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Beschluss

1 A 2636/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.1A2636.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des allein ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (hierzu unter 2.) zuzulassen. 3 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 7 ob angenommen werden konnte, dass das Herkunftsland des Klägers aufgrund einer Anfrage beim Bundesamt tatsächlich der Staat „Algerien“ ist, 8 die Zulassung der Berufung nicht. 9 Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht die über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung dieser Frage dar. Es beschränkt sich auf den Vortrag der konkreten Umstände des Klägers. 10 In der Sache wendet sich der Kläger allein gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. 11 2. Der von dem Kläger sinngemäß gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. 12 Der Kläger macht insoweit geltend, er habe den Hergang seiner Flucht bisher nicht darstellen können, da man ihn aus der JVA nicht zur mündlichen Verhandlung vorgeführt habe. Ein Transportersuchen durch das Verwaltungsgericht habe es nicht gegeben. 13 Die Rüge bleibt bereits deshalb erfolglos, weil nicht dargelegt ist, dass der Kläger alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. 14 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 5 C 5.17 D, 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) –, juris, Rn. 8. 15 Ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts ließ der Kläger zwar telefonisch vor der mündlichen Verhandlung mitteilen, dass er noch einen Prozessbevollmächtigten bestellen wolle. Dass die JVA ihn jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung habe bringen wollen, teilte er erst nach Ende der Verhandlung mit. Im Übrigen war bereits vor der mündlichen Verhandlung der jetzige Prozessbevollmächtigte beauftragt worden. Auch dieser blieb dem Termin zur mündlichen Verhandlung fern, ohne einen Terminsverlegungsantrag zu stellen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).