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Beschluss

13 A 928/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1112.13A928.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 I. 2 Die Klägerin hat ihren Sitz in L. und begehrt, Krankentransporte in E. durchzuführen. Sie ist Teil der Firmengruppe B. Krankentransporte, die in L. , M. und dem S. -F. -Kreis genehmigte Krankentransporte durchführt. Im Jahr 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für die Aufgabenwahrnehmung im Krankentransport für das Stadtgebiet E. für sechs, mindestens jedoch vier Krankentransportwagen. Dabei gab sie an, ihren Betriebssitz und auch den Fahrzeugstandort bis zur tatsächlichen Betriebsaufnahme bei der B. L. GmbH in L. zu haben. Anschließend sei ein Betriebssitz und Fahrzeugstandort mit Leitstelle in zentraler Lage von E. geplant, der eingerichtet werde, sobald ihr eine Genehmigung in Aussicht gestellt werde. Vorgesehener Standort der Krankenkraftwagen sei das S1. 00 in 00000 E. . Eine Personalliste nebst Fortbildungsnachweisen könne nach erteilter Genehmigung vor der Betriebsaufnahme vorgelegt werden. 3 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Antrag keine konkreten Angaben zum Standort für die Krankenkraftwagen enthalte und Aussagen darüber vermissen lasse, wie die Klägerin für das erforderliche und entsprechend qualifizierte Personal sorgen wolle. Im Übrigen stehe der Genehmigungserteilung die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. Nach der durchgeführten Verträglichkeitsanalyse sei zu erwarten, dass bei Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. 4 Die dagegen erhobene Verpflichtungs- und hilfsweise Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2019 abgewiesen. 5 II. 6 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 7 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7. 9 Daran fehlt es sowohl in Bezug auf das Zulassungsvorbringen der Klägerin gegen die Abweisung ihres auf die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigungserteilung gerichteten Hauptantrags bzw. auf Neubescheidung zielenden ersten Hilfsantrags (a) als auch in Bezug auf ihr Zulassungsvorbringen gegen die Abweisung ihres zweiten Hilfsantrags, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass ihrem Antrag die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht entgegengehalten werden könne (b). 10 a) Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, die von der Klägerin begehrte Genehmigung zur Aufgabenwahrnehmung im Krankentransport sei zu versagen, weil sie bereits die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW nicht nachgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Sicherheit des Betriebs gewährleistet sei. 11 aa) Wer – wie die Klägerin –, ohne nach dem 2. Abschnitt des Rettungsgesetzes NRW am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde, § 17 Satz 1 RettG NRW. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. Die Sicherheit des Betriebs ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW gewährleistet, wenn der Betrieb über die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge, das geeignete Personal und die notwendigen Geschäftseinrichtungen verfügt. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW muss der Antrag auf Erteilung der Genehmigung Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens und den Betriebsbereich enthalten. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragstellenden und der Geschäftsführung sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW) ermöglichen, § 20 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW. Dem Bewerber um eine Genehmigung werden dadurch das Stellen eines förmlichen Antrags mit sachdienlichen Angaben und die Vorlage bestimmter Unterlagen vorgegeben. 12 So die Gesetzesbegründung zu § 20 RettG NRW, in: LT-Drs. 11/3181, S. 57. 13 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Angaben der Klägerin zutreffend darauf abgestellt (Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz), dass in Bezug auf den von ihr benannten vorgesehenen Standort Angaben über die erforderliche technische Ausrüstung, über entsprechende Vorhaltemöglichkeiten für die beantragten Krankentransportwagen sowie über Räume für das Personal fehlen. Bei Antragstellung am 24. Mai 2016 hat sie als vorgesehenen Standort der Krankenkraftwagen zunächst die Adresse „S1. 00, 00000 E. “ benannt. Im erstinstanzlichen Verfahren legte sie den Ausdruck einer E-Mail des ehemaligen Landtagsabgeordneten F1. N. X. vom 10. Oktober 2017 vor, in der dieser bestätigt, dass der „B1. GmbH“ im Rahmen des Vertrages mit dem Unternehmensverband privater Rettungsunternehmer jederzeit Büroräume am S1. 00 zur Verfügung gestellt werden könnten. In der mündlichen Verhandlung hat sie bekräftigt, dass die Büroräume S1. 00 angemietet werden könnten. Inwiefern dieser Standort der Büroräume auch als Standort für die Krankenkraftwagen geeignet sein sollte, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten, oder ob insofern ein anderer Standort genutzt werden sollte, blieb gleichwohl offen. 14 Im Zulassungsverfahren hat die Klägerin die erforderlichen Angaben nicht hinreichend ergänzt. Im Gegenteil lässt sie entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW weiterhin offen, welchen Standort sie für ihre Krankentransportwagen vorsieht. Sie hat nunmehr klargestellt, dass die Räumlichkeiten am S1. 00 entsprechend der Zusage des ehemaligen Landtagsabgeordneten F1. N. X. aus Oktober 2017 lediglich zur Büronutzung bezogen werden sollen. Im Übrigen trägt sie vor, sie beabsichtige, neben einer Fahrzeughalle mit Desinfektionsplatz auch Büroräume, Sozialräume, Lagerflächen für Material, Sanitäranlagen etc. anzumieten, um den allgemeinen Anforderungen an ein Krankentransportunternehmen zu entsprechen; derartige Räumlichkeiten könnten kurzfristig angemietet werden. Dazu legt sie nun Angebote eines Maklers vom 28. März 2019 für drei unterschiedliche Gewerbeobjekte mit Lagerflächen im E1. Stadtgebiet vor. Welcher dieser drei Standorte Grundlage der begehrten Genehmigung und dafür erforderlichen Überprüfung sein soll, bleibt allerdings offen. 15 bb) Der Einwand der Klägerin, ihr sei die rechtsverbindliche Anmietung und Einrichtung einer Betriebsstätte und die Einstellung von Personal zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich, stellt keinen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat gar nicht verlangt, dass die Klägerin zum Nachweis der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen bereits eine Betriebsstätte anmietet. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass es an der Genehmigungsfähigkeit des Antrags fehle, solange keine konkreten Angaben zur Betriebsstätte gemacht werden, weil diese noch nicht existiert bzw. offenkundig noch nicht einmal konkrete Pläne für einen erforderlichen Umbau vorhanden seien (Urteilsabdruck, Seite 7, erster Absatz). Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt (Urteilsabdruck, Seite 8, vierter Absatz), dass die Klägerin das von ihr zu tragende unternehmerische Investitionsrisiko ggf. durch geeignete organisatorische und betriebswirtschaftliche Maßnahmen in eigener Verantwortung minimieren könne (z. B. kurzfristige Zwischenvermietungen von Immobilien, Vorverträge über den Erwerb bzw. die Anmietung einer geeigneten Immobilie). 16 Damit hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an eine Betriebsneugründung für die Aufgabenwahrnehmung im Krankentransport nicht überspannt. Die umfassende Genehmigungspflicht des § 17 RettG NRW ist dadurch gerechtfertigt, dass die mit der Versorgung, Betreuung und Beförderung von Kranken, Verletzten und sonst hilfsbedürftigen Personen verbundene Verantwortung frühzeitige Einwirkungsmöglichkeiten einer Genehmigungsbehörde erfordern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die nötige Sorgfalt bei Auswahl und Einsatz von Personal und Ausstattung sowie bei der Gestaltung des Betriebsablaufs gewährleistet sind. 17 Vgl. LT-Drs. 11/3181, S. 55. 18 Vor diesem Hintergrund ist es allein Sache des Unternehmers, zumindest eine von ihm für sachgerecht angesehene erlaubnisfähige Planung vorzulegen. 19 Vgl. zur Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle: OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 4 A 2188/13 -, ZfWG 2017, 164 = juris, Rn. 24. 20 Angesichts dessen geht auch der Einwand der Klägerin, § 19 Abs. 1 RettG NRW sei mit Blick auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall der Betriebsneugründung im Zeitpunkt der Antragstellung nur Angaben über die vernünftigerweise vorgenommenen Vorbereitungen für eine Betriebsaufnahme verlangt werden könnten, nicht jedoch Angaben, die voraussetzen würden, dass die Betriebsstätte bereits eingerichtet würde, an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts vorbei. 21 Allein aus dem Verweis der Klägerin auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 - 4 LB 6/13 -, juris, Rn. 56, wonach nach dortigem Landesrecht bei einem Unternehmer, der seinen Betrieb erst noch aufnehmen wolle, die Anforderungen zu den von ihm zu erbringenden Vorleistungen nicht überspannt werden dürften, folgt nichts anderes. Ebenso wenig hat der Bundesgerichtshof in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07 -, juris, Rn. 18, in einem Amtshaftungsprozess Rechtsgrundsätze zu den §§ 19, 20 RettG NRW und den hier entscheidungserheblichen Fragen aufgestellt. 22 cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht geboten, ihrem verbleibenden unternehmerischen Risiko behördlicherseits durch den Erlass einer Nebenbestimmung zur Genehmigung zu begegnen. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Nach der – auch von der Klägerin zitierten – höchstrichterlichen Rechtsprechung, 23 vgl. zum insoweit verallgemeinerungsfähigen baden-württembergischen Verwaltungsverfahrensrecht: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 C 37.14 -, BVerwGE 153, 301 = juris, Rn. 18, 24 soll die Behörde gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW eine Nebenbestimmung beifügen dürfen, die es ihr ermöglicht, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, obwohl noch nicht sämtliche vom Fachrecht hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind. Die Nebenbestimmung ist ein Mittel, das Fehlen von Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts zu überbrücken. Im Interesse des betroffenen Bürgers eröffnet sich so ein Weg, Gründe für eine Versagung auszuräumen. Einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Beifügung einer Nebenbestimmung zu erteilen, ist vielfach das mildere Mittel gegenüber seiner sonst erforderlichen Ablehnung. 25 Die Klägerin zieht daraus – ungeachtet des Vorliegens der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen – den fehlsamen Schluss, ihr müsse die begehrte Genehmigung zur Aufgabenwahrnehmung im Krankentransport unter der „aufschiebenden Bedingung“ erteilt werden, dass der Betrieb erst nach erfolgtem Nachweis und abschließender Prüfung der Sicherheit des Betriebs aufgenommen werden dürfe. Es kann dahinstehen, ob insoweit bereits das Fachrecht eine derartige Nebenbestimmung ausschließt. Der Erteilung einer – auch nur aufschiebend bedingten – Genehmigung könnte vorliegend § 22 Abs. 3 Nr. 2 RettG NRW entgegenstehen, wonach unter anderem der – hier noch unbekannte – Standort des Krankenkraftwagens in die Genehmigung aufzunehmen ist. Die Systematik des § 22 Abs. 2 bis 4 RettG NRW unterscheidet insofern zwischen Bestandteilen, die in die Genehmigung aufzunehmen sind, einerseits und solchen, die durch Nebenbestimmung mit der Genehmigung verbunden werden können, andererseits. Der Standort der Krankenkraftwagen gehört demnach zu den Pflichtbestandteilen der Genehmigung. Er wird nicht im Katalog des § 22 Abs. 4 RettG NRW der insbesondere möglichen Nebenbestimmungen aufgeführt. 26 Jedenfalls ist die von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist formulierte „aufschiebende Bedingung“, dass der Betrieb erst nach erfolgtem Nachweis und abschließender Prüfung der Sicherheit des Betriebs aufgenommen werden dürfe, nicht geeignet, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung erfüllt werden. Vielmehr gibt sie lediglich einen Teil der sicherzustellenden gesetzlichen Voraussetzungen wieder (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW), ohne näher vorzusehen, wie diese – die Sicherheit des Betriebs – konkret gewährleistet werden soll. Damit geht einher, dass es sich bei der von ihr als Bedingung bezeichneten Nebenbestimmung gar nicht um eine solche handelt. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist eine Bedingung als Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts definiert als eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Hierunter fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Als Ereignis kommt mithin lediglich ein rein tatsächlicher Vorgang in Betracht, der sinnlich wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich ist, ohne dass es für seine Bejahung noch einer rechtlichen Wertung bedürfte. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 21, m. w. N. 28 Gemessen daran sind der erfolgte Nachweis und die abschließende Prüfung der Sicherheit des Betriebs kein Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, weil sie eine rechtliche Wertung durch die Genehmigungsbehörde voraussetzen. Die von der Klägerin für geboten erachtete Nebenbestimmung eröffnet damit keinen Weg, Gründe für eine Versagung auszuräumen. Die mit Schriftsatz vom 9. September 2019 abweichend vorgeschlagene „aufschiebende Bedingung“, dass das Vorhandensein notwendiger Geschäftseinrichtungen innerhalb eines näher definierten Zeitraums nachgewiesen werden müsse unter örtlicher Eingrenzung und näherer Konkretisierung zu der Ausstattung der Geschäftseinrichtungen, hat die Klägerin erst nach der mit Ablauf des 12. April 2019 gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verstrichenen zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen. Selbst wenn man dieses Vorbringen als nicht verspätet berücksichtigen wollte, enthält es nach den dargelegten Maßstäben keine taugliche Bedingung zu einer Genehmigung, weil auch dieser Nachweis für seine Bejahung einer rechtlichen Wertung bedürfte. 29 Im Übrigen dürfte ein nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW ins Ermessen der Behörde gestellter Erlass einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts allenfalls dann in Betracht kommen, wenn bereits hinreichend konkret erwartbar ist, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen in überschaubarer Zukunft wegfallen oder eintreten werden. 30 Vgl. zur Baugenehmigung: OVG M.-V., Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 M 56/14 -, juris, Rn. 12, m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 14. August 1998 ‑ 1 L 4038/96 -, juris, Rn. 21; allgemein: Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 53. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 36, Rn. 13; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG, Rn. 73. 31 Das ist hier nicht der Fall. Auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin ist nicht absehbar, ob sie die Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erfüllen wird, weil sie schon keinen vorgesehenen Standort benannt hat. 32 b) Die Klägerin zeigt auch keine schlüssigen Gegenargumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der zweite Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW ihrem Antrag nicht entgegengehalten werden könne, sei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil sie ihre Rechte bereits mit dem Haupt- sowie ersten Hilfsantrag im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend vom in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage keine Ausnahme zu machen, weil es ihr faktisch nicht möglich sei, die Genehmigungsvoraussetzungen herzustellen und so mit einer Verpflichtungsklage zum Erfolg zu gelangen. 33 Die von der Klägerin aufgestellte Prämisse trifft schon nicht zu. Wie ausgeführt, setzt die Genehmigung für die Aufgabenwahrnehmung im Krankentransport nicht zwingend die Anmietung einer Betriebsstätte voraus, sondern die Benennung des dafür vorgesehenen Standorts. Selbst wenn die Klägerin bereits mit Antragstellung eine Gewerbeimmobilie anmieten sollte, könnte sie etwaigen wirtschaftlichen Schäden, die im Falle der Genehmigungsversagung entstehen können, vorbeugen. Sie könnte mit ihrem Vermieter etwa eine Individualvereinbarung wirksam abschließen, wonach die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Mietvertrag erst mit der Erteilung der Genehmigung an den Mieter wirksam werden. 34 Vgl. zu einer solchen Vereinbarung: BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 175/92 -, ZMR 1994, 253 = juris, Rn. 17. 35 Eine Formularvereinbarung, aufgrund derer der Vermieter das Risiko der Genehmigungserteilung vollständig auf den Mieter abwälzt, mithin auch soweit die Genehmigung die Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts selbst betrifft, wäre hingegen unzulässig. Soweit die Genehmigungserteilung allerdings von Voraussetzungen abhängt, die in der Person des Mieters selbst liegen, fällt dies grundsätzlich in seinen Risikobereich. 36 Vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09 -, NJW 2011, 3151 = juris, Rn. 8, m. w. N., und vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 232/87 -, NJW 1988, 2664 = juris, Rn. 17 ff. 37 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die – fristgerecht geltend gemachten – Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 76. 39 So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. 40 3. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N. 42 Daran fehlt es. Das Vorbringen der Klägerin lässt keine allgemeine Klärungsbedürftigkeit für die von ihr im Interesse der Rechtssicherheit begehrte allgemeine Konkretisierung der Auslegung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 RettG NRW erkennen. Soweit hier entscheidungserheblich, ergibt sich – wie dargelegt – die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz. Auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens lässt sie sich dahingehend beantworten, dass es jedenfalls die Benennung eines „vorgesehenen Standorts“ verlangt. Bereits dies hat die Klägerin unterlassen. 43 Die von der Klägerin ferner mit Blick auf die Einbindung von Hilfsorganisationen in den öffentlichen Rettungsdienst begehrte Klärung, wann von einem Überschreiten der Verhältnismäßigkeitsgrenze (im Sinne von § 19 Abs. 4 RettG NRW) auszugehen ist, rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Berufung, weil die Frage – ungeachtet ihrer allgemeinen Klärungsfähigkeit – nach dem Vorstehenden schon nicht entscheidungserheblich ist. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 45 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).