Beschluss
13 E 521/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.13E521.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den die Anträge auf Beiladung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1 I. 2 Die Beschwerdeführer verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr Begehren auf Beiladung zu dem vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren aus dem Eisenbahnregulierungsrecht - 18 K 5401/20 - weiter. Sie sind Aufgabenträger und zuständige Behörden im Rahmen der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im Netz der C. S-Bahn. Als solche verfolgen sie nach eigenen Angaben insbesondere bei dem im letzten Jahr ausgeschriebenen „S….-Neufahrzeugeverfahren“ das Ziel, langfristig zuverlässige, moderne Fahrzeuge und eine hohe Betriebsqualität zu angemessenen Preisen zu erhalten. 3 Die Klägerin in dem anhängigen Rechtsstreit erbringt einerseits auf dem C. S‑Bahn-Streckennetz Schienenpersonenverkehrsdienste und betreibt andererseits an fünf Standorten im Großraum C. Wartungseinrichtungen. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte zu verpflichten, sie von den Pflichten des § 12 Abs. 2 ERegG zu befreien. § 12 Abs. 2 Satz 1 ERegG sieht vor, dass Eisenbahnen in ihrer Buchführung die beiden Bereiche Erbringen von Verkehrsleistungen und Betrieb von Serviceeinrichtungen zu trennen haben. Die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat den Antrag der Klägerin abgelehnt. 4 Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass bei Betreibern von Serviceeinrichtungen, die – wie die Klägerin – zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen seien, eine Überprüfung der gesetzlichen Vorgabe des § 32 Abs. 1 ERegG praktisch nur dann stattfinden könne, wenn das entsprechende Unternehmen die von § 12 Abs. 2 Satz 1 ERegG verlangte Trennungsrechnung aufstelle. § 32 Abs. 1 ERegG bestimmt, dass die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen. Eine zugunsten der Klägerin stattgebende Entscheidung verhindere, dass potenzielle Bieter, die die Wartungseinrichtungen der Klägerin nutzen müssten, in den von den Beschwerdeführern ausgeschriebenen Vergabeverfahren wettbewerbsfähige Angebote, insbesondere auch im Vergleich zu einem Angebot der Klägerin, abgeben könnten. Dies beeinträchtige die Beschwerdeführer in ihrer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Regionalisierungsgesetz (RegG), eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicherzustellen. Darüber hinaus würde ihrem Beschwerderecht aus § 66 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 7 ERegG i. V. m. § 68 Abs. 1 und 3 ERegG hinsichtlich der Entgeltregulierung gegenüber der Klägerin praktisch die Wirksamkeit genommen. 5 II. 6 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Für den Senat besteht für die von den Beschwerdeführern allein geltend gemachte einfache Beiladung keine Veranlassung. 7 Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 ‑ 11 A 50.97 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 130 = juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 13 E 502/17 -, juris, Rn. 25 f., m. w. N. 9 Der Senat lässt vorliegend dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Insofern wäre näher zu prüfen, ob durch den vorliegenden Rechtsstreit tatsächlich rechtliche Interessen der Beschwerdeführer berührt werden. Dies könnte etwa anzunehmen sein, wenn nicht auszuschließen wäre, dass die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit sich gegebenenfalls nachteilig auf eine (künftige) vertragliche Rechtsposition der Beiladungspetenten im Rahmen der von ihnen genannten Vergabeverfahren auswirken könnte. Die Beantwortung dieser Frage ist zwischen den Hauptbeteiligten umstritten. Es bleibt ebenfalls offen, ob rechtliche Interessen der Beschwerdeführer jedenfalls mit Blick auf ihr Beschwerderecht zur Regulierungsbehörde nach § 66 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 7 ERegG i. V. m. § 68 Abs. 1 und 3 ERegG, das ihnen als Zugangsberechtigte i. S. d. § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchst. a) ERegG zustehen dürfte, berührt sind, weil – wie die Beschwerdeführer geltend machen – die verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Frage der Entgeltregulierung zu ihren Lasten faktisch präjudiziere. 10 Selbst wenn man annähme, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer als Aufgabenträger und zuständige Behörden in den von ihnen genannten Vergabeverfahren faktisch nachteilig auswirkte, würde dies nicht ihre (einfache) Beiladung rechtfertigen. Der Senat übt – wie das Verwaltungsgericht – sein Ermessen dahin aus, von einer einfachen Beiladung der Beschwerdeführer abzusehen. 11 Eine zweckgerechte Ermessensausübung des Gerichts bei der Frage, ob ein Beiladungspetent einfach beigeladen wird, hat sich am Normzweck des § 65 VwGO auszurichten. Dieser liegt zum einen in der Prozessökonomie. Er steht neben dem Interesse des Beizuladenden an der Gewährung rechtlichen Gehörs und kann mit diesem sogar in Widerstreit geraten. Der weitere Normzweck des § 65 VwGO liegt zum anderen darin, den Streitstoff umfassend zu klären. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2006 ‑ 1 BvR 675/06 u. a. -, juris, Rn. 26 f., m. w. N. 13 Ein anderer Entscheidungsmaßstab ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht aus der weitergehenden Regelung des § 77 Abs. 3 ERegG, wonach im Beschlusskammerverfahren der Bundesnetzagentur u. a. sogar diejenigen Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, auf Antrag hinzugezogen werden (Satz 2 Nr. 3 der Regelung). Funktion des Beschlusskammerverfahrens einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits sind nicht miteinander vergleichbar. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 ‑ 13 E 502/17 -, juris, Rn. 27 ff. 15 Nach diesem Maßstab ist die Beiladung der Beschwerdeführer nicht auszusprechen. Unabhängig davon, ob von deren Beiladung möglicherweise eine die Anzahl der Beiladungsanträge erhöhende Signalwirkung gegenüber den potenziellen Bietern in den von den Beschwerdeführern ausgeschriebenen Vergabeverfahren ausginge, spricht zum einen die nicht nur für Eil-, sondern auch für Klageverfahren gebotene zügige Durchführung gegen ihre Beiladung. Ungeachtet dessen erscheint die Beiladung zum anderen aber auch nicht erforderlich, um den Streitstoff umfassend zu klären. Es ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, wie die Beschwerdeführer den bereits umfangreich vorbereiteten Streitstoff weiter, für die Förderung des Verfahrens unabdingbar, ergänzen wollten. Vielmehr kann das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung sogar auf das Vorbringen der Beschwerdeführer als Hinzugezogene im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Tatsächlichen zu den hier in Rede stehenden wettbewerblichen Verhältnissen, zurückgreifen. Sollte sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herausstellen, dass weitere entscheidungserhebliche Informationen gerade von den Beschwerdeführern einzuholen sind, ist das Verwaltungsgericht – wie es in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat – daran im Wege der Amtsermittlung auch ohne Beiladung nicht gehindert. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).