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Urteil

7 D 48/19.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.7D48.19NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin, der ein allgemeines Wohngebiets und eine öffentliche Verkehrsfläche mit Kreisverkehr ausweist. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen und der Plankonzeption wird auf die Planurkunde und die Planbegründung verwiesen. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 11, Flurstück 145, mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 2 in T. Er ist Kfz-Meister und Inhaber einer Tankstelle mit Werkstatt auf diesem Grundstück. Das Grundstück liegt außerhalb des Plangebiets, etwa 200m östlich der Verknüpfung der B 399 und der B 266 in M. 4 Der Antragsteller hat am 23.5.2019 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. 5 Er macht im Wesentlichen geltend: Er wende sich allein gegen die geplante Erschließung des Baugebiets durch den Kreisverkehr. Ansonsten sei er mit dem Bebauungsplan einverstanden. Der Antrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt. 6 Durch die Planung verschlechtere sich seine Erschließungssituation für die bisherige gewerbliche Nutzung. Die Anfahrt und Abfahrt für Kunden sowie Anlieferung von Treibstoff und Waren würden während einer mehrmonatigen bis einjährigen Bauphase erschwert und unattraktiv. Er befürchte gravierende Umsatzverluste während der Bauphase. Er werde gezwungen sein, Personal zu entlassen. Damit sei auch die materielle Lebensgrundlage für ihn und seinen Vater bedroht. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei formell mangelhaft. Das Offenlageverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Planung sei zudem auch materiell mangelhaft. Die Planung der Erschließung von Süden her sei entgegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es bestehe eine vorrangige Zuständigkeit der Fachplanung des Bundes für Fernstraßen. Die Kosten des Kreisverkehrs würden überwiegend von der Antragsgegnerin getragen, obwohl dies wegen der Bundeszuständigkeit nicht erforderlich sei. Ferner sei fraglich, ob der Kreisverkehr angesichts des geringen planbedingten Zusatzverkehrs überhaupt erforderlich sei. Ebenso sei die Erschließung des geplanten Baugebiets über das Flurstück 223 von Westen her möglich, die nur mit Blick auf private Interessen des Investors an einer baulichen Nutzung auch dieses Grundstücks unterblieben sei. Zudem sei die Planung der Erschließung abwägungsfehlerhaft. Die geplante Erschließung von Süden über den Kreisverkehr führe zu einer über mehrere Monate hinweg dauernden Unterbrechung und Behinderung des Verkehrs und damit zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Einzelhandels. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 den neu aufgestellten Bebauungsplan Nr. "I." für unwirksam zu erklären. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag des Antragstellers abzuweisen. 11 Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die von dem Antragsteller angegriffene Maßnahme des Ausbaus des Kreisverkehrs könne ohne den streitgegenständlichen Plan auf der Grundlage der bestehenden Bebauungspläne Nrn. und Nr. verwirklicht werden. Dazu gebe es bereits seit 2017 eine Vereinbarung zwischen ihr und Straßen NRW. 12 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 2.3.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 7 B 797/21.NE - sowie der zum parallelen Verfahren 7 D 47/19.NE beigezogenen Planurkunde und Aufstellungsvorgänge und der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Antrag ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. 16 Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. 18 Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 4 BN 27.18 -, BRS 86 Nr. 200 = juris. 20 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. 21 Eine Antragsbefugnis ergibt sich nicht daraus, dass sich der Antragsteller gegen Beeinträchtigungen während der Bauphase wendet und Umsatzrückgänge bzw. Erlösrückgänge während der Bauphase befürchtet. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, regelmäßig wegen ihrer zeitlichen Begrenzung- selbst wenn der Zeitraum mehrere Jahre umfasst - nicht zu den Konflikten gehören, die der Bebauungsplan bewältigen muss. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -, BRS 62 Nr. 49 = BauR 1999, 364 = juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2020 - 7 B 961/19.NE -, BauR 2020, 977 = juris. 23 Andere abwägungserhebliche Belange, die seine Antragsbefugnis begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. 26 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.