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Beschluss

1 A 2320/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1209.1A2320.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 282,80 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 I. Die Klage, die auf die Gewährung von Beihilfe zu den Mehrkosten gerichtet ist, die dem Kläger wegen der bei seiner Ehefrau erfolgten Implantation asphärischer statt sphärischer Intraokularlinsen entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht mit der folgenden Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe der behauptete Anspruch nicht zu, weil die Implantation der gewählten Linsen medizinisch nicht notwendig i. S. v. § 3 Abs. 1 BVO NRW i. V. m. § 75 LBG NRW gewesen sei. Im Rahmen einer Katarakt-OP sei regelmäßig bereits die Implantation sphärischer Intraokularlinsen geeignet, eine gute Sehqualität herbeizuführen. Der Einsatz qualitativ höherwertiger asphärischer Linsen sei demgegenüber lediglich als nützlich zu betrachten mit der Folge, dass die entstandenen Zusatzkosten nicht beihilfefähig seien. Die Stellungnahmen des behandelnden Arztes, Herrn Dr. Q. , vom 13. und 14. September 2017 sowie vom 21. Februar 2019 ergäben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Implantation solcher Linsen im konkreten Einzelfall medizinisch unerlässlich gewesen wäre. Angesichts dessen sei auch nicht angezeigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nicht weiter führe auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass andere Leistungsträger Beihilfen für die Implantation asphärischer Linsen bewilligten. 4 II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch. 5 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. 7 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 8 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. 9 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. 10 Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt. 11 a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Klägervortrag aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2018 (Seite 2 f.) auseinandergesetzt, die Implantation asphärischer Linsen sei der "medizinische Goldstandard", da durch diese Linsen die Abbildungsfehler vermieden würden, die bei der Verwendung sphärischer Linsen entstünden. Die damit sinngemäß erhobene Rüge eines Gehörverstoßes greift nicht durch. 12 Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. 13 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 26, m. w. N. 14 Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus der Gehörsrüge nicht. Zunächst hat das Verwaltungsgericht den in Rede stehenden Vortrag tatsächlich zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich schon aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Bei der Darstellung der Klagebegründung wird dort nämlich u. a. der Vortrag wiedergegeben, die Implantation asphärischer Linsen "stelle den Gold-Standard dar", und bei sphärischen Linsen träten "deutliche Abbildungsfehler" auf (UA S. 2 f.). Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag ferner auch in Erwägung gezogen, indem es den Einsatz qualitativ höherwertiger asphärischer Linsen als (lediglich) "nützlich" bewertet hat (UA S. 5). Die Bewertung im Urteil, die Verwendung der gewählten Linsen sei zwar nützlich, aber nicht medizinisch unerlässlich, kam für den Kläger im Übrigen auch nicht überraschend. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich schon mit seiner Verfügung vom 15. März 2019 verdeutlicht, dass es die medizinische Notwendigkeit der gewählten Linsenversorgung auch in Ansehung des bisherigen klägerischen Vortrags verneine, und zwar aus den im Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 2019 genannten Gründen. 15 b) Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe sich über das Beweisangebot hinweggesetzt, die Notwendigkeit der Implantation asphärischer Linsen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der Einzelrichter selbst über ausreichende medizinische Kenntnisse verfügt habe, um die im Fall der Ehefrau des Klägers in Rede stehende Frage der medizinischen Erforderlichkeit zu beantworten. 16 Der mit diesem Vortrag geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein solcher im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann, da der anwaltlich vertretene Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, sondern ausdrücklich nur Anregungen formuliert hat (vgl. die Schriftsätze vom 29. Mai 2018, S. 2, und vom 31. Juli 2018, S. 2) hat, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das ist jedoch jedenfalls der Sache nach nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht durfte im Gegenteil ersichtlich von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absehen. Aus dem Klägervortrag und namentlich aus den vorgelegten Bescheinigungen des behandelnden Arztes ergaben sich nämlich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, es sei im Fall der Ehefrau des Klägers ausnahmsweise medizinisch indiziert gewesen, die gegebene Erkrankung (Katarakt) nicht nur mittels einer Standardlinse (sphärische Intraokularlinse), sondern mittels einer – teureren – Linse mit Zusatzfunktion (hier: asphärische Intraokularlinse) zu behandeln. 17 Ausgangspunkt der Betrachtung ist die durch entsprechende Zitate (UA S. 5 oben) belegte und vom Zulassungsvorbringen nicht (substantiiert) in Zweifel gezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Katarakt-OP führe regelmäßig (schon) bei Implantation sphärischer Intraokularlinsen zu einer guten Sehqualität. Diese Annahme entspricht – soweit ersichtlich – der allgemeinen, namentlich auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vertretenen Auffassung. So wird etwa in dem von dem Verwaltungsgericht u. a. zitierten Kommentar 18 – Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Februar 2021, § 33 Hilfsmittel Rn. 151 – 19 überzeugend ausgeführt, dass eine altersbedingte Beeinträchtigung des Sehvermögens durch Trübung der natürlichen Augenlinse (Katarakt = Grauer Star) operativ dadurch beseitigt werde, dass die körpereigenen getrübten Linsen durch klare künstliche Linsen (Intraokularlinsen) ersetzt würden. Dabei würden standardmäßig monofokale Intraokularlinsen verwendet; Intraokularlinsen mit einem Zusatznutzen würden hingegen als eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung angesehen und daher vom Leistungsanspruch nicht umfasst. 20 Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass im vorliegenden Einzelfall der Ehefrau des Klägers abweichend vom Regelfall die Implantation asphärischer, einen Zusatznutzen im vorstehenden Sinne mit sich bringender Linsen medizinisch indiziert gewesen sein könnte, waren den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und seinem daran anknüpfenden Vortrag nicht zu entnehmen. 21 Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Stellungnahmen des Herrn Dr. Q. vom 13. bzw. 14. September 2017 waren insoweit ersichtlich unergiebig. Sie enthielten nämlich schon keine medizinischen Ausführungen, sondern behaupteten lediglich die volle Erstattungs- bzw. Berücksichtigungsfähigkeit der streitigen Sachkosten. 22 Anhaltspunkte im o. g. Sinne ergaben sich auch nicht aus dem sonstigen Vorbringen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 hatte der Kläger vorgetragen, die Implantation asphärischer Linsen stelle den medizinischen "Goldstandard" dar, weswegen der behandelnde Augenarzt auch der Ehefrau des Klägers zu der von ihm seit 20 Jahren vorgenommenen Implantation asphärischer Linsen geraten habe. Diese würden Abbildungsfehler, die sich bei der Verwendung sphärischer Linsen ergäben, vermeiden. Zudem hatte der Kläger die weitere schriftliche Äußerung des Herrn Dr. Q. vom 21. Februar 2019 vorgelegt, der Einsatz einer asphärischen Linse sei bei der Ehefrau des Klägers aufgrund ihres Alters notwendig gewesen, um Blendungsphänomene beim Autofahren im Dunkeln zu vermeiden und somit eine bessere bzw. sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten. 23 Der Hinweis auf das Alter der Ehefrau des Klägers, die im Zeitpunkt der Operation 67 Jahre alt war, war ersichtlich nicht geeignet, eine medizinische Notwendigkeit der Implantation der gewählten Sonderlinsen im konkreten Einzelfall zu begründen. Das gilt schon deshalb, weil der – hier gegebene – altersbedingte Katarakt generell erst Menschen in höherem Alter betrifft und der Hinweis auf ein vorgerücktes Alter dementsprechend unterschiedslos für alle an dieser Variante des Grauen Star Erkrankten zuträfe. 24 Individuelle, gerade in der Person der Ehefrau des Klägers liegende Umstände, die geeignet sein könnten, deren Versorgung mit asphärischen Linsen ausnahmsweise als medizinisch notwendig erscheinen zu lassen, ergaben sich aber auch nicht aus dem weiteren Klägervortrag. Der (sinngemäße) allgemeine Hinweis auf den (bekannten) Zusatznutzen asphärischer Linsen, dass diese bei größerer Pupille, d. h. vor allem bei Dämmerung und Dunkelheit in den Randbereichen die leichten Abbildungsschwächen sphärischer Linsen vermeiden und zu einem optimalen Kontrastsehen führen, 25 vgl. insoweit – nur ergänzend – Kohnen/Baumei-ster/Kook/Klaproth/Ohrloff, Kataraktchirurgie mit Implantation einer Kunstlinse, in: Deutsches Ärzteblatt 2009; 106(43): 695 ff. (698 f.), wonach ein "besserer subjektiver Seheindruck" oder eine "verbesserte Kontrastempfindlichkeit" durch Implantation asphärischer Intraokularlinsen bisher besonders bei großen Pupillen nachgewiesen worden sei, und die Ausführungen der Augenklinik des Universitätsklinikums Frankfurt auf deren Webseite zur Kataraktchirurgie, Unterpunkt "Premium Intraokularlinsen", (Ausdruck vom 8. Dezember 2021), wonach asphärische Intraokularlinsen leichte Irritationen im Kontrast- und Nachtsehen vermeiden und besonders in der Dämmerung ein deutlicheres Sehen ermöglichen, 26 betraf nämlich ebenfalls unterschiedslos alle entsprechend Erkrankten. Unabhängig davon erlaubte er auch der Sache nach noch nicht die Annahme, die Implantation asphärischer Linsen könne (auch) im Fall der Ehefrau des Klägers nicht nur im Sinne einer gewissen Verbesserung des Dämmerungs- und Nachtsehens nützlich, sondern bereits medizinisch zwingend gewesen sein. Insoweit behauptete die Bescheinigung zwar eine solche Notwendigkeit, sprach aber, soweit sie überhaupt (halbwegs) konkret wurde, selbst nur von einer "besseren" Teilnahme am Straßenverkehr. Dass eine hinreichend sichere Teilnahme (auch) der Ehefrau des Klägers am Straßenverkehr in der Dämmerung oder in der Nacht bei Verwendung von Standardlinsen ausgeschlossen gewesen wäre, besagte sie hingegen nicht. Hierfür sprach auch sonst nichts. Vielmehr deutete die vom Kläger wiedergegebene Äußerung des behandelnden Arztes, bei der Implantation asphärischer Linsen handele es sich um dem medizinischen "Goldstandard", gerade darauf hin, dass der Arzt diese Art der Behandlung als die bestmögliche ansah; eine solche Behandlungsart kann aber ersichtlich über das hinausgehen, was (lediglich) medizinisch notwendig ist. 27 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der ferner noch geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dass die insoweit allein erhobene Rüge fehlender bzw. mangelhafter Sachaufklärung nicht zum Erfolg führen kann, ergibt sich schon aus den vorstehenden Ausführungen, auf die insoweit Bezug genommen wird. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (404,00 Euro x 70 v. H. = 282,80). Einer Änderung des unter Außerachtlassung des Bemessungssatzes und damit fehlerhaft festgesetzten Streitwerts erster Instanz von Amts wegen bedurfte es nicht, weil der dort festgesetzte Streitwert von 404,00 Euro in dieselbe Streitwertstufe (bis 500,00 Euro) fällt wie der richtigerweise festzusetzende Betrag. 30 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.