OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 632/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1020.1E632.20.00
5mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e 2 Über die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat in Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Besetzung von drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter (oder Berichterstatter) erlassen wurde, sondern von der Kammer in der Besetzung von drei Richtern. 3 Die zulässige Beschwerde, die sinngemäß auf eine Absenkung des auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf – die von der Beschwerde ausweislich des letzten Satzes des Beschwerdebegründung für zutreffend gehaltene – Wertstufe bis 5.000,00 Euro abzielt, hat Erfolg. 4 Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bestimmt wird. Dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel wiederum ist ausgehend vom Inhalt des – im Falle der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung: in der mündlichen Verhandlung gemäß § 103 Abs. 3 VwGO gestellten – Klageantrags unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, zu ermitteln, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. 5 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festzusetzen. Das Verwaltungsgericht ist bei der von ihm vorgenommenen Streitwertfestsetzung über das Klagebegehren hinausgegangen. 6 1. Das gilt zunächst hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Klagebegehrens. Mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2019 gestellten Antrag, 7 den ablehnenden Bescheid vom 14. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Ausgleichen für die genehmigte und/oder angeordnete Mehrarbeit zu verpflichten, 8 hat der Kläger die von diesem Antrag erfassten Ausgleichsansprüche entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nur in Bezug auf seinen Einsatz als Militärpfarrer im Rahmen des Manövers WESTLANT DEPLOYMENT vom 3. Juli bis zum 15. August 2013 geltend gemacht, nicht aber auch in Bezug auf seine weiteren Einsätze im Rahmen der Einsatz- und Ausbildungsverbände 2012 und 2015. Das ergibt sich zunächst schon aus dem im Klageantrag formulierten, regelmäßig mit dem Verpflichtungsbegehren korrespondierenden Anfechtungsbegehren. Mit dem insoweit angeführten Ausgangsbescheid vom 14. Mai 2014 hat das Katholische Militärbischofsamt die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Mehrarbeit und einer Erschwerniszulage allein für den Einsatz des Klägers an Bord "in der Zeit vom 2. Juli bis 15. August 2013" abgelehnt. Dies entsprach auch dem im Ablehnungsbescheid unter "Bezug" als Antrag allein aufgeführten Antrag des Klägers vom 22. Januar 2014, der sich nur auf den genannten Einsatz bezogen hat. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des vom Klageantrag weiter erfassten Widerspruchsbescheids des Katholischen Militärbischofsamtes vom 13. April 2017. Zwar geht dieses in seiner dortigen Begründung davon aus, der Kläger habe "in seinen Anträgen" (Bezüge 1. und 3.) auf seine seelsorgerliche Begleitung von in See stehenden Einheiten der Bundeswehr in Form von Einsatz- und Ausbildungsverbänden der Marine "in den Jahren 2012 und 2015" hingewiesen. Diese irrigen Ausführungen haben hier aber keine Bedeutung, weil sich der insoweit maßgebliche Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheides, d. h. die Zurückweisung des Widerspruchs, ausweislich der im Bescheid genannten Bezüge 1. und 3. allein auf das Antragsschreiben vom 22. Januar 2014 (Bezug 1) und den Widerspruch vom 14. Mai 2015 (Bezug Nr. 3) bezieht, die beide in zeitlicher Hinsicht aber nur den Einsatz des Jahres 2013 zum Gegenstand haben. Bestätigt wird dieser Befund nachdrücklich durch die Erklärungen der Beteiligten, die sie im Rahmen des am 23. Mai 2019 durchgeführten Erörterungstermins abgegeben haben. Nach der entsprechenden Niederschrift (Blatt 8) haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass der "noch nicht beschiedene Antrag des Klägers vom 29.12.2015" – dieser betraf die Einsätze in den Jahren 2012 und 2015 – einstweilen, nämlich bis zu einer von der Beklagten avisierten weiteren Klärung, nicht beschieden werden sollte. Diese Verständigung zeigt zunächst, dass auch die Beklagte davon ausging, mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 nicht auch schon über den Antrag vom 29. Dezember 2015 entschieden zu haben. Ferner belegt sie, dass das mit diesem Antrag verfolgte Begehren bis zum 23. Mai 2019 (Erörterungstermin) nicht Gegenstand der Klage geworden war. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dieses Begehren im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens im Wege einer Untätigkeitsklage zum Streitgegenstand geworden ist, weil der Kläger keine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. 9 2. Ferner ist das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, der Kläger habe für den gesamten Einschiffungszeitraum (4. Juli bis 14. August, da der 3. Juli und der 15. August 2013 Reisetage waren) den Ausgleich von Bereitschaftsdienst– und hilfsweise („mindestens“) den Ausgleich von Rufbereitschaft – verlangt. Richtig ist vielmehr, dass der Kläger mit seiner Klage einen Ausgleich von Bereitschaftsdienst nur für die Zeiten auf See (zwischen Ablegen und Anlegen) geltend gemacht hat und sein Begehren für die übrigen Zeiten des Einschiffungszeitraums lediglich auf Ausgleich von Rufbereitschaft gerichtet gewesen ist. 10 Zwar lässt der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag, der allgemein von "Ausgleichen für (…) Mehrarbeit" spricht, eine solche Differenzierung nicht erkennen. Diese ergibt sich aber aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlich geführten Rechtsstreit. 11 Mit seinem Antrag vom 22. Januar 2014 hat der Kläger insoweit ausgeführt, der Militärpfarrer befinde sich im gesamten Zuordnungszeitraum aufgabenbedingt ununterbrochen mindestens im Status der Rufbereitschaft, zwischen Ablegen und Anlegen während der Zeit in See darüber hinaus "sogar in dem des Bereitschaftsdienstes". Die Wendung "mindestens" kann angesichts der – sonst sinnlosen – Differenzierung nach Gesamtzeitraum und Zeiträumen auf See nicht entnommen werden, der Kläger verlange auch für die Zeiten zwischen Anlegen und Ablegen einen Ausgleich von Mehrarbeit (mindestens) in Form von Bereitschaftsdienst. 12 Dieses Begehren hat der Kläger in der Klageschrift vom 19. Mai 2017 in entsprechender Weise formuliert. Der seinerzeit angekündigte Feststellungsantrag war auf die Feststellung gerichtet, dass die von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen zur seelsorgerlichen Begleitung von Soldatinnen und Soldaten an Bord von Schiffen der Deutschen Marine eine Genehmigung und/oder Anordnung von Mehrarbeit "in Form von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft" einschließen. Beide Formen, von denen immer nur eine vorliegen kann, sollten nach dem Willen des Klägers also nebeneinander vorliegen ("und") und nicht etwa im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren stehen. In der Darstellung des Sachverhalts (Seite 2 der Klageschrift, dritter Absatz) hat der Kläger dementsprechend (erneut) ausgeführt, sich während des gesamten Zuordnungszeitraums "ununterbrochen mindestens im Status der Rufbereitschaft , während des Seedienstes darüber hinaus sogar mindestens in dem des Bereitschaftsdienstes " befunden zu haben. Diese Ausführungen belegen mit dem zweiten darin enthaltenen "mindestens" auch ohne weiteres, dass der Kläger diese Wendung lediglich in dem Sinne verstanden hat, dass ihm der entsprechende Ausgleich klar zustehe. Es hat nämlich unstreitig kein (Haupt-)Begehren gegeben, das auf mehr als den Ausgleich von Bereitschaftsdienst gerichtet gewesen ist. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift (letzter Absatz), mit denen er sich gegen die Schlussfolgerung der Beklagten wendet, nach der Zeiten eines ständigen Aufenthaltes an Bord eines Schiffes "nicht als Bereitschaftsdienst im Sinne des § 2 Nr. 12 AZV" gelten. Diese Ausführungen beziehen sich nämlich ausdrücklich auf einen ständigen Aufenthalt an Bord eines Schiffes und damit auf den im selben Abschnitt ("B. Rechtliche Würdigung", erster Absatz) schon zuvor nur thematisierten Seedienst, d. h. die Zeit zwischen dem Ab- und Anlegen schwimmender Einheiten der Marine in Häfen einschließlich der Zeit für Vor- und Nachbereitung der Seefahrt. 13 3. Unter Beachtung des Vorstehenden ergibt sich, soweit der Kläger Ausgleiche für Zeiten des Bereitschaftsdienstes (Tage auf See, hier ohne Berücksichtigung der vom Kläger mitgeteilten Ab- und Anlegezeiten: 11. Juli bis 15. Juli = 5 Tage, 19. Juli bis 4. August = 17 Tage, davon 13 Tage im Juli, und 7. bis 14. August = 8 Tage) bzw. der Rufbereitschaft (übrige Tage; im Juli 10 Tage, im August 2 Tage) geltend gemacht hat, für die Berechnung des Streitwerts folgendes: Bei einer auf sieben Tage zu verteilenden Wochenarbeitszeit von 41 Stunden verbleiben pro Tag 18,14 Stunden Mehrarbeit. Unter Zugrundelegung des nach § 4 Abs. 1 BMVergV in der jeweiligen Fassung für die Besoldungsgruppen A13 bis A 16 maßgeblichen Mehrvergütungssatzes, der hier mit Blick auf die seinerzeitige Besoldung des Klägers nach A 14 einschlägig ist, ergeben sich für die 18 Tage auf See im Juli 2013 bzw. für 12 Tage auf See im August 2013 Teilstreitwerte von 2.055,44 Euro (18 Tage x 18,14 Stunden, geteilt durch 4 = 81,63 Stunden, dieser Wert multipliziert mit 25,18 Euro) bzw. von 1.386,62 Euro (12 x 18,14 : 4 = 54,42, dieser Wert multipliziert mit 25,48 Euro). Für die übrigen Tage (Hafenliegezeiten), für die der Kläger nur einen Ausgleich von Rufbereitschaft verlangt hat, ergeben sich Werte von 539,48 Euro (10 Tage x 18,14 Stunden = 181,4 Stunden, abzüglich der ersten 10 Stunden = 171,4 Stunden, geteilt durch 8 = 21,425 x 25,18 Euro) bzw. von 83,70 Euro (2 x 18,14 – 10 = 26,28 : 8 x 25,48 Euro). Die Summe der vier Teilbeträge beläuft sich auf 4.065,24 Euro. 14 4. Hinzuzusetzen ist nach § 39 Abs. 1 GKG der Teilstreitwert, der auf den ferner geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Erschwerniszulage nur für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes entfällt und sich in Anwendung des § 4 Abs. 1 EZulV auf insgesamt 722,15 Euro beläuft. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe der folgenden drei Teilbeträge zusammen: Für die 5 Sonntage auf See (14. Juli, 21. Juli, 28. Juli, 4. August, 11. August 2013) ergibt sich bei Ansatz von 24 Stunden pro Tag und eines Stundensatzes von 3,11 Euro ein Teilbetrag von 373,20 Euro. Für die 5 Samstage sind jeweils die 7 Stunden zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr anzusetzen, und zwar pro Stunde mit 0,73 Euro; das führt auf einen Teilbetrag von 25,55 Euro. In Bezug auf die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) EZulV im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr anzusetzenden 1,47 Euro je Stunde ergibt sich hier schließlich ein Teilbetrag von 323,40 Euro (20 Werktage – ohne die Samstage – auf See x 10 Stunden = 200 Stunden x 1,47 Euro sowie 5 Samstage, an denen jeweils noch 4 Stunden – 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr – zu berücksichtigen sind, 20 Stunden x 1,47 Euro). 15 5. Die Summe der Teilstreitwerte nach den Abschnitten 3. und 4. dieses Beschlusses beläuft sich auf 4.787,39 Euro und fällt damit in die nunmehr festgesetzte Wertstufe bis 5.000,00 Euro. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.