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Beschluss

1 A 2800/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1217.1A2800.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 6 1. inwieweit einem verfolgten Antragsteller zuzumuten und abzufordern ist, dass dieser auf berechtigte Entschädigungsansprüche für Enteignung gegenüber der Verwaltung seines Herkunftslandes verzichtet, um eine weitergehende Verfolgung seiner Person durch staatliche Organe zu beenden, 7 2. ob in der Volksrepublik China eine individuelle persönliche Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben droht, wenn sich der Bürger im Fall einer Enteignung durch den Staat mit Entschädigungsforderungen in Höhe des Verkehrswerts der enteigneten Immobilie an den Staat bzw. die örtlichen staatlichen Behörden wendet, indem er seinen Anspruch auf Entschädigung in angemessener Höhe geltend macht, 8 3. inwieweit die individuelle Verfolgung eines Bürgers mit Gefahr für Leib und Leben durch staatliche Behörden die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet, 9 und 10 4. ob eine konkret individuelle Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz im Sinne von § 3 AsylG vorliegt, wenn der Antragsteller nicht nur hinsichtlich seines Eigentums staatlich enteignet wird, vielmehr er mit Gefahr für sein Leib und Leben fürchten muss, wenn er gegen den Staat und die Behörden Anträge auf Entschädigung stellt. 11 die Zulassung der Berufung nicht. 12 1. Hinsichtlich der Fragen zu 1. und 2. ist die Erheblichkeit für die Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, mangels hinreichend substantiierter Angaben zu der alten und der neuen Wohnung sei nicht ersichtlich, dass der Wert der alten Wohnung den der als Entschädigung überlassenen neuen Wohnung tatsächlich erheblich überstiegen habe (Urteilsabdruck, S. 8). Das Zulassungsvorbringen legt demgegenüber nicht näher dar, dass es sich bei den Ansprüchen des Klägers um berechtigte Entschädigungsansprüche, solche in Höhe des Verkehrswertes bzw. in angemessener Höhe handelt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht lediglich darauf abgestellt, dem Kläger könne zugemutet werden, auf die Geltendmachung der Entschädigung zu verzichten, sondern vielmehr jedenfalls gleichrangig darauf, dass der Kläger davon absehen könne, unbeteiligten Dritten von seinem Konflikt mit der Wohnungsbaubehörde zu erzählen. 13 2. Die Fragen zu 3. und 4. rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die allgemeinen Maßstäbe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (bzw. als Asylberechtigter) sind in der Rechtsprechung bereits geklärt. 14 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2018 – 1 C 11.18 –, juris, Rn. 13 ff. 15 Das Zulassungsvorbringen legt im Übrigen die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Es verhält sich nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide bereits aufgrund der fehlenden Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale aus. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).