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Beschluss

1 A 2583/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1108.1A2583.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch der Divergenz (dazu II.) zuzulassen. 3 I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 8 Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. 10 Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 11 12 1. ob Rückkehrer nach Mali in Gefahr einer im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sind; 13 14 2. ob für alleinstehende unausgebildete Rückkehrer nach Mali ohne Verwandte aufgrund der allgemeinen Not- und Gefahrenlage Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen; 15 16 3. ob es sichere Regionen in Mali (Fluchtalternativen) gibt, diese sicher zu erreichen sind und über Aufnahmekapazitäten verfügen; 17 18 4. ob für alleinstehende unausgebildete Rückkehrer nach Mali ohne Verwandte aufgrund der allgemeinen Not- und Gefahrenlage unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Virus Pandemie Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen; und 19 20 5. ob aufgrund des Militärputsches in Mali und dessen Folgen ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, 21 die Zulassung der Berufung nicht. 22 1. Im Hinblick auf die Fragen zu 1. und 3. greift der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls im Süden Malis, wo er eine innerstaatliche Fluchtalternative finden könne, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe (Urteilsabdruck, S. 4), nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. 23 Die von dem Kläger benannten Erkenntnisquellen sind insoweit nicht weiterführend. Der angeführte Bericht des Auswärtigen Amtes (Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 15 Februar 2019) wurde nicht beigefügt und ist in dieser Fassung auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes nicht mehr abrufbar. Den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu Mali (Teilreisewarnung) (Stand: 5. November 2021) lässt sich nichts hinreichend Konkretes dazu entnehmen, dass sich dem Kläger im Süden des Landes – entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – keine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative bietet. Denn die Ausführungen richten sich vornehmlich an touristisch Reisende und enthalten dementsprechend eine auf deren Gefährdung abstellende Einschätzung der Sicherheitslage, aber keine spezifische Auseinandersetzungen mit möglichen Gefährdungen für Rückkehrer malischer Staatsangehörigkeit. Ungeachtet dessen wird eine Reisewarnung gerade nicht für alle Landesteile ausgesprochen. Von nicht dringend erforderlichen Reisen in die übrigen Landesteile einschließlich der Hauptstadt Bamako wird lediglich „abgeraten“. 24 Soweit der Kläger weiter auf „Informationen der Flüchtlingsorganisation AME (Association Malienne des Expulses)“ verweist, lässt sich mangels näherer Bezeichnung eines Dokuments schon nicht ausmachen, auf welche Quellen sich der Kläger insoweit stützen will und welche konkreten Erkenntnisse sich daraus ergeben sollen. 25 Auch der Verweis auf – nicht näher konkretisierte – Angaben des Auswärtigen Amtes, wonach eine Gefährdung durch terroristische Gruppen auch in der Hauptstadt Bamako nicht ausgeschlossen werden könne, legt keine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen dar. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Sicherheits- bzw. Gefährdungslage in Bezug auf Bamako nicht zutreffend ist, lässt sich auch dem Hinweis auf nicht auszuschließende terroristische Anschläge nicht entnehmen. 26 2. Auch im Hinblick auf die Fragen zu 2. und 4. legt der Kläger keine Erkenntnisquellen vor, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erkennen lassen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger als junger und erwerbsfähiger Mann könne – auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie – ohne familiäre Hilfe seine Existenz in Mali sichern, nicht zutreffen könnte. Der Kläger bezieht sich insoweit lediglich auf einen weder mit Datum noch Titel näher bezeichneten Bericht von Focus online aus Juli 2020. 27 3. Dies gilt ebenso in Bezug auf die vom Kläger nicht näher konkretisierten Auswirkungen des Militärputsches im August 2020. Der Kläger erläutert weder, welche Folgen dieses Putsches, der mittlerweile im Übrigen durch den Putsch von Mai 2021 überholt ist, zu einem Abschiebungsverbot führen sollen, noch legt er diesbezügliche Erkenntnisquellen vor. 28 Im Ergebnis macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nur geltend, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass für ihn im Süden Malis eine inländische Fluchtalternative bestehe und auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie kein Abschiebungsverbot anzunehmen sei. Damit bringt er (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. 29 II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. 30 Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 31 Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. 32 Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. 33 Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die zu übertragende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 – nicht beachtet, wonach Gerichte bei volatiler und regional unterschiedlicher Sicherheitslage verpflichtet seien, eine gleichsam „tagesaktuelle“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachen vorzunehmen. 34 Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger hiermit einen hinreichend bestimmten Rechtssatz herausgearbeitet hat, so fehlt es jedenfalls einer Bezeichnung eines diesem widersprechenden, durch das Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes. Der Kläger beanstandet letztlich eine aus seiner Sicht fehlerhafte Ermittlung der Tatsachengrundlage in Bezug auf die Sicherheitslage in Mali. Dafür steht der Zulassungsgrund der Divergenz nicht zur Verfügung. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).