Beschluss
19 A 2056/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1104.19A2056.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. 3 Er erfüllt nicht die insoweit auch für das Berufungszulassungsverfahren anwendbare, 4 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 ‑ 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 2, und vom 4. Mai 2021 ‑ 19 A 2888/20.A ‑, juris, Rn. 3; Riese, in: Schoch/ Schneider, VwGO, § 82 Rn. 16 (Jan. 2020); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 125 Rn. 18, 5 Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 125 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage unter anderem „den Kläger … bezeichnen“ muss. 6 Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der (Wohnungs‑) Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt. Das Vorliegen einer dieser Ausnahmen muss das Gericht anhand objektiver Gegebenheiten konkret feststellen. 7 BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 ‑ 1 A 2.19 ‑, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 28, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021, a. a. O., Rn. 6, und vom 4. Mai 2021, a. a. O., Rn. 6. 8 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Berufungszulassungsantrag nicht innerhalb der ihm durch gerichtliche Verfügung vom 18. Oktober 2021 gesetzten Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift ergänzt. Die im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilte Anschrift in I. ist nicht die aktuelle Wohnungsanschrift des Klägers. Von dieser Anschrift hatte ihn die Meldebehörde zum 26. Juli 2021 nach unbekannt abgemeldet. Diesen Umstand hatte der Senat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mit Verfügung vom 23. August 2021 mitgeteilt und um Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers gebeten, eine Reaktion hierauf ist unterblieben. 9 Auf die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO war der Kläger durch das Gericht mit der Verfügung vom 18. Oktober 2021 hingewiesen worden. Der Kläger hat dem Gericht keine Erklärung dafür gegeben, weshalb er dieser Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er hat auch nicht dargetan, dass ihm die Angabe seiner aktuellen Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die Nennung der ladungsfähigen Anschrift kann nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist nicht mehr wirksam vorgenommen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 60 VwGO liegen vor. Das ist hier indes nicht der Fall. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Weder hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt noch kann diese von Amts wegen erfolgen, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).