Beschluss
7 B 1066/21.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0825.7B1066.21NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig. 3 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint. Die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jedoch voraus, dass der diesem zugrunde liegende Normenkontrollantrag - bei summarischer Prüfung -, 4 vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage, § 47 Rn. 387, m. w. N.; ohne Beschränkung auf eine summarische Prüfung: Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 47 Rn. 102, 5 seinerseits zulässig ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Schon nach summarischer Prüfung fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag im zugehörigen Hauptsacheverfahren 7 D 250/21.NE. 6 Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 8 - 4 BN 33.17‑, juris, m.w.N. 9 Die Antragsbefugnis ergibt sich nicht schon mit Blick auf die Tatsache, dass die Antragstellerin Grundeigentum im Geltungsbereich der angegriffenen Außenbereichssatzung hat. Eine Außenbereichssatzung beschränkt nicht die Nutzungsbefugnisse, die das Eigentum vermittelt. Dies folgt daraus, dass die Außenbereichssatzung ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nicht-privilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung für den in ihren Geltungsbereich einbezogenen Grundeigentümer hat. Die Satzung lässt insbesondere die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort benannten privilegierten Vorhaben unberührt. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2019 - 4 BN 36.19 -, BauR 2020, 237; OVG NRW, Urteil vom 5.4.2019 - 7 D 64/17.NE -, BRS 87 Nr. 180 = BauR 2019, 1147. 11 Eine Verletzung eigener Rechte i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich hier auch nicht aus der Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB für die Bauleitplanung enthaltenen Abwägungsgebots, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 -, juris, m.w.N. 13 Der Senat hat zu Gunsten der Antragstellerin zugrunde gelegt, dass dieser für die Bauleitplanung entwickelte Grundsatz - die Geltung des Abwägungsgebots als Anknüpfungspunkt für die Antragsbefugnis - auch auf Außenbereichssatzungen übertragbar ist. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.4.2019- 7 D 64/17.NE -, BRS 87 Nr. 180 = BauR 2019, 1147. 15 Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Antragstellerin keinen im Hinblick auf die angegriffene Außenbereichssatzung abwägungsrelevanten eigenen Belang benannt. 16 Soweit die Antragstellerin geltend macht, in Folge der Umsetzung der Außenbereichssatzung rechne sie mit einer Verbreiterung des kompletten Schilfweges und der Straße A. C. , die Straße B. T.-----weg sei in Höhe des Grundstücks zwischen den Hausnummern 12 und 18 nach dessen Verkauf schon um 1 m erweitert worden, sie befürchte deshalb als Eigentümerin zweier Grundstücke im Plangebiet infolge des Ausbaus der Erschließungsanlagen mit einer erheblichenfinanziellen Belastung, führt dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis. 17 Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit Erschließungs- bzw. Straßenbaubeiträgen ist schon kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht, und damit nicht Gegenstand der planerischen Abwägung i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.9.2002 - 4 BN 39.02 -, BRS 66 Nr. 3, Urteil vom 30.1.1976 - 4 C 12. u. 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 29.6.2016 - 1 KN 16/15 -, juris. 19 Im Ergebnis nichts anderes gilt für die hier zu beurteilende Außenbereichsatzung. Ebenso wenig rechtfertigt die behauptete fehlende ordnungsgemäße Erschließung des Plangebiets die Annahme eines zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigenden abwägungsrelevanten Belangs. Die angegriffene Außenbereichssatzung enthält keine Festsetzungen zur Erschließung. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Erschließung ist vielmehr im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. 20 Der Hinweis der Antragstellerin auf drohende Immissionskonflikte ihrer Tierhaltung (2 Pferde und Geflügel) im Rahmen einer geltend gemachten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle mit den nunmehr erleichtert zulässigen Wohnnutzungen im Bereich der Außenbereichssatzung begründet auch nicht ihre Antragsbefugnis. Dies gilt schon mit Blick auf die fehlende Darlegung der Relevanz der von dieser Tierhaltung ausgehenden Emissionen. 21 Unabhängig davon beschränkt sich der Inhalt der Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB darauf, bestimmte öffentliche Belange bei der Anwendung auf Wohnbauvorhaben sowie die übrigen in § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB genannten Vorhaben als Genehmigungshindernisse auszuschließen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung der in dieser Vorschrift genannten Vorhaben zurückgestellt werden sollen, private Nachbarbelange, die in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen sind. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2019 - 4 BN 36.19 -, BauR 2020, 237; OVG NRW, Urteil vom 5.4.2019 - 7 D 64/17.NE -, BRS 87 Nr. 180 = BauR 2019, 1147, m. w. N. 23 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss. Auch der Aspekt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung betrifft öffentliche Interessen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.2015- 7 D 94/13.NE -, BRS 83 Nr. 172 = BauR 2015, 1982, m.w.N. 25 Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze sind mögliche Konflikte der emittierenden Tierhaltung der Antragstellerin mit den von der Außenbereichssatzung begünstigten Wohnvorhaben im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als besonderer Ausprägung des Rücksichtnahmegebots zu bewältigen. Der Satzungsgeber kann beim Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei Satzungserlass regelmäßig nicht. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.4.2019- 7 D 64/17.NE -, BRS 87 Nr. 180 = BauR 2019, 1147, m. w. N. 27 Die Verträglichkeit des Nebeneinanders von Tierhaltung und Wohnnutzungen im Bereich der Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB war von der Antragsgegnerin nur unter dem Gesichtspunkt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB und nicht im Hinblick auf die privaten Belange der Antragstellerin in den Blick zu nehmen. 28 Anderweitige Gründe, aus denen sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergeben könnte, sind weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den von ihr geltend gemachten formellen und materiellen Fehlern der Außenbereichssatzung. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.