OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 1663/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1117.10B1663.21.00
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten und einer Fahrradgarage auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 44, Flurstück 61 nebst Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid jeweils vom 5. Juli 2021, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr stehe insoweit kein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zu. Selbst wenn das Vorhaben des Beigeladenen seiner Art nach in dem festgesetzten Mischgebiet unzulässig wäre, könne sie sich nach Treu und Glauben darauf nicht berufen. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Die Antragstellerin macht auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg einen Gebietswahrungsanspruch geltend. 6 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart, der jedem Grundstückseigentümer zusteht, dessen Grundstück innerhalb des betroffenen Baugebiets liegt, bereits durch die Zulassung eines einzigen mit der Gebietsart unvereinbaren Bauvorhabens verletzt wird, weil dessen Verwirklichung das nachbarliche Austauschverhältnis stört und eine Verfremdung des Gebietes einleitet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch von den Nachbarn verlangen, deren Grundstücke in demselben Baugebiet liegen. Ist das Bauvorhaben eines Nachbarn seiner Art nach planungsrechtlich unzulässig, kann er sich bei der Anfechtung der dafür erteilten Baugenehmigung hierauf berufen, ohne dass es weiterer Feststellungen zur konkreten Unzumutbarkeit der mit der Verwirklichung und Nutzung des Bauvorhabens vermutlich verbundenen Beeinträchtigungen seines eigenen Grundstücks bedarf. Dies gilt grundsätzlich auch für ein Bauvorhaben in einem Mischgebiet, das die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stört. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51.96 –, juris, Rn. 6 und 9 f. 8 Ein solcher Fall liegt hier bei summarischer Prüfung nicht vor. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gibt es in dem in Rede stehenden Mischgebiet, nachdem das früher auf dem Vorhabengrundstück stehende Gebäude, in dem ein Lebensmittelladen betrieben worden war, im Jahre 2018 abgerissen worden ist, keinen Gewerbebetrieb mehr. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Festsetzung des Mischgebietes funktionslos geworden ist, weil die dort vorhandenen Gebäude nunmehr ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. Sollte die Funktionslosigkeit der Baugebietsfestsetzung – wie die Antragstellerin vorträgt und wofür viel spricht – zu verneinen sein, weil sich in dem festgesetzten Mischgebiet jederzeit Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht stören, ansiedeln könnten, löste das Vorhaben des Beigeladenen keinen Abwehranspruch nach den vorstehenden Maßgaben aus. Grundsätzlich sind auf jedem, in einem festgesetzten Mischgebiet liegenden Grundstück alle nach § 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen zulässig. Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe in qualitativer oder quantitativer Hinsicht ist als Rahmen zu verstehen, innerhalb dessen sich auch die Nutzungen einzelner Grundstücke selbstverständlich verändern können. Hier kann das Vorhaben des Beigeladenen eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe schon deshalb nicht stören, weil derzeit in dem Baugebiet gar kein Gewerbe vorhanden und damit auch keine Durchmischung gegeben ist. Auch würde die Versagung der Baugenehmigung für das Vorhaben keine Durchmischung bewirken. 9 Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung, ob in der hier gegebenen Konstellation überhaupt der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart in Rede stehen kann. Denn das Vorhaben des Beigeladenen ist in dem festgesetzten Baugebiet bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nach § 6 BauNVO ohne Zweifel allgemein zulässig. Soweit es um die Frage geht, ob ein Vorhaben die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stört, dürfte es um dessen Vereinbarkeit mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beziehungsweise einem Anspruch des Nachbarn auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets gehen. Ein solcher Anspruch kann gegeben sein, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Das Vorhaben entspricht hier der Eigenart des Baugebiets, weil dort – wie dargelegt – ausschließlich Wohnnutzung vorhanden ist. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).