Beschluss
9 A 1309/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0910.9A1309.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 5 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger wirft zwar als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, 6 „ob das BAMF durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch UNHCR auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet ist, sofern keine Ausschlusstatbestände vorliegen und UNHCR den Betroffenen im Staat der erfolgten Anerkennung nicht zu schützen vermag bzw. ob in einem solchen Fall zumindest eine Abschiebungsandrohung in das Land der Staatsangehörigkeit bzw. des gewöhnlichen vorherigen Aufenthalts zu unterbleiben hat“. 7 Ein insoweit bestehender Klärungsbedarf wird mit dem Zulassungsvorbringen jedoch insgesamt nicht aufgezeigt. Auf welcher rechtlichen Grundlage das BAMF im Falle einer „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ durch den UNHCR seinerseits zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet sei, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Insbesondere folgt dies nicht aus den insoweit zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2006 - 1 B 30.06 - und vom 26. Oktober 2008 - 10 B 10.08 -. Wie der Kläger selbst einräumt, hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass in den Fällen, in denen ein Ausländer außerhalb des Bundesgebietes als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt ist, sich die fehlende Berechtigung des Bundesamtes zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aus § 60 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Satz 2 AufenthG (heute: § 60 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 AufenthG) ergibt. 8 Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nicht auf. Insbesondere legt der Kläger mit der Bezugnahme auf das ihm seitens des UNHCR ausgestellte „Refugee Certificate“ nicht dar, dass er im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (gemeint ist das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 i. V. m. dem Protokoll vom 21. Januar 1967 - Genfer Flüchtlingskonvention) anerkannt ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 8. Senats des OVG NRW vom 27. September 2006 - 8 A 1363/05.A - ausgeführt, es obliege allein den Vertragsstaaten des Abkommens, über die Flüchtlingseigenschaft von Personen, die sich auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, zu entscheiden. Eine Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR beruhe demgegenüber auf dessen Entscheidung, eine hilfesuchende Person als sog. Mandatsflüchtling anzusehen. Die Definition des Flüchtlings in der Satzung des UNHCR sei zudem nicht identisch mit der Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dementsprechend habe der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2004 an das Niedersächsische OVG im Verfahren 11 LB 193/04 bestätigt, dass die UNHCR-Mandatsanerkennung keine Bindungswirkung für ein in Deutschland betriebenes Asylverfahren entfalte. 9 Diese Entscheidung des 8. Senats des OVG NRW steht im Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung. 10 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 7. Dezember 2005 ‑ 11 LB 193/04 ‑, juris Rn. 38 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 8. Juli 2010 ‑ A 3 A 503/07 ‑, juris Rn. 22 ff. 11 Eine Unrichtigkeit der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Einschätzung zeigt der Kläger nicht auf. Allein der seit den vorgenannten Entscheidungen verstrichene Zeitraum begründet nicht den geltend gemachten grundsätzlichen Klärungsbedarf. Soweit der Kläger geltend macht, das VG Chemnitz habe im Urteil vom 10. März 2004 - A 5 K 1234/02 - eine abweichende Auffassung vertreten, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil mit der vorzitierten Entscheidung des Sächs. OVG geändert worden ist. Auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf führt auch nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2006 ‑ 1 B 30.06 ‑ die Revision gegen das Urteil des Nds. OVG vom 7. Dezember 2005 ‑ 11 LB 193/04 ‑ im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung zugelassen hat. Denn die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht hierzu bewogen haben, sind weder diesem Beschluss noch dem auf die Rücknahme der Revision ergangenen Einstellungsbeschluss vom 31. Januar 2007 ‑ 1 C 40.06 ‑ zu entnehmen. 12 Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen ferner nicht im Zusammenhang mit Art. 12 der RL 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auf. 13 Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 1 RL 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ( Hervorhebung durch den Senat ) gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Nach Satz 2 der Vorschrift genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie, wenn ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ein Antrag auf Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling hat mithin Erfolg, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt D Satz 1 und 2 der GK, des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 1 und 2 der RL 2011/95/EU bzw. des diese Richtlinie umsetzenden § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG vorliegen und Ausschlussgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt E und F der GK, des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 und 3 RL 2011/95/EU und des § 3 Abs. 2 AsylG nicht eingreifen. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 ‑ 1 C 5.18 ‑, juris, Rn. 14 f. 15 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinienbestimmung wie auch der durch sie umgesetzten Vorschrift des Art. 1 Abschnitt D der GK kommt eine Schutzgewährung durch den Hohen Flüchtlingskommissar als Anknüpfungspunkt für eine ipso-facto-Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. 16 Vgl. zur ohnehin engen Auslegung des Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der GK:. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 ‑ C-364/11 [El Kott u.a.] ‑, Rn. 47. 17 Da der Hohe Flüchtlingskommissar ausdrücklich ausgenommen ist, ist die UNRWA zurzeit die einzige Organisation oder Institution der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 1 der RL 2011/95/EU und von Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 GK. 18 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 ‑ C-364/11 [El Kott u.a.] ‑, Rn. 48 und 80. 19 Was der Kläger, der meint, es dürfe keinen Unterschied machen, ob eine „Flüchtlingsanerkennung“ durch die UNRWA erfolge oder durch einen Mitgliedstaat oder den UNHCR, aus den Ausführungen des EuGH in Rn. 69 bis 77 des Urteils vom 19. Dezember 2012 ‑ C-364/11 ‑ für seine Auffassung herleiten will, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).