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Beschluss

1 A 1623/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0630.1A1623.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 7 Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. 9 Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragen, 10 11 1. inwiefern rückkehrende Malier ohne familiäre Unterstützung ihr Existenzminimum erwirtschaften können; 12 13 2. welchen Einfluss die Dauer des Auslandaufenthaltes für die Beurteilung der Rückkehrperspektive hat; 14 15 3. ob eine Ausweisung nach Bamako zumutbar ist, sofern sich Familie des Ausgewiesenen in anderen Landesteilen von Mali befindet, die für den Ausgewiesenen keinen Ort nach § 3e Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellen; 16 und 17 18 4. inwiefern eine wirtschaftliche Betätigung für oder mit Hilfe einer terroristischen Vereinigung als potentielle Erwerbsmöglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums angesehen werden kann; 19 die Zulassung der Berufung nicht. 20 1. Die Fragen zu 1. und 2. sind bereits deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist, sondern von einer Würdigung des konkreten Einzelfalls abhängen, 21 vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 127. 22 Die Frage, inwiefern rückkehrende Malier ohne familiäre Unterstützung ihr Existenzminimum erwirtschaften können, hängt ersichtlich von der Ausbildung und den Fähigkeiten des einzelnen Betroffenen sowie von sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten habe. Auch die Frage, welchen Einfluss die Dauer eines Auslandsaufenthalts hat, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall beantworten. 23 Der Kläger hat es zudem versäumt, die Fragen durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren 24 Der Kläger benennt weder Erkenntnisse, nach denen Rückkehrer generell nicht in der Lage sind, in Mali das Existenzminimum zu erwirtschaften, noch solche, nach denen Personen nach einem längeren Auslandsaufenthalt generell ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Der von dem Kläger vorgelegte Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung (Antrag auf Zulassung der Berufung, Anlage 1) betrifft die Sicherheitslage in der Sahelzone. Der als Anlage 2 zum Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegte Beitrag vom 23. Juli 2018 „Nur die Migranten sorgen für Entwicklung“ erläutert lediglich, dass Migranten in Europa mit dem dort verdienten Geld die Infrastruktur in den Dörfern aufbauen. Auf die Situation von Rückkehrern bezieht er sich nicht. In dem Artikel vom 1. Mai 2019 „Die Menschen in Mali erwarten mehr Engagement von Deutschland“ (Antrag auf Zulassung der Berufung, Anlage 3) wird zwar ausgeführt, für Rückkehrer, die oft ihr gesamtes Kapital in die Reise nach Europa investiert hätten, gebe es in Mali wenig Hoffnung. Gleichzeitig wird jedoch berichtet, im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika würden derzeit Mikroprojekte zur Unterstützung junger Menschen in Mali finanziert. Auch einigen Rückkehrern sei geholfen worden. Der Presseartikel „Terror und Pandemie“ vom 19. Mai 2020 (Antrag auf Zulassung der Berufung, Anlage 4) bezieht sich im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in der Region. Dies gilt auch für den als Anlage 5 vorgelegten Artikel der Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit vom 27. April 2020 „Mali, der Terror im Sahel und Covid-19. 25 Der Kläger legt damit nicht dar, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 8 ff.) wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unrichtig wäre, die humanitären Bedingungen in Mali führten (noch) nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es sei davon auszugehen, dass es im formellen oder informellen Sektor Erwerbsmöglichkeiten für den jungen und erwerbsfähigen Kläger gebe. Er könne ggf. sogar die vor seiner Ausreise ausgeübte Tätigkeit als Händler wieder aufnehmen. 26 2. Auch die Frage zu 3. ist einer generellen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Übrigen ist unklar, welchen Einfluss die Frage, wo sich die Familie des Betroffenen befindet, auf die Zumutbarkeit einer Abschiebung nach Bamako im Fall des Klägers haben sollte. Dieser hatte selbst angegeben, dort bereits vor seiner Ausreise gelebt zu haben. Die Frage zu 3. wäre im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich Familie des Klägers in anderen Landesteilen Malis befindet. Ausweislich des angegriffenen Urteils hat der Kläger seine Mutter in Gao nicht mehr antreffen können (Urteilsabdruck, S. 3, 8). 27 3. Die Frage zu 4. war ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes in keiner Weise von einer wirtschaftlichen Betätigung des Klägers für oder mit Hilfe einer terroristischen Vereinigung ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass es im formellen oder informellen Sektor Erwerbsmöglichkeiten für den jungen und erwerbsfähigen Kläger gebe. Er könne gegebenenfalls sogar wieder die vor seiner Ausreise ausgeübte Tätigkeit als Händler aufnehmen (Urteilsabdruck, S. 10). 28 Im Übrigen zeigt die Frage zu 4. einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – soweit in verallgemeinerungsfähiger Weise möglich – bereits geklärt, dass ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann bietet, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten als Tätigkeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ bezeichnet werden. Der Verweis auf eine kriminelle Arbeit hingegen wäre nicht zumutbar, also etwa eine Arbeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder der Teilnahme an Verbrechen besteht. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 1 B 100/05 –, juris, Rn. 11 und Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 –, juris, Rn. 11 zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative. 30 Nach diesen Grundsätzen kann eine Tätigkeit für eine terroristische Vereinigung nicht als potentielle Erwerbsmöglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums angesehen werden. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).