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Beschluss

10 A 3043/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1220.10A3043.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 6 Danach zeigt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage, 7 „ob Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Rabwah/Pakistan oder in anderen Landesteilen eine innerstaatliche Schutzalternative finden können“, 8 nicht auf. Er ist nach eigenem Bekunden im Zulassungsverfahren kein Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, sondern will lediglich freundschaftlichen Kontakt zu Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde pflegen und diesen Kontakt im Fall der Rückkehr nach Pakistan nicht aufgeben. 9 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 10 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. 12 Danach zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. 13 Das Verwaltungsgericht hat sein Vorbringen, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung durch den Staat sowie durch private Dritte, weil er ein nicht eheliches Kind mit einer nepalesischen Staatsangehörigen habe, zur Kenntnis genommen, wie sich schon an der Wiedergabe des entsprechenden Vortrags in dem angefochtenen Urteil zeigt (Seite 3 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen auch berücksichtigt, ist aber zu dem im Einzelnen begründeten Ergebnis gelangt, dass sich hieraus ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem deswegen nicht ergebe, weil nicht erkennbar sei, dass der pakistanische Staat oder private Dritte, von denen der Kläger verfolgt zu werden befürchte, überhaupt Kenntnis von seiner nicht ehelichen Beziehung und seinem nicht ehelichen Kind erlangen könnten, und er unabhängig davon auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden könne (Seite 4 ff. des Urteilsabdrucks). Einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Seite 8 unten des Urteilsabdrucks) verneint. Daraus, dass der Kläger die rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts für falsch hält, folgt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er zeigt nicht auf, dass beziehungsweise inwieweit das Verwaltungsgericht sein Vorbringen angeblich nicht zur Kenntnis genommen oder unberücksichtigt gelassen hat. Schon deswegen, weil der Kläger, soweit sich dies aus den Akten ergibt, im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, seine nicht eheliche Beziehung und sein nicht eheliches Kind im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort nicht verheimlichen zu wollen, bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, sich in dem Urteil dazu zu äußern, wie ein solcher Vortrag rechtlich zu bewerten sein könnte. 14 Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil das angefochtene Urteil etwa nicht mit Gründen versehen wäre (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO). 15 Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht in diesem Sinne mit Gründen versehen ist ein Urteil nur dann, wenn die Entscheidungsgründe nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für das Urteil maßgebend sind und es den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb unmöglich ist, es auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder wesentliche Teile des Streitgegenstandes unerwähnt lassen oder sie derart verworren oder unverständlich sind, dass sie sich für eine Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit als unbrauchbar erweisen. 16 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 ‒ 1 B 8.13 ‒, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. 17 Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass das Urteil den vorstehend genannten Anforderungen insbesondere auch insoweit genügt, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes verneint hat. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 19 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.