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Beschluss

4 A 1918/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0730.4A1918.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.6.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. 4 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 6 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. 8 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer fallübergreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Frage. Die vom Kläger allenfalls sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 9 ob angesichts des Vordringens der Taliban in Afghanistan einschließlich der Einnahme eines Grenzübergangs nach Pakistan und der Kritik von Menschenrechtsorganisationen an der allgemeinen Menschenrechtslage in Pakistan noch in irgendeinem Landesteil von Pakistan von einer sicheren Lage ausgegangen werden könne, 10 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger zeigt ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit auch durch die der Antragsschrift beigefügten Medienberichte nicht auf. Aus ihnen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, in keinem Landesteil Pakistans könne von einer sicheren Lage ausgegangen werden und viele Landesteile in Pakistan würden von den Taliban beherrscht. Ob und welche Auswirkungen das Vordringen der Taliban in Afghanistan auf alle Landesteile Pakistans haben wird, bleibt auch auf der Grundlage der vorgelegten Medienberichte gänzlich spekulativ. Die vom Kläger unter Hinweis darauf angeführte möglicherweise drohende militärische Auseinandersetzung zwischen Pakistan und den Taliban sowie allgemeine Kritik von Amnesty International und der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an der Menschenrechtslage in Pakistan bezogen auf die Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Gefahr terroristischer Anschläge lassen nicht den Rückschluss auf tatsächliche Verhältnisse im ganzen Land zu, die es ernsthaft klärungsbedürftig erscheinen lassen könnten, eine inländische Fluchtalternative könnte für sämtliche Rückkehrer oder auch nur für zurückkehrende sunnitische Koranlehrer, die den Koran moderat auslegen, zu denen sich der Kläger zählt, generell zu verneinen sein. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.