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Beschluss

10 A 2585/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1026.10A2585.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 6 Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. 8 Danach zeigt der Kläger nicht auf, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage, „ob leistungsfähige, erwachsene Männer, die nach einer Rückkehr aus dem Ausland in Pakistan ihren Lebensunterhalt erwirtschaften müssen, insbesondere nicht auf Vermögen, verwandtschaftliche Bindungen in Pakistan oder sonstige Unterstützungsleistungen Dritter zurückgreifen können, angesichts der Folgen der Corona-Pandemie weiterhin in der Lage sind, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften oder verelenden würden, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen ist“, in einem Berufungsverfahren – zumal in dieser Allgemeinheit – entscheidungserheblich stellen würde. 9 Dass der Kläger mit familiärer Unterstützung bei der Sicherung seines Existenzminimums im Fall der Rückkehr nach Pakistan von vornherein nicht würde rechnen können, legt er nicht schlüssig dar. Gegenüber dem Bundesamt hat er angegeben, dass seine Eltern, sein jüngerer Bruder, seine verheiratete Schwester und die Großfamilie in Pakistan lebten. Sein Vater beziehe eine Pension und sein Bruder verdiene Geld mit Nachhilfeunterricht. Dass seine gesamte Familie infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu keinerlei finanziellen Unterstützungsleistungen mehr in der Lage wäre, unterstellt der Kläger lediglich, ohne konkrete Gründe hierfür zu benennen. 10 Aus seinem Vorbringen ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass auch jemand wie er, der nach eigenen Angaben über einen Universitätsabschluss in IT-Wissenschaften verfügt, vor seiner Ausreise aus Pakistan zwei Jahre in einem Softwareunternehmen gearbeitet, daneben freiberufliche Aufträge angenommen und hiermit ein Einkommen erzielt hat, das für seine eigene Lebensführung ausgereicht und die finanzielle Unterstützung seiner Familie ermöglicht hat, infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie keine existenzsichernde Beschäftigung wird finden können. 11 Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 12 Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2. 14 Eine Abweichung von der Rechtsprechung des in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht genannten Gerichtshofs der Europäischen Union, die der Kläger geltend macht, rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung. 15 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 16 Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09 u. a. −, juris, Rn. 18, mit weiteren Nachweisen. 18 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es – wie er meint – sein Vorbringen als unglaubhaft bewertet habe. Das Verwaltungsgericht hat dies nicht getan, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass er selbst dann, wenn sein Vortrag zu Nachstellungen durch extreme Muslime als wahr unterstellt werde, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, da er sich auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG verweisen lassen müsse. Mit dieser Bewertung musste der anwaltlich vertretene Kläger überdies schon deswegen rechnen, weil bereits das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid vom 4. Februar 2020 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit derselben Begründung abgelehnt und ausgeführt hat, der Kläger könne insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid des Weiteren eingehend begründet, warum davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Lage sein werde, in einer der pakistanischen Großstädte seine wirtschaftliche Existenz eigenständig zu sichern. Dass das Verwaltungsgericht dies ebenfalls angenommen hat, durfte den Kläger nicht überraschen. Da er selbst im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu den vermeintlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seine Möglichkeiten der Existenzsicherung in einer der pakistanischen Großstädte vorgetragen hat, musste er damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht kein durchgreifendes Hindernis sehen werde, den Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Schon angesichts der Ausführungen im Bescheid des Bundesamts, die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben, bedurfte es auch keines Hinweises des Verwaltungsgerichts darauf, dass es zu demselben Ergebnis kommen könnte. 19 Soweit der Kläger in den jeweiligen Zusammenhängen eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht rügt, gehört eine solche grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. 20 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14. 21 Ein solcher Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger, womit er sich in weiten Teilen seiner Zulassungsbegründung der Sache nach befasst, die rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts für falsch hält. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 23 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.