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Beschluss

1 A 1667/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1216.1A1667.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu II.) zuzulassen. 3 I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 8 Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 9 1) ob für chinesische Staatsangehörige, welche Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes sind, eine Gruppenverfolgung durch den chinesischen Staat oder diesem zurechenbare Organe in China besteht; 10 2) ob im Rahmen der „Operation Donner“ in der Provinz Liaoning in der Zeit vom 26. bis zum 28. Juni 2018 insgesamt 500 Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes von den staatlichen chinesischen Behörden verhaftet wurden; 11 3) ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes alleine wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Religionsgemeinschaft im Falle ihres Entdecktwerdens oder im Falle des öffentlichen Eintretens für die Kirche des Allmächtigen Gottes mit mehrjährigen Haftstrafen in China rechnen müssen; 12 4) ob es zutrifft, dass die von Deutschland nach abgelehntem Asylverfahren abgeschobene chinesische Staatsangehörige Zhao Xueling, welche aktives Mitglied in der Religionsgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes war, nach ihrer Abschiebung nach China als „verschwunden“ bzw. als „vermisst“ gilt; 13 5) ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes, die ihre Religion im Ausland außerhalb Chinas ausüben, wegen exilpolitischer Aktivitäten im Fall einer Rückkehr nach China staatlicher Verfolgung unterliegen; 14 die Zulassung der Berufung nicht. 15 1. Der Zulassungsantrag entspricht im Hinblick auf die Frage zu 1) nicht den Darlegungserfordernissen. Er setzt sich nicht mit den Anforderungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage letztlich eine Gruppenverfolgung zum Gegenstand hat, auch wenn der Zulassungsantrag auf Seite 2 zunächst von „Generalverfolgung“ und dann auf Seite 9 von „Gruppenverfolgung“ spricht. 16 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13. 18 Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit diesen Voraussetzungen nicht auseinander. Der Hinweis auf Verhaftungen während einer Aktion „Donner“ sowie der pauschale Verweis auf landesweite Operationen gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes genügen insoweit nicht. 19 2. Hinsichtlich der Fragen zu 2) und 4) ist bereits weder dargelegt, warum diese klärungsbedürftig sind, noch aus welchem Grund sie sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen als auch für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein sollten. 20 3. Das Zulassungsvorbringen legt auch im Hinblick auf die Fragen zu 3) und 5) nicht dar, dass diese nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich waren. 21 a) Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin bereits nicht um ein Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes. 22 Das Verwaltungsgericht hat bereits den Vortrag der Klägerin, wie sie zu ihrem Glauben gefunden haben will, als unglaubhaft eingestuft (Urteilsabdruck, S. 6). Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Bestätigung der Kirche des Allmächtigen Gottes vom 11. Januar ebenso wie bei dem Schreiben der Frau X. um pauschalisierte Gefälligkeitsbescheinigungen handele (Urteilsabdruck, S. 8). Das Verwaltungsgericht sei zwar geneigt zu glauben, die Klägerin beschäftige sich grundsätzlich mit der christlichen Religion, es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass sie sich bereits in China einer bestimmten Religionsgemeinschaft angeschlossen habe (Urteilsabdruck, S. 8). Angesichts der Vielzahl der nicht auflösbaren Widersprüche im Vortrag der Klägerin zu dem von ihr erlittenen Verfolgungsschicksal habe sie das Gericht nicht davon überzeugen können, dass es für ihren Glauben als Christin tragend sei, als Angehörige einer Untergrundkirche aktiv zu praktizieren und zu missionieren (Urteilsabdruck, S. 9). Das Verwaltungsgericht geht daher ersichtlich davon aus, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein (aktives) Mitglied der von der chinesischen Regierung sogar als „übler Kult“ eingestuften Kirche des Allmächtigen Gottes handelt. 23 b) Im Übrigen bedarf die Frage zu 3) nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist nach der Auskunftslage eindeutig zu beantworten. 24 Die Kirche des Allmächtigen Gottes wurde 1995 verboten und ist seitdem in einer offiziellen Liste der als bösartige Sekten bzw. heterodoxe Lehren verbotenen religiösen Gruppen aufgeführt. Eine Untersuchung im Internet veröffentlichter Urteile zu Mitgliedern der Kirche des Allmächtigen Gottes aus der Zeit zwischen Januar 2018 und Juli 2019 und offizieller Dokumente zur Auslegung der Strafvorschriften zeigte, dass auch einfache Mitglieder, die normalen religiösen Aktivitäten nachgehen, zu Haftstrafen nach Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verurteilt werden. 25 Vgl. BAMF, Länderreport 20 China, Situation der Christen, Stand: 10/2019, S. 16. 26 c) Auch in Bezug auf die Frage zu 5) fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung. Es ist bereits unklar, ob die Frage darauf abzielt, dass die Ausübung der Religion der Kirche des Allmächtigen Gottes von chinesischen Behörden als exilpolitische Tätigkeit angesehen wird, oder ob damit die Verfolgung eines exilpolitisch tätigen Mitglieds geklärt werden soll. Hierfür könnten die Ausführungen auf Seite 10 des Zulassungsantrags sprechen, wonach diese Frage für eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirche des Allmächtigen Gottes, die exilpolitisch aktiv seien, von besondere Bedeutung sei. 27 Wenn die Frage zu 5) in diesem letztgenannten Sinn ausgelegt wird, mangelt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, da eine eigene exilpolitische Tätigkeit der Klägerin nicht ersichtlich ist. Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht näher dar, inwiefern die Klägerin sich aktiv in der Bundesrepublik Deutschland für die Ziele der Kirche des Allmächtigen Gottes einsetzt. Aus der beigefügten Bescheinigung des deutschen Zweiges der Kirche des Allmächtigen Gottes e. V. vom 11. Februar 2019 ergibt sich lediglich, dass die Klägerin dreimal pro Woche an einer Online-Versammlungsgruppe teilnehme und Leiterin einer solchen Gruppe sei. 28 Auch falls die Frage in dem erstgenannten Sinn zu verstehen sein sollte, entspricht das Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es enthält keinerlei Erkenntnisse oder auch nur Anknüpfungspunkte, dass Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes im Fall einer Rückkehr nach China nicht nur einer Verfolgung wegen ihrer Religion sondern darüber hinaus unabhängig von Tätigkeiten im Einzelnen auch einer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten unterliegen könnten. 29 II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 30 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 33 1. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte unter Würdigung der Bestätigungsschreiben der Deutschen Sektion der Kirche des Allmächtigen Gottes in Regensburg vom 18. Juni 2017 sowie vom 11. Februar 2019 der Frage nachgehen müssen, ob die Klägerin bereits seit dem Jahr 2009 Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes in China sei. Bei entsprechender Würdigung des Inhalts hätte das Gericht nach Ansicht der Klägerin diese Frage bejahen müssen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um pauschale Gefälligkeitsbescheinigungen handele, ohne jedoch konkrete Gründe hierfür zu nennen. 34 Die Klägerin zeigt mit diesem Vorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Sie legt nicht dar, dass, und wenn ja, welchen Teil ihres Vortrags das Verwaltungsgericht nicht in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich die Bestätigung der Glaubensgemeinschaft vom 11. Februar 2019 gewürdigt, allerdings nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis (Urteilsabdruck, S. 8). Es hat festgestellt, dass weder Ort noch Umfang der Aktivität der Klägerin in China seit 2009 konkretisiert werde und insofern nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine pauschalisierte Gefälligkeitsbescheinigung handele. Auch das Belobigungsschreiben der Frau X. datiere von März 2019 und verweise auf Aktivitäten der Klägerin in Deutschland seit 2017 (Urteilsabdruck, S. 8). 35 Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin und den von ihr beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 37 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 39 Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. 40 Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. 41 Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. 42 2. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen zu ihrem Verfolgungsschicksal zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, macht sie der Sache nach ebenfalls eine unzureichende bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies gehört – wie ausgeführt – nicht zu den von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 43 Auch hier lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts für eine willkürliche Beweiswürdigung entnehmen. 44 Bei der von der Klägerin gerügten Angabe des falschen Anhörungsdatums im Tatbestand des Urteils handelt es sich offensichtlich um einen Schreib- oder Übertragungsfehler, der auf das Urteil inhaltlich keine Auswirkungen hat. 45 Ferner rügt die Klägerin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie habe in der Anhörung beim Bundesamt ausgeführt, sie habe nach dem Verschwinden ihrer Mutter zum Glauben gefunden und sei getauft worden, habe konkrete Angaben aber nicht gemacht, beruhten auf falschen Tatsachen. Dies greift nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht insofern von falschen Tatsachen ausgegangen ist, nur weil es an dieser Stelle die Ausführungen der Klägerin nicht erwähnt hat, sie habe mit ihrem Bruder und ihrer Schwester einen Hauskreis gegründet. 46 Hinsichtlich des Einwands der Klägerin, es sei unerfindlich und nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht ihre Angaben in Bezug auf die Art und Weise, wie sie Informationen zu Europa erhalten habe, als widersprüchlich bewerten könne, wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Rückübersetzung ausweislich des Protokolls selbst korrigiert und entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts erklärte, sie habe die Informationen selbst über das Internet herausgefunden (Seite 11 der Anhörungsniederschrift). Es handelt sich somit nicht um eine gerichtliche Interpretation, sondern vielmehr um eigene Angaben der Klägerin. 47 Die Ausführungen des Gerichts zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Flucht der Klägerin mit einem Taxi und einem Überlandbus beziehen sich im Übrigen entgegen der Ausführung der Klägerin in der Zulassungsbegründung auf ihre Angabe im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt, sie habe gesehen, dass das Taxi von der Polizei gestoppt worden sei und daneben die Vermieterin gestanden habe (Urteilsabdruck, S 7). 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).