Beschluss
4 E 673/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.4E673.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 15.6.2021 für das Beschwerdeverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 9.7.2021 – 4 E 440/21 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der Senat hat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu entscheiden. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2019 – 4 E 640/19 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. 4 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Die Rüge legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 5 Abgesehen davon, dass mit der Rüge, nicht der Einzelrichter, sondern der Kostenbeamte sei zuständig gewesen, keine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgezeigt wird, ist zu Recht durch den Einzelrichter entschieden worden. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Die Zuständigkeit des Einzelrichters als Berichterstatter folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, wonach das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. 6 Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.