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Beschluss

4 B 1182/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1222.4B1182.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.6.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 82.560,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. 3 Den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin, 4 den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 3.2.2021, Az. 2466-2, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beantragte Eichfristverlängerung betreffend das Los mit der amtlichen Nummer XXX zu erteilen, 5 hilfsweise die beantragte Eichfristverlängerung vorläufig bzw. unter Vorbehalt des Widerrufs bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erteilen, 6 hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie den geltend gemachten Anspruch auf (vorläufige) Eichfristverlängerung für die zum streitgegenständlichen Los gehörenden 1376 Messgeräte für Elektrizität (Stromzähler) habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Satz 3 Nr. 1 MessEV sei nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin beauftragte staatlich anerkannte Prüfstelle habe bei ihrer auf der Grundlage der von der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) erarbeiteten Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Verfahrensanweisung für Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist (GM-VA SPV), Stand: 20.9.2019“ durchgeführten Prüfung festgestellt, dass hinsichtlich der Stichprobenmessgeräte des streitgegenständlichen Loses neun Datenfehler vorgelegen hätten. Die ausgebauten und zur Prüfung vorgelegten Messgeräte hätten nicht identifiziert werden können, weil auf ihnen die Seriennummer nicht angebracht bzw. nur auf dem bei Ausbau angebrachten Stichprobenaufkleber aufgeführt worden sei. Diese Datenfehler habe der Antragsgegner jeweils zum Anlass für die Heranziehung eines Ersatzmessgeräts nach Nr. 8.4 Satz 1 lit. e) GM-VA SPV genommen, so dass das Los nach Nr. 8.4 Sätze 2 und 3 GM-VA SPV die Stichprobenprüfung, bei der lediglich drei Ersatzmessgeräte hätten einbezogen werden dürfen, nicht bestanden habe. Dies sei nicht zu beanstanden, weil die Kennzeichnung der Messgeräte in den dem Antrag beizufügenden Dateien gemäß der auf der Grundlage von § 35 Nr. 6 MessEV festgelegten Verwaltungsvorschrift nach Serien- bzw. Eigentumsnummer aufzuführen und Messgeräte ohne diese Nummern nicht auffindbar im Sinne von Nr. 8.4 Satz 1 lit. e) GM-VA SPV seien. Die Festlegung, dass die Identifikation der Messgeräte über die Serien- bzw. Eigentumsnummer zu erfolgen habe, sei vom Verordnungszweck getragen. Diesem Zweck entspreche es, wenn für die Prüfstelle und die zuständige Stelle nachvollziehbar und sichergestellt sei, dass die zur Prüfung vorgelegten Messzähler mit den ausgewählten Messzählern des Loses übereinstimmten und Manipulationen durch das antragstellende Unternehmen weitgehend ausgeschlossen werden könnten. Dies sei über die Kennzeichnung mit einer Serien- bzw. Eigentumsnummer eindeutig sichergestellt. Eine nachträglich auf einem Stichprobenaufkleber vermerkte Serien- oder Eigentumsnummer reiche für eine solche Identifikation der Messgeräte nicht aus, weil diese keine Identifikation beim Ausbau des Zählers ermögliche, sondern erst anlässlich der Stichprobenentnahme angebracht werde. Die Kennzeichnung der Messgeräte falle in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Unabhängig hiervon sei der Antrag auch abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die als Datenfehler gewerteten Messgeräte die Stichprobenprüfung bestanden hätten. 7 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 8 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. 9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 11 Die Antragstellerin hat als Messgeräteverwenderin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen von § 35 Satz 3 Nr. 1 MessEV erfüllt sind. Danach wird die Eichfrist verlängert, sofern nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG einhalten. Dabei müssen die Messgeräte statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 MessEG eine Genauigkeit aufweisen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden. 12 Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner mehr als drei Stichprobenmessgeräte aus der streitgegenständlichen Losnummer XXX bzw. YYY (Los-ID ZZZ), die keine Serien- oder Eigentumsnummer (von der Antragstellerin auch Serialnummer genannt) aufwiesen, als Datenfehler und Grund für die Heranziehung von Ersatzmessgeräten im Sinne von Nr. 8.4 lit. e) GM-VA SPV gewertet mit der Folge, dass das Los wegen Überschreitung der Anzahl der in einer Stichprobenprüfung zulässigen Ersatzmessgeräte die Stichprobenprüfung nicht bestanden hat. 13 Der Antragsgegner als zuständige Stelle im Sinne von § 40 Abs. 1 MessEG hat dabei entsprechend dem Antrag der Antragstellerin über die durchzuführende Doppel-Stichprobenprüfung nach Tabelle 2 Nr. 2 aus Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift GM-VA SPV zur Festlegung der anerkannten statistischen Grundsätze nach § 6 Abs. 2 MessEG die Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde gelegt. Mit der Festlegung des Stichprobenverfahrens stand auch die Anwendung der hierzu in der Verwaltungsvorschrift konkretisierten anerkannten statistischen Grundsätze zwischen den Beteiligten von Anfang an fest. 14 Vgl. zu diesem Erfordernis Schade, in: Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 35 Rn. 6 ff.; siehe ferner BR-Drs. 493/14, S. 156 f. 15 Als eine das Ermessen bei der konkreten Anwendung der gewählten statistischen Grundsätze im Einzelfall lenkende Verwaltungsvorschrift unterliegt diese keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dabei ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auf den in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen des Vorschriftengebers abzustellen. Neben dem Willen des Erlassgebers ist maßgeblich auf die Verwaltungspraxis des Antragsgegners abzustellen. Soweit ein Handeln begehrt wird, ohne dass eine Gleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Fallgestaltungen geltend gemacht wird, kann ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 68/17 –, NWVBl. 2020, 345 = juris, Rn. 52 ff., m. w. N. 17 Anhand dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass das Begehren der Antragstellerin auf Verlängerung der Eichfrist der Messgeräte des streitgegenständlichen Loses gemessen an der auf die Verwaltungsvorschrift gestützten allgemeinen Verwaltungspraxis des Antragsgegners gleichheitswidrig oder gar willkürlich abgelehnt worden sein könnte. 18 Aus der Behauptung der Antragstellerin, die als „Datenfehler“ gewerteten Messgeräte des Loses ließen sich unabhängig von der Kennzeichnung mit der Serien- bzw. Eigentumsnummer oder dem Stichprobenaufkleber anhand weiterer auf den Messgeräten eingravierter und manipulationssicherer Identifkationsmerkmale wie Hersteller, Baujahr, Typ und Zählernummer, die zusätzlich zu der Serialnummer in ihrer Messgeräteverwaltung geführt würden und auch in der der Prüfstelle vorgelegten Anmeldeliste enthalten gewesen seien, sowie aufgrund der weiteren in ihrer Messverwaltung enthaltenen Informationen wie Einbauort (Adresse), Kundenname und Zählerstand, zweifelsfrei bzw. eindeutig zuordnen (Seite 16 der Beschwerdebegründung), ergibt sich nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Eichfristverlängerung im Stichprobenverfahren. 19 Schon die dem Vorbringen der Antragstellerin zugrunde liegende Annahme, die zufällig ausgewählten Stichprobenmessgeräte seien bei Ausbau zusätzlich mit einem Stichprobenaufkleber versehen worden, auf dem die Serialnummer nochmals wiedergegeben oder erstmals angebracht worden sei, ist nicht plausibel. Unabhängig davon, dass ablösbare Aufkleber wie der sog. Stichprobenaufkleber der Antragstellerin aufgrund der Manipulationsmöglichkeit generell keine verlässliche Identifikation eines Zählers gewährleisten können, lässt sich jedenfalls der von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilddokumentation vom 14.7.2021 über die am 8.7.2011 bei der Prüfstelle aufgenommenen neun als „Datenfehler“ des streitgegenständlichen Loses gewerteten Stichproben- und Ersatzmessgeräte entnehmen, dass lediglich auf einem der dort aufgeführten neun Stromzähler (dem vierten Zähler) ein derartiger Stichprobenaufkleber angebracht worden war. Diese von der Antragstellerin selbst dokumentierte Feststellung lässt sich nur schwer mit der von ihrem Leiter des Fachgebiets Messwesen am 21.4.2021 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vereinbaren, wonach die ermittelten Stichprobenmessgeräte grundsätzlich beim Ausbau vom Monteur zusätzlich mit einem Stichprobenaufkleber versehen würden und sämtliche Stichprobenmessgeräte anhand des Stichprobenaufklebers eindeutig der Messgeräteverwaltung zugeordnet werden könnten. 20 Die Argumentation, eine zweifelsfreie Zuordnung der von der Antragstellerin vorgelegten Messgeräte zu den in der eingereichten Anmeldeliste enthaltenen mechanischen Stichprobenmessgerätenummern sei für die beauftragte Prüfstelle bzw. für die nach § 40 Abs. 1 MessEG zuständige Stelle allein anhand der Meldeliste und der vorgelegten Stromzähler möglich gewesen, ist ebenfalls nicht schlüssig. Dies folgt bereits aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen E-Mail-Verkehr zwischen der Antragstellerin und der von ihr (erstmals) beauftragten Prüfstelle. Aus der Excel-Tabelle „Korrektur_MK201112_EAM Stichprobe Zähler nicht identifizierbar.xlsx“, die an die E-Mail der Prüfstelle vom 9.12.2020 angehängt war und die sich im Wesentlichen mit der von dem Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten beispielhaften Aufstellung über nicht zuzuordnende Messgeräte (Anlage WTB 1) deckt, ergibt sich, dass sich jedenfalls sechs Messgeräte des streitgegenständlichen Loses offensichtlich nicht eindeutig zuzuordnen ließen und Anlass für mehrfache Nachfragen der Prüfstelle gegenüber der Antragstellerin boten. Diese sechs Stromzähler konnten nach dieser Aufstellung weder nach der Serialnummer noch nach der Fabriknummer den in der Datenbank aufgeführten Messgeräten zugeordnet werden. In einem Fall war zusätzlich das Los falsch angegeben (vgl. den Zähler in Zeile 48 der genannten Excel-Tabelle). Bei drei weiteren Stromzählern stimmten Hersteller, Beglaubigungsjahr, Typ und die letzten drei Ziffern der Fabriknummer des Prüflings mit mehreren in der Anmeldeliste angegebenen Geräten überein (vgl. die Zähler in den Zeilen 52, 54, 55 der Excel-Tabelle). 21 Darüber hinaus ist die Behauptung der Antragstellerin, die Messgeräte ließen sich anhand der Anmeldeliste zweifelsfrei zuordnen, auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich nicht feststellen lässt, dass die eingereichte Liste der Messgeräte des Loses die auf den vorliegenden Stromzählern angebrachten Zählernummern enthält. Vielmehr sind in der zum Los gehörigen Excel-Tabelle „Meldeliste Gesamtlos Final_98EMI120_EnW20“ unter dem Tabellenblatt „Gesamtlos Stand 01.09.2020“ lediglich 1.376 Stromzähler des Herstellers DZG mit der Typenbezeichnung W3L13 (siehe das Vorblatt Antragsdaten gemäß Anlage 4) aufgeführt, über die identifizierende Angaben lediglich in den Spalten Los, Serialnummer, Beglaubigungsjahr, Status, Bundesland und Messgeräteverwender gemacht sind. Auch unter den anderen Tabellenblättern der Excel-Tabelle „0_1_2“ und „98EMI120_Prüflinge“ finden sich keine weiteren als die nach Nr. 6 i. V. m. Anhang 4 GM-VA SPV geforderten Identifikationsmerkmale. Im Übrigen gibt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen und insbesondere mit ihren aktenkundigen Rückmeldungen auf die Anfragen der Prüfstelle selbst zu erkennen, dass die Anmeldeliste allein zur Identifikation der vorgelegten Stromzähler und zu einem Abgleich mit den in der Liste genannten Zählern nicht ausgereicht hat. 22 Auch aus der von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilddokumentation über die am 8.7.2011 bei der Prüfstelle aufgenommenen neun als „Datenfehler“ des streitgegenständlichen Loses gewerteten Stichproben- und Ersatzmessgeräte, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern ein zweifelsfreier Abgleich der ausgebauten Stromzähler mit den in der Anmeldeliste genannten Identifikationsmerkmalen möglich gewesen sein sollte. Selbst wenn sich die in dieser Dokumentation aufgeführten Identifikationskriterien wie die 3-stellige Endnummer der Serialnummer, das Beglaubigungsjahr, der Hersteller und der Typ aus der der Prüfstelle vorgelegten Anmeldeliste entnehmen lassen, folgt hieraus gerade mit Blick auf das Erfordernis der Baugleichheit aller Geräte eines Loses nicht ohne Weiteres eine eindeutige Identifizierung. Zutreffend führt der Antragsgegner diesbezüglich an, dass aus mathematischen Gründen bei 7-stelligen Herstellernummern der Stromzähler eine Vielzahl gleicher Zähler mit identischen drei Endziffern vergeben sein können. Dies gilt bereits für das von der Antragstellerin erstgenannte Messgerät mit der Serialnummer AAA, das auf dem Tabellenblatt „Gesamtlos Stand 01.09.2020“ unter Nr. BB der Anmeldeliste geführt wird. Stellt man lediglich auf die von der Antragstellerin als maßgeblich erachteten drei Endziffern „CCC“ ab, finden sich unter Nr. DDD und Nr. EEE der genannten Anmeldeliste zwei weitere Treffer mit identischem Beglaubigungsjahr, Hersteller und Typenbezeichnung. Weitere Abgrenzungskriterien lassen sich der Liste – wie dargelegt – nicht entnehmen. 23 Bezogen auf das von der Antragstellerin in der Lichtbilddokumentation an siebter Stelle aufgeführte Messgerät mit der Serialnummer FFF aus dem Beglaubigungsjahr 1982 (Nr. G der Anmeldeliste) finden sich gemessen an den angegebenen drei Endziffern „HHH“ zwei weitere Treffer in der Anmeldeliste jeweils aus dem gleichen Beglaubigungsjahr 1982 (Nr. III und JJJ). Bei zwei anderen Messgeräten gibt es jeweils eine weitere Verwechselungsmöglichkeit (zum einen das sechste Messgerät mit der Serialnummer KKK aus dem Beglaubigungsjahr 1982, Nr. LL der Anmeldeliste, und der weitere Treffer in Nr. MM, ebenfalls aus dem Beglaubigungsjahr 1982, zum anderen das neunte Messgerät mit der Serialnummer NNN aus dem Beglaubigungsjahr 1983, Nr. OO der Anmeldeliste, und der weitere Treffer Nr. PP, ebenfalls aus dem Beglaubigungsjahr 1983). 24 Die von der Antragstellerin in ihrer mit der Beschwerde vorgelegten Dokumentation angeführten weiteren Identifizierungsmerkmale, zu denen die Rubrik „Equipment“ gehört, führen nicht weiter. Denn die Antragstellerin hat diese Angaben wie auch die sonstigen Informationen zum Einbauort (Adresse), Kundennamen und Zählerstand im Verwaltungsverfahren nicht gegenüber der Prüfstelle angegeben. Sie sollen sich lediglich aus der internen Messgeräteverwaltung der Antragstellerin (SAP-ERP System bzw. SAP IS-U) entnehmen lassen können. Ob allein die Antragstellerin ihre Daten lückenlos nachverfolgen kann, ist unerheblich dafür, dass der Antragsgegner bei der Prüfung von Stichproben in Anwendung von Nr. 8.4 Satz 1 lit. e) GM-VA SPV nachvollziehbar und willkürfrei nach Abstimmung mit den Eichbehörden anderer Bundesländer eine Identifikationsmöglichkeit der ausgebauten und zur Prüfung vorgelegten Messgeräte durch die Prüfstelle und die zuständige Behörde verlangen durfte und diese – auch für den Senat nicht – ohne die genannten zusätzlichen Informationen nicht bestand. 25 Vor diesem Hintergrund war die Feststellung des Antragsgegners nach Nr. 8.4 Satz 1 lit. e) GM-VA SPV, dass die Messgeräte nicht mehr auffindbar waren oder in der Gerätedatei fehlerhaft geführt wurden, und durch Ersatzmessgeräte ersetzt werden konnten, nach anerkannten statistischen Grundsätzen erfolgt und rechtlich nicht zu beanstanden. Die ausreichende Kennzeichnung der Messgeräte ist auch alleinige Aufgabe der Antragstellerin, zumal das angewandte Stichprobensystem mit Aufteilung in Lose gegenüber einer Prüfung sämtlicher zur Verlängerung anstehender Stromzähler als, wenn auch rechtlich vorgesehene, Erleichterung zugunsten der Antragstellerin zu verstehen ist. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen waren ausweislich Anhang 2 – Stichprobenanweisung A, Tabelle 2: Doppel-Stichprobenprüfung, Nr. 2 GM-VA SPV bei einem Losumfang von 1.201 bis 3.200 Messgeräten – wie hier – allein drei Ersatzmessgeräte zulässig. 26 Dass der Antragsgegner mehr als drei Geräte als „Datenfehler“ beanstandet hat, ist selbst dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn es sich insoweit nach mehrfach erfolgten Eichfristverlängerungen der Messgeräte des Loses in der Vergangenheit um eine neu begründete Verwaltungspraxis des Antragsgegners handeln sollte. Denn es ist – wie dargelegt – entscheidend, wie der Antragsgegner die einschlägige Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit mit der damals beauftragten Prüfstelle stets Einvernehmen über zunächst nicht zuzuordnende Messgeräte hergestellt hat und eine eindeutige Zuordnung dadurch gewährleistet werden konnte, dass bei mehreren Treffern, die aufgrund der letzten drei Ziffern der eingravierten Zählernummern erfolgten, ein weiterer Abgleich mit Informationen der Messgeräteverwaltung der Antragstellerin vorgenommen worden sein mag. Der Aufforderung der Antragstellerin an die Prüfstelle mit E-Mail vom 25.11.2020, eine Übersicht der angelieferten und erfassten Stromzähler zu übermitteln, um „einen Abgleich fahren zu können, welche Zähler fehlen“, war die erstmals beauftragte Prüfstelle nach Angaben der Antragstellerin nicht gefolgt. Dass der Antragsgegner bei dieser Sachlage auf einer eindeutigen Zuordnung der Geräte anhand der Meldeliste bestanden hat, ist nicht nur nachvollziehbar. Hierin liegt auch kein Gleichheitsverstoß gemessen an der früheren Verfahrenspraxis, weil sich der Sachverhalt bereits nach Angaben der Antragstellerin dadurch unterschied, dass die Identifikation in früheren Jahren schon durch die Prüfstelle in ausreichendem Umfang gelungen war. 27 Der Einwand der Antragstellerin, die Prüfstelle habe ausweislich ihrer Kennzeichnung auf den Messgeräten eine eindeutige Zuordnung vorgenommen, steht der fehlenden eindeutigen Identifizierbarkeit nicht entgegen. Der von der Antragstellerin eingereichten Dokumentation lässt sich nicht schon aufgrund des Aufklebers „Prüfling“ mit der jeweiligen Eigentumsnummer entnehmen, ob der Antragsgegner die als Datenfehler gewerteten Stromzähler tatsächlich hat zweifelsfrei zuordnen können. Aus dem Aufkleber ergibt sich lediglich, dass eine Zuordnung zwischen Anmeldeliste und geliefertem Gerät erfolgt ist. Der für das Eichrecht im Stichprobenverfahren erforderliche gesicherte Nachweis, dass es sich bei dem gelieferten Gerät zweifelsfrei um dasselbe Gerät mit der angegebenen Endnummer handelt, das von der Antragstellerin mit der in der Anmeldeliste aufgeführten Serialnummer bezeichnet worden war und zur ausgewählten Stichprobe gehörte, lässt sich hieraus aber nicht entnehmen. Das wäre nur dann unter Wahrung des Bestandsschutzes für Altgeräte möglich gewesen, wenn die Antragstellerin entweder die Altgeräte vor der Stichprobenziehung und vor dem Ausbau untrennbar mit den Serialnummern versehen oder in der Anmeldeliste neben den Serialnummern die vollständigen Fabrik- bzw. Zählernummern angegeben hätte, die auch auf den Altgeräten von Anfang an angebracht waren. 28 Da die Ablehnung der beantragten Eichfristverlängerung rechtlich nicht zu beanstanden war, besteht auch kein Anspruch der Antragstellerin auf Nacheichung der beanstandeten Messgeräte. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).