Beschluss
10 A 2038/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1004.10A2038.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, mit der diese die Aufhebung des der Beigeladenen von der Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 22, Flurstücke 72, 282 (I. 29/31 in T.) begehrt, abgewiesen. Das Vorhaben verstoße nicht deswegen zu Lasten der Klägerin gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, weil es nach seiner Verwirklichung mit ihrem Wohnhaus etwa kein Doppelhaus mehr bilden werde. Es wahre zudem die Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Maßstäbe, anhand derer der Doppelhauscharakter aneinander gebauter Häuser zu beurteilen ist, zutreffend dargestellt. Seine Bewertung, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, die quantitative und qualitative Elemente einbezieht, das Wohnhaus der Klägerin und das Vorhaben nach dessen Realisierung als ein Gebäude erscheinen werden, ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Dass Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass das Vorhaben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze straßenseitig um circa 3,64 m vorspringt und die damit verbundene Erweiterung der Grundfläche des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen in dem Wohnhaus der Klägerin keine Entsprechung finde, gewürdigt. Seine im Einzelnen nachvollziehbar begründete Einschätzung, dass das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit Blick auf die gleiche beziehungsweise vergleichbare Firsthöhe, Dachform, Anzahl der Geschosse, Gebäudebreite und Bebauungstiefe der immer noch überwiegend aneinander gebauten Häuser gleichwohl bestehe, vermag die Klägerin allein mit dem Hinweis auf das quantitative Verhältnis des zur Straße hin versetzten Teils der grenzständigen Außenwand des Vorhabens zu dem an ihr Haus angebauten Teil dieser Wand nicht zu erschüttern. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben weiche wegen seines neumodischen hellen Außenputzes von ihrem Wohnhaus, dessen Fassade, ebenso wie die Fassaden der Gebäude in der Umgebung, weitestgehend mit Schieferplatten verkleidet sei, in optischer Hinsicht ab, ist dies für die bauplanungsrechtliche Beurteilung, ob das Vorhaben und ihr Wohnhaus ein Doppelhaus bilden, nicht relevant. 6 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 24. 7 Soweit die Klägerin im Übrigen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich nicht. 8 Dass von dem Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine erdrückende Wirkung zu Lasten ihres Grundstücks beziehungsweise Wohnhauses ausgehen werde, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht auf. Sie rügt, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze entstehe nunmehr eine fensterlose Wand erheblichen Ausmaßes, ohne weiter darzulegen, inwieweit hierdurch die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen benannten Voraussetzungen, unter denen eine erdrückende Wirkung überhaupt angenommen werden könnte, erfüllt wären. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Grundstückssituation in dem zur Straße zugewandten Bereich maßgeblich auch durch den ebenfalls zweigeschossigen Vorbau an ihrem Wohnhaus (vor)geprägt werde, setzt sie sich nicht auseinander. 9 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 10 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 11 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).