehr macht es hier keinen Unterschied, ob Frau L. die von ihr gesichteten Akten auch noch eigenhändig verpackt oder dies einer Mitarbeiterin überlassen hat. Entscheidend ist, dass sie die Akte des hiesigen Verfahrens – angesichts der tatsächlich Gegebenheiten und der laufenden Monatsfrist schon grob fehlerhaft - den aktuell nicht zu bearbeitenden Akten („Archivakten“) zuordnete. Was diese Feststellung damit zu tun haben soll, eine „Unfehlbarkeit“ zu verlangen oder zu unterstellen, erschließt sich dem Senat nicht. Wie schon die Regelung des § 60 VwGO, die auf unverschuldete Fristversäumnis abstellt, zeigt, können Fehler – selbst bei eigentlich eher einfach gelagerten juristischen Aufgaben wie hier der Kontrolle und Einhaltung einer einfach zu berechnenden Frist – selbstverständlich passieren. Dies geht indes regelmäßig zulasten desjenigen, dem dieser Fehler zuzurechnen ist. 31 Unerheblich ist nach vorstehenden Ausführungen schließlich, ob eine Fristversäumung durch solche Fehler bei der Beklagten mit einer anderen Büroorganisation hätte vermieden werden können – etwa einer doppelten Fristenkontrolle durch beide Sachbearbeiterinnen und/oder des Fachdienstleiters, was hier bei der wohl überschaubaren Zahl von Rechtsmittelverfahren, die die Beklagte führt, und angesichts der Unerfahrenheit der Prozesssachbearbeiterin möglicherweise aber nicht völlig ferngelegen hätte – und daraus ein Organisationsverschulden als weiteres Verschulden der Beklagten resultieren könnte. Insofern sei lediglich darauf hingewiesen, dass das Empfangsbekenntnis zum Zulassungsbeschluss von Frau X. unterzeichnet worden ist. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.