Beschluss
12 A 2377/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1209.12A2377.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind für die im angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung unerheblich. 3 Die Klage, die auf eine Verpflichtung des Beklagten dahingehend gerichtet ist, dem Kläger ab dem 1. August 2017 in einer von drei konkret benannten Kindertageseinrichtungen einen Betreuungsplatzes mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen, hat sich während des Zulassungsverfahrens vollständig erledigt. Der Kläger ist zum Schuljahr 2020/2021 eingeschult worden, womit der Bedarf nach einem Betreuungsplatz entfallen und der darauf gerichtete Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen ist. 4 Erledigt sich - wie hier - nach Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung lediglich zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass das Recht, über das in der angefochtenen Entscheidung gestritten wurde, vor Erledigung bestand, oder bei Erledigung eines Verwaltungsaktes (und damit auch des Rechtsstreits) dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen. Die mit dem Berufungszulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe sind nach Erledigung jedoch nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Dies setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2019 - 6 A 286/19 -, juris Rn. 3, m. w. N. 6 Daran fehlt es hier. 7 Der Kläger macht geltend, in einem etwaigen Berufungsverfahren das Begehren auf Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten umzustellen, weil seinen Eltern für die Zeit von August 2017 bis jedenfalls März 2018 höhere Betreuungskosten entstanden seien, die im Anschluss "gegebenenfalls als Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten durchgesetzt werden" sollen. 8 Zwar gehört die Absicht, einen Amtshaftungsprozesses zu führen, in Fällen, in denen sich der betreffende Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat, zu einer der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen eines (Fortsetzungs-)Feststellungs-interesses. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 15, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 26. 10 Die Anerkennung eines berechtigten Interesses setzt insoweit aber voraus, dass die begehrte Feststellung für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich sein muss, dass ein Schadensersatzverfahren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und es nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 20.16 -, juris Rn. 51, und Beschluss vom 25. Februar 2016- 1 WB 24.15 -, juris Rn. 30, sowie OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 A 3254/02 -, juris Rn. 5. 12 Der Kläger hat nicht ansatzweise Ausführungen gemacht, nach denen vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen ausgegangen werden könnte. Die bloße Ankündigung, dass die Mehrkosten "gegebenenfalls" gegenüber dem Beklagten durchgesetzt werden sollen, lässt bereits keine hinreichende Sicherheit der Absicht eines solchen Schadensersatzprozesses erkennen. Es ist auch in keiner Weise dargelegt, welche Mehrkosten dem Kläger dadurch entstanden sein sollten, dass ihm nicht in einer der drei favorisierten Einrichtungen, sondern zunächst in der DRK-Kindertageseinrichtung G. und später - worauf er schließlich eingegangen ist - im Familienzentrum "W. H. " ein Betreuungsplatz vom Beklagten angeboten worden ist. 13 Zudem hat der Kläger sich nicht dazu verhalten, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als nicht offensichtlich aussichtslos erschiene. 14 Ungeachtet dessen ist offensichtlich eine Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs anzunehmen, womit im Übrigen auch der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausscheidet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der subjektive Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung vom Beklagten mit der Bereitstellung eines zumutbaren Betreuungsplatzes in der DRK-Kindertageseinrichtung G. erfüllt worden ist und die nicht erfolgte Zuweisung eines Platzes in einer der Wunscheinrichtungen rechtmäßig war. 15 Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen und lediglich ergänzend angeführt: Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 Abs. 1 SGB VIII, § 3a KiBiz a. F.) kann in Bezug auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung die Erschöpfung der dort vorhandenen Kapazitäten entgegengehalten werden. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 38, 40; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 18 f., m. w. N. 17 Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen darauf abstellt, dass in Bezug auf die von ihm ausschließlich als Wunscheinrichtungen genannten Kindertageseinrichtungen der Beklagte keinen Nachweis über die dortige Kapazitätserschöpfung und über ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der dortigen Plätze erbracht habe, geht dies fehl. Das Erfordernis eines derartigen Nachweises der Kapazitätserschöpfung durch ein sachgerechtes Vergabeverfahren hat der Senat lediglich für die Wahl der Betreuungsform Kindertageseinrichtung gegenüber der Betreuungsform Kindertagespflege aufgestellt, wenn die Kapazität an (zumutbaren) Betreuungsplätzen in der Betreuungsform Kindertageseinrichtung vollständig erschöpft ist und das betroffene Kind auf eine Betreuung in der Betreuungsform Kindertagespflege verwiesen wird. Darüber hinaus betrafen die Ausführungen des Senats lediglich die Vergabe von Plätzen in den vom Jugendhilfeträger - einer kreisfreien Stadt - selbst betriebenen Kindertageseinrichtungen. 18 Vgl. Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 80 f. 19 Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, weil die der Gewährleistungsverantwortung des Beklagten unterliegende Gesamtkapazität an zumutbaren Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen ersichtlich nicht erschöpft war, sondern dem Kläger in der DRK-Kindertageseinrichtung G. und später auch in der "W. H. " Betreuungsplätze angeboten werden konnten, deren Zumutbarkeit mit dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise in Zweifel gezogen wird. Dementsprechend bedurfte es zum Nachweis der Kapazitätserschöpfung auch keiner Angaben des Beklagten dazu, inwieweit er über die Träger der vom Kläger favorisierten Kindertageseinrichtungen oder selbst für ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der dortigen Kindergartenplätze sorgen konnte und gesorgt hat. 20 Soweit der Kläger im Hinblick auf eine im Berufungsverfahren beabsichtigte Umstellung seines Klageantrags auf ein Feststellungsbegehren noch anführt, dass das Verfahren zur Klärung der aufgezeigten grundsätzlichen Fragestellungen diene und daher "auch zur Vermeidung im Sinne anderweitig betroffener nachfolgender Eltern betrieben" werde, zeigt er kein berechtigtes eigenes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an einer Feststellung - etwa im Rahmen weiterer anerkannter Fallgruppen - auf. Ein für die Zulässigkeit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage erforderliches berechtigtes Interesse kann aber nur angenommen werden, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Rechtsschutzsuchenden (selbst) in den genannten Bereichen zu verbessern. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 19 m. w. N. 22 Auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - die mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen auch nicht anzunehmen sein dürfte -, kommt es angesichts des Umstands, dass der Kläger kein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse dargelegt hat, nicht an. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 24 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.