Beschluss
10 A 1796/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.10A1796.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück T. Straße 14 in I. (Gemarkung B., Flur 3, Flurstück 35) (im Folgenden: Vorhaben) gerichtete Klage selbstständig tragend mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. 5 Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Das Verwaltungsgericht hat seiner Auffassung, das Vorhabengrundstück sei nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Bebauungszusammenhang besteht. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe zeigen die Kläger nicht auf, soweit sie geltend machen, bei der Freifläche südlich der T. Straße zwischen der Bebauung auf den Grundstücken T. Straße 8 und 10 (Flurstücke 109, 78 und 37) sowie T. Straße 16 (Flurstück 33), zu der auch das Vorhabengrundstück gehöre, handele es sich um eine den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende „Baulücke“. Die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass auch dann, wenn die Bebauung auf den Flurstücken 109, 78, 37 und 33 dem Bebauungszusammenhang nördlich der T. Straße zuzurechnen sei, die in Rede stehende Freifläche schon wegen ihrer Ausdehnung und der sich in südöstlicher Richtung daran anschließenden weiträumigen und von Bebauung freien Wiesen- und Waldfläche nicht mehr zu diesem Bebauungszusammenhang gehöre, ist anhand der vorliegenden Karten, Luftbilder und Fotos ohne weiteres nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ausdehnung der Freifläche hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Abstand zwischen den jeweils maßstabsbildenden Baukörpern angenommen. 6 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39.00 –, juris, Rn. 5 f. 7 Die Bebauung, die den Bebauungszusammenhang nördlich der T. Straße bildet, erscheint überdies – auch wenn man die oben genannte Bebauung südlich der T. Straße in diesen Bebauungszusammenhang einbeziehen wollte – überwiegend vergleichsweise kompakt und keinesfalls derart aufgelockert, als dass sich eine Freifläche mit der beschriebenen Ausdehnung nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ darstellen würde. Dass das Verwaltungsgericht den von den Klägern angesprochenen, entlang der Rückseiten der Flurstücke 33, 52, 53 und 35 verlaufenden Feldweg und das dort beginnende Waldstück nicht als Zäsur gesehen und ihnen keine trennende Wirkung beigemessen hat, wegen der die gesamte sich von dort bis zur T. Straße erstreckende unbebaute Fläche noch als zum Bebauungszusammenhang gehörend zu betrachten wäre, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen eine solche Bewertung spricht erneut die erhebliche Ausdehnung dieser Freifläche, ihre Zugehörigkeit zu der südöstlich der T. Straße beginnenden weiträumigen unbebauten Wiesen- und Waldfläche sowie der Umstand, dass das Gelände südöstlich der T. Straße stark abfällt. 8 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtige, ziehen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Die insoweit selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), greifen sie nicht an. 9 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 10 Die Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Bebauungszusammenhang besteht beziehungsweise wann eine zu einem Bebauungszusammenhang gehörende „Baulücke“ vorliegt, sind in der Rechtsprechung geklärt. Die Anwendung auf den vorliegenden Fall bereitet – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – keine besonderen Schwierigkeiten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts 15 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).