OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 932/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.6E932.20.00
3mal zitiert
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 1 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. 2 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Mit ihr erstreben diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzten Streitwert auf (wohl) 67.000 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich dies, da ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit betroffen ist, allerdings nicht aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, sondern aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 3 Die erhobene Klage war zunächst darauf gerichtet, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2020 zu verpflichten, die Klägerin in das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle eines Fachleiters bzw. einer Fachleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Q. für das Fach Deutsch einzubeziehen und über die Besetzung der Stelle erneut unter Berücksichtigung der Bewerbung der Klägerin zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 ist die Klage erweitert worden um den Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung der Abbruchentscheidung zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren bezüglich der genannten Stelle fortzuführen. 4 Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, in Verfahren, die - wie demnach der Streitfall - auf erneute Entscheidung über eine Stellenbesetzung unter Fortsetzung des zuvor abgebrochenen Verfahrens gerichtet sind, den Streitwert nach § 52 Abs. 6 GKG in der jeweils in Betracht kommenden Variante festzusetzen. 5 Vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 2010 - 6 A 1966/08 -, NVwZ-RR 2011, 65 = juris Rn. 27, vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris Rn. 6, 9, 21, vom 20. August 2018 - 6 A 471/17 -, juris Rn. 20; ebenso im Übrigen der von der Beschwerde angeführte Beschluss vom 19. August 2020 - 6 B 1105/20 -, juris Rn. 9. 6 Da die Fortsetzung des Verfahrens - ebenso wie im Übrigen die Einbeziehung der Klägerin in das Verfahren - nur einen notwendigen Zwischenschritt auf dem Weg zur letztlich begehrten Neuentscheidung über die Stellenbesetzung darstellt, ist es mangels selbstständigen wirtschaftlichen Werts bzw. selbstständigen materiellen Gehalts nicht gerechtfertigt, den hierauf gerichteten Antrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen, vgl. auch Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nur angemerkt sei, dass - anders, als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin offenbar meinen - der Streitwert in Verfahren, die isoliert das Begehren auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens zum Gegenstand haben, der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 6 GKG, sondern nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, eben weil das Begehren lediglich (auf der Vorstufe) auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens abzielt. 7 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris Rn. 65 m.w.N., sowie vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 23. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).