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Beschluss

19 B 1896/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1220.19B1896.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule I. N. vom 3. November 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen und gebieten es, Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses zu ändern und dem Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule I. N. vom 3. November 2021 stattzugeben. Mit diesem Bescheid hat die Schulleiterin den Antragsteller unter der Überschrift „Mitteilung über den vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch gemäß § 54 Abs. 3 S. 3 SchulG NRW“ vorläufig von der Schule ausgeschlossen (Nr. 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2). 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig (I.) und begründet (II.). 3 I. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den angefochtenen Bescheid vom 3. November 2021 besteht fort. Die Regelungswirkung dieses Bescheids dauert bis heute an, auch nachdem die Ärztin Dr. Q. des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Gesundheitsamts des S. -T. -Kreises ihr Schulärztliches Zeugnis vom 22. November 2021 am 24. November 2021 an die Schulleiterin übermittelt hat. Die Schulleiterin hat den angefochtenen Bescheid vom 3. November 2021 in Nr. 1 seines Tenors mit keiner ausdrücklichen Nebenbestimmung im Sinn des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW, insbesondere keiner Befristung nach dessen Nr. 1 und keiner auflösenden Bedingung nach dessen Nr. 2 versehen. Sie hat diesen Bescheid auch nicht sinngemäß dadurch mit einer auflösenden Bedingung erlassen, dass sie in der Begründung abschließend ausgeführt hat, nunmehr werde „ein Amtsarzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt“ und der Antragsteller „bis zum Vorliegen desselben vom Unterricht ausgeschlossen“. Diese Formulierungen in der Bescheidbegründung führen vielmehr zu der am Empfängerhorizont orientierten Auslegung des Bescheids dahin, dass sich die Schulleiterin vorbehalten hat, nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens selbst über das Fortbestehen oder den Wegfall des vorläufigen Schulbesuchsausschlusses nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW zu entscheiden. 4 II. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist auch begründet. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Nach gegenwärtiger Aktenlage ist der verfügte vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Schulbesuch offensichtlich rechtswidrig. 5 Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens (Satz 2). Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (Satz 3). 6 § 54 Abs. 3 SchulG NRW erfasst im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 3 SchulG NRW Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. In diesem Fall übt die Schulleiterin das ihr durch Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. 7 OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 ‑ 19 B 1738/21 ‑, juris, Rn. 8, und vom 10. August 2016 ‑ 19 B 592/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 37, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. 8 Solange eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das gefahrbegründende Verhalten des Schülers fehlt, haben zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW Vorrang vor einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Insbesondere darf die Schulleiterin die gesetzliche Befristung eines vorübergehenden Unterrichtsausschlusses nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW auf zwei Wochen und die hierfür geltenden Verfahrensregeln in § 53 Abs. 6 SchulG NRW nicht dadurch unterlaufen, dass sie einen längerfristigen oder gar dauernden Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW gegen einen Schüler anordnet, bei dem objektiv keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung bestehen. 9 OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016, a. a. O., Rn. 7 ff. 10 Auf der Grundlage der von der Schulleiterin dem Verwaltungsgericht abweichend von dessen Aktenanforderung nur auszugsweise übermittelten Akten hat diese weder alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft (dazu 1.) noch liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers durch ein krankhaftes, nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht sind, bei dem Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW keinen Erfolg versprechen (dazu 2.). 11 1. Die Schulleiterin hat das ihr durch § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW eröffnete Ermessen nach Aktenlage offensichtlich fehlerhaft ausgeübt, weil sie den vorläufigen Schulbesuchsausschluss auf gefährdende Übergriffe des Antragstellers gestützt hat, welche für einen Schüler mit einem nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, § 14 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF förmlich festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung typisch sind und welchen daher vorrangig mit sonderpädagogischen Fördermaßnahmen der Lehrkräfte und im Fall ihrer Erfolglosigkeit auch mit sonderpädagogischen Verwaltungsmaßnahmen des Schulamts zu begegnen ist (z. B. Wechsel des Förderorts nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF). Nach § 4 Abs. 4 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit), wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Nach dieser verordnungsrechtlichen Definition gehört eine „erhebliche“ Störung oder Gefährdung von Mitschülern bereits zu den Begriffsmerkmalen der Erziehungsschwierigkeit. 12 Für den Antragsteller hat das Schulamt, soweit der Senat dies den vorliegenden Akten entnehmen kann, einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit diesem Förderschwerpunkt spätestens im Sommer 2018 förmlich festgestellt (Grundschulzeugnis der Klasse 3 vom 12. Juli 2018) und vor seinem Wechsel in den Gemeinsamen Unterricht der Gesamtschule I. N. im Sommer 2019 als in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig im Sinn des § 17 Abs. 5 AO-SF bestätigt (Schülerstammblatt, Bl. 164 der VG-Gerichtsakte). 13 Wegen des erwähnten Vorrangs aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung darf die Schulleiterin einen Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung wegen schwerpunkttypischer gefährdender Übergriffe auf Mitschülerinnen und Mitschüler nur dann nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW vom Schulbesuch ausschließen, wenn sie und die Lehrkräfte ihrer Schule, insbesondere die sonderpädagogischen Lehrkräfte, zuvor alle geeigneten und verfügbaren sonderpädagogischen Förder- und Verwaltungsmaßnahmen erfolglos ausgeschöpft haben. Soweit wirksame sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen nicht unmittelbar umgesetzt werden können, darf der Schulbesuchsausschluss allenfalls für den kurzen Zeitraum ausgesprochen werden, der benötigt wird, um wirksame sonderpädagogische Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Vorrang gilt unabhängig vom Förderort, also nicht nur dann, wenn der Förderschüler an einer Förderschule sonderpädagogisch gefördert wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW), sondern auch dann, wenn diese Förderung in einem an der allgemeinen Schule eingerichteten Angebot zum Gemeinsamen Lernen stattfindet (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 SchulG NRW). Ein unter Missachtung dieses Vorrangs ausgesprochener Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW ist wegen Verstoßes gegen das aus dem Übermaßverbot abzuleitende Erforderlichkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. 14 In einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW gehört bei einem Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zu den danach vorrangig auszuschöpfenden sonderpädagogischen Fördermaßnahmen zunächst, dass deren Lehrkräfte, insbesondere die sonderpädagogischen Lehrkräfte, für den Förderschüler nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan erstellen und diesen regelmäßig überprüfen und fortschreiben (§ 21 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AO-SF). Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation des Förderschülers erfordert, kann die Schule im Rahmen des Förderplans für begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen (§ 28 Abs. 2 AO-SF). Nur wenn in besonderen Ausnahmefällen die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, kann die Schulleiterin einen Wechsel des Förderorts nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF einleiten und kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen (§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW). Auch die befristete Aufnahme des Schülers in einen schulischen Lernort gemäß § 132 Abs. 3 SchulG NRW, § 28 Abs. 4 AO-SF gehört zu den vorrangigen Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung eines Förderschülers, die regelmäßig ausgeschöpft sein müssen, bevor die Schulleiterin ermessensfehlerfrei einen Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW aussprechen kann. 15 Nach diesen Maßstäben ist der Bescheid vom 3. November 2021 offensichtlich ermessensfehlerhaft. Der vorläufige Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW verstößt gegen das Erforderlichkeitsprinzip. Die Schulleiterin hat diese Maßnahme ausschließlich auf solche übergriffigen und gefährdenden Verhaltensweisen des Antragstellers gestützt, die typischer Ausdruck seiner Erziehungsschwierigkeit nach § 4 Abs. 4 AO-SF sind, ohne dass der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten ein Ausschöpfen der vorgenannten vorrangigen sonderpädagogischen Förder- und Verwaltungsmaßnahmen feststellen kann. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Gesamtschule I. N. für den Antragsteller einen individuellen Förderplan nach § 21 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AO-SF erstellt, regelmäßig überprüft und fortgeschrieben hat. Erst recht bleibt offen, welche gezielt auf die festgestellte Erziehungsschwierigkeit des Antragstellers bezogenen sonderpädagogischen Fördermaßnahmen dieser Förderplan vorsieht, sowie, ob und mit welchem Erfolg die sonderpädagogischen Lehrkräfte der Schule diese Maßnahmen bei dem Antragsteller angewendet haben. 16 Die schriftlichen Äußerungen der Schulleiterin im erstinstanzlichen Verfahren vermitteln dem Senat im Gegenteil den Eindruck, als ob sie den Antragsteller nur formal als Förderschüler einstuft, ihn der Sache nach aber meint wie einen Schüler ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf behandeln zu dürfen. Sie berücksichtigt nur im Ansatz, dass der Antragsteller „bereits im Verlauf seiner Grundschulzeit ein auffälliges Kind mit emotional-sozialem Förderbedarf“ war und in ihrer Schule in die 5. Klasse eingeordnet worden ist, in der er „auch sonderpädagogisch“ betreut wurde und wird (Begründung des Bescheids vom 3. November 2021). Diese Äußerungen lassen kein Bewusstsein dafür erkennen, dass sein förmlich festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorrangig eine konkret auf seine Erziehungsschwierigkeit gerichtete Förderverpflichtung ihrer Schule begründet. Ein Fehlen dieses Bewusstseins lässt sich auch aus ihrer Äußerung rückschließen, dass er den genannten Unterstützungsbedarf nur „offiziell“ schon seit vielen Jahren habe (S. 2 ihrer Antragserwiderung vom 22. November 2021). Bezeichnend ist schließlich, dass die Gesamtschule umfangreiche „Dokumentationen“ der zahlreichen „Vorfälle“ mit dem Antragsteller und der Äußerungen von Mitschülern darüber erstellt hat, darin aber keine einzige sonderpädagogische Fördermaßnahme von sonderpädagogischen Lehrkräften der Schule dokumentiert ist, und solche auch aus den sonst vorgelegten Akten nicht ersichtlich sind. Offensichtlich keine solchen Fördermaßnahmen sind insbesondere das „Sozialtraining-Programm mit externen Trainern“ während der Klassenfahrt im September 2021 und die Beschulung „mit einem individuellen Stundenplan“ im angeblich „parallelen“ 10. Jahrgang in der Woche vom 4. bis zum 8. Oktober 2021. 17 Nicht erkennbar ausgeschöpft sind darüber hinaus nach Aktenlage auch die erwähnten vorrangigen sonderpädagogischen Verwaltungsmaßnahmen des Schulamts. 18 Insoweit ist auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten zunächst offen, ob und in welchem Umfang das an der Gesamtschule I. N. nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW eingerichtete Angebot zum Gemeinsamen Lernen mit sonderpädagogischen Lehrkräften mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ausgestattet ist. In diesem Punkt beklagt die Schulleiterin lediglich, dass die Schule „ununterbrochen den ganzen Tag über einen Einzelbetreuer“ für den Antragsteller bräuchte (S. 2 der Antragserwiderung), macht aber keine konkreten Angaben über die sonderpädagogische Personalausstattung an ihrer Schule und ihre etwaigen Anträge an das Schulamt auf Personalverstärkung, sollte sie die personellen Voraussetzungen für eine sachangemessene Förderung von Förderschülern mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung an ihrer Gesamtschule als nicht erfüllt im Sinn des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ansehen. 19 Sollten die personellen Voraussetzungen für eine sachangemessene Förderung von Förderschülern mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung an der Gesamtschule I. N. im Sinn des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, hat als sonderpädagogische Verwaltungsmaßnahme des Schulamts auch ein Wechsel des Förderorts des Antragstellers nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF Vorrang vor einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Eine solche Maßnahme, d. h. also ein Wechsel des Antragstellers auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, drängte sich für die Schulleiterin hier als ebenfalls vorrangig auf, weil sie in der zitierten Antragserwiderung ihre Einschätzung mitteilt, dass sie eine Beschulung des Antragstellers „an einer allgemeinen Schule“ für „zunehmend schwierig bis unmöglich“ hält, weil sein Verhalten weiterhin von Streitigkeiten, Respektlosigkeiten und mangelnder Empathie sowie fehlender Einsicht bestimmt“ sei. 20 2. Unabhängig davon liegen nach Aktenlage auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die gefährdenden Übergriffe des Antragstellers auf Mitschülerinnen und Mitschüler durch ein von § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW tatbestandlich vorausgesetztes krankhaftes, nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht sind, bei dem erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW keinen Erfolg versprechen. Auch bei einem Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ist dessen Steuerungsfähigkeit nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur im Einzelfall dann, wenn eine Verhaltensstörung mit derartigem Krankheitswert vorliegt, dass der Schüler sein Verhalten nicht kontrollieren und deshalb dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann und aus diesem Grund Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen den mit ihnen verfolgten pädagogischen Zweck einer nachhaltigen Verhaltensänderung von vornherein nicht erfüllen können. 21 Vgl. dazu im Fall einer Hochbegabung VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2016 ‑ 18 K 5820/14 ‑, juris, Rn. 28 ff. 22 Bei einem steuerbaren Fehlverhalten eines Schülers ist der Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler nicht durch einen Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW, sondern durch erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW zu gewährleisten, soweit die auch insoweit vorrangig gebotenen sonderpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen dafür nicht ausreichen. 23 Der Umstand, dass die Lehrkräfte nach den Angaben der Schulleiterin von dem geschilderten sexuell übergriffigen Verhalten des Antragstellers und der Angst der Mitschülerinnen und Mitschüler, von ihm gegen ihren Willen angefasst und bedrängt zu werden, bis zu seiner Abholung von der Klassenfahrt nichts mitbekommen haben, spricht hier klar dafür, dass der Antragsteller in der Lage ist, sein Verhalten zu steuern, und nur dann seine Mitschülerinnen und Mitschüler in dieser Form berührt und bedrängt, wenn er nicht von Lehrkräften beobachtet wird. 24 Es ist auch nicht erkennbar, dass erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW wirkungslos wären. Die Schulleiterin begründet den Schulbesuchsausschluss im Wesentlichen mit den Berichten der Mitschülerinnen und Mitschüler von den gravierenden Übergriffen des Antragstellers, von denen die Lehrkräfte erstmalig während der Klassenfahrt in der Woche vom 20. September 2021 erfahren haben und auf die sie zunächst mit einem einwöchigen Unterrichtsausschluss reagiert hat. Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass es nach der Rückkehr des Antragstellers in seine Klasse am 25. Oktober 2021 bis zum streitgegenständlichen Ausschluss vom Schulbesuch erneut zu vergleichbaren Handlungen des Antragstellers gekommen ist. Die Schulleiterin berichtet insoweit nur von verbalen Beleidigungen und Äußerungen mit sexuellem Inhalt des Antragstellers am 25. und 26. Oktober 2021, also von Verhaltensweisen, die ein aggressives Fehlverhalten darstellen, aber nach den vorliegenden Erkenntnissen bislang noch zu keinem Zeitpunkt zum Anlass für Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW genommen worden waren. Sie erläutert auch nicht, ob und in welcher Form sie oder andere Lehrkräfte auf die geschilderten verbalen Angriffe reagiert haben. Solange nicht zumindest der Versuch unternommen wurde, das Fehlverhalten durch erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW zu beenden, gibt es keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die gefährdenden Übergriffe des Antragstellers auf Mitschülerinnen und Mitschüler Ausdruck eines von § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW tatbestandlich vorausgesetzten krankheitswertigen, nicht steuerbaren Fehlverhaltens sind. 25 Nicht zuletzt ergeben sich auch aus dem Schulärztlichen Zeugnis vom 22. November 2021 keine Anhaltspunkte für eine fehlende Steuerungsfähigkeit des Antragstellers, wie dieser mit Recht einwendet. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bedeutet, dass ein vorläufiger Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW zwingend ausgeschlossen ist, wenn das eingeholte amtsärztliche Gutachten nicht aussagekräftig ist. Wenn die Schulleiterin ein weiteres amtsärztliches Gutachten in Auftrag gibt, kann sie grundsätzlich einen erneuten vorläufigen Schulbesuchsausschluss aussprechen oder an dem bisherigen vorläufigen Ausschluss festhalten. Das bisherige Gutachten bietet in diesem Fall lediglich keine Grundlage für einen von der Einholung eines neuen Gutachtens unabhängigen Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 ‑ 19 B 839/20 ‑, juris, Rn. 5 ff., 11. 27 Die Einholung eines weiteren schulärztlichen Gutachtens entbindet die Schule jedoch nicht davon, auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse zu bewerten, ob hinreichende Anhaltspunkte für ein nicht steuerbares Fehverhalten vorliegen und vor allem ‑ wegen des festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ‑ unabhängig davon alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW auszuschöpfen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).