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Beschluss

19 B 1431/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0104.19B1431.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der Senat führt Rechtsanwalt I. weiterhin als Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Seine Mandatsniederlegung im Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 wird im Anwaltsprozess beim Oberverwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Alternative 2 ZPO erst dann dem Antragsgegner und dem Gericht gegenüber rechtswirksam, wenn er die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten anzeigt, der nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VwGO vertretungsbefugt ist. Das bedeutet, dass er solange gegenüber dem Gericht als bestellt gilt, wie sich für den Antragsteller kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, den Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu vertreten. 2 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 ‑ 4 AV 2.12 ‑, NJW 2013, 711, juris, Rn. 9 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. März 2020 ‑ 1 LA 2/20 ‑, juris, Rn. 17. 3 Der Senat entscheidet über die Beschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 4 Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren ist unbegründet. Die Beschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5 Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 9 K 1744/21 VG Aachen gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Juli 2021 abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid hat die Bezirksregierung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sinngemäß im Wege eines Förderortwechsels eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung als Förderort bestimmt und seiner Mutter als schulischen Förderort die N. -I1. -Schule F. , Förderschule des Kreises F. , vorgeschlagen. 6 1. Mit seiner Beschwerdebegründung beruft sich der Antragsteller erfolglos zunächst auf das Unterlassen einer Beteiligung auch seines von seiner Mutter geschiedenen Vaters sowohl an dem auf den Förderortwechsel gerichteten Verwaltungsverfahren als auch am erstinstanzlichen Eilverfahren. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich kein alleiniges Sorgerecht seiner Mutter. Sein ebenfalls sorgeberechtigter leiblicher Vater habe sowohl an dem Gespräch mit seiner Mutter über den beabsichtigten Förderortwechsel am 17. März 2021 beteiligt werden müssen, ebenso habe der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts auch ihm zugestellt werden müssen. 7 Dieser Einwand greift jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht durch. Weder war das Verwaltungsgericht noch ist der Senat in diesem Verfahren zu einer Beteiligung des Vaters des Antragstellers verpflichtet. Der Antragsteller hat diese Rüge erstmalig im Beschwerdeverfahren erheben lassen, ohne jedoch den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Vaters zu benennen (er „lebe in der Nähe von T. “, S. 2 des Arztberichts Dr. X. vom 12. September 2021) oder auch nur, falls ihm die ladungsfähige Anschrift unbekannt sein sollte, die seiner Mutter vorliegenden sonstigen Informationen aus gerichtlichen Verfahren mitzuteilen, die für eine Aufklärung von Amts wegen in Bezug auf den Aufenthaltsort und das Sorgerecht seines Vaters erforderlich sind. Bezeichnend ist insoweit, dass der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des fortbestehenden gemeinsamen Sorgerechts unter anderem pauschal die „Beiziehung der Scheidungsakten des Familiengerichts“ anführt, ohne jedoch dieses Gericht und das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens konkret zu benennen oder etwa das Scheidungsurteil vorzulegen. Auch aus dem Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung, den der Senat seinem erstmals für die Beschwerdeinstanz mandatierten Prozessbevollmächtigten antragsgemäß zur Einsichtnahme übersandt hat und den dieser ebenfalls zur Glaubhaftmachung anführt, ergibt sich nur der Name des Vaters, aber keine der vorgenannten weiteren notwendigen Informationen. Seine Mutter hatte im Elterngespräch vom 8. April 2019 angegeben, in „einem Vergleich vom 23. März 2018“ mit dem Vater vereinbart zu haben, „dass B. bei seiner Mutter wohnt und diese alleine unter anderem für seine schulischen Belange zuständig ist“, sowie, dass der Antragsteller keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe, sie dies nicht wolle und er es auch nicht brauche (S. 2 f. des Pädagogischen Gutachtens gemäß § 13 AO-SF vom 10. April 2019). Die danach naheliegende Möglichkeit, diesen Vergleich vom 23. März 2018 zur Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren vorzulegen, hat der Antragsteller ebenfalls ungenutzt gelassen. Weiter haben die Mutter und die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Vollmacht vom 6. Februar 2020 und in der Klage- und Antragsschrift vom 2. August 2021 ausschließlich die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers bezeichnet. Dasselbe gilt schließlich für die Beschwerdeschrift und die dem Senat vorgelegte Vollmacht des jetzigen Prozessbevollmächtigten. 8 Unter diesen Umständen musste und konnte das Verwaltungsgericht den Vater des Antragstellers weder von Amts wegen am Verfahren beteiligen noch ihm den angefochtenen Beschluss förmlich zustellen, ohne dem Antragsteller zuvor die Mitteilung der hierfür erforderlichen Informationen aufzugeben (entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Mit Rücksicht auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens und vor allem im Hinblick auf die hier vorliegende besondere Eilbedürftigkeit (Wiederbeginn des Unterrichts nach den Sommerferien am 18. August 2021) durfte es vielmehr diese notwendigen Aufklärungsmaßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht auch des Vaters des Antragstellers dem anhängigen Klageverfahren 9 K 1744/21 VG Aachen vorbehalten. Auch der Senat behält sie diesem Verfahren vor und weist die Mutter des Antragstellers und den Antragsgegner darauf hin, dass im Fall des minderjährigen Antragstellers Eltern im Sinn des § 17 Abs. 2 AO-SF die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten sind (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW). Sollte das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile fortbestehen, dürfte ihre Entscheidung darüber, welchen Standpunkt sie zu dem Förderortwechsel ihres Sohnes einnehmen, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sein (keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinn des § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB), die sie auch nach der Ehescheidung in gegenseitigem Einvernehmen zu treffen haben. Jedenfalls die Entscheidung geschiedener Eltern darüber, welche Schule ihr Kind besuchen soll, ist in der Regel eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. 9 OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Dezember 2010 ‑ 10 UF 186/10 ‑, NJW-RR 2011, 581, juris, Rn. 22 m. w. N.; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 1998 ‑ 12 WF 966/98 ‑, FamRZ 1999, 111, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2002 ‑ 1 BvR 1870/02 ‑, NJW 2003, 1031, juris, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 ‑ 19 B 2010/07 und 19 E 1278/07 ‑, NWVBl. 2008, 308, juris, Rn. 13. 10 Die Erklärungen der Mutter des Antragstellers im Verwaltungsverfahren betreffend den Förderortwechsel wirkten auch nicht ohne ausdrücklich erteilte Vollmacht des Vaters nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für beide Eltern. 11 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, KirchE 56, 102, juris, Rn. 42 (Einverständniserklärung mit koedukativem Schwimmunterricht), Beschluss vom 20. November 2015 ‑ 19 A 1585/13 ‑, juris, Rn. 11 (Anmeldeerklärung Klassenfahrt). 12 Denn jedenfalls der Schulaufsicht war aus dem bereits erwähnten Pädagogischen Gutachten gemäß § 13 AO-SF vom 10. April 2019 bekannt, dass die Eltern des Antragstellers „seit längerer Zeit getrennt“ leben und daher Veranlassung bestand, sich die sorgerechtlichen Befugnisse der Mutter in Bezug auf den Schulbesuch des Antragstellers durch entsprechende Dokumente nachweisen zu lassen und gegebenenfalls auch den Vater als sorgeberechtigten Elternteil förmlich in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen. Diesen Klärungsbedarf hat die Bezirksregierung auch erkannt. Das ergibt sich aus der E-Mail einer Mitarbeiterin des Schuldezernats an den Schulleiter der Marienschule F. vom 26. Oktober 2020, in dem sie diesen um die Vorlage des erwähnten Vergleichs vom 23. März 2018 bittet, um im Verwaltungsverfahren betreffend den Förderortwechsel „einen formellen Fehler zu vermeiden“. Dass der Schulleiter dieser Bitte entsprochen oder die Bezirksregierung die Rechtsstellung beider Elternteile in Bezug auf § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW in der Folgezeit anderweitig abschließend geklärt hätte, lässt sich den dem Senat vorliegenden Akten nicht entnehmen. Im anhängigen Klageverfahren wird das Verwaltungsgericht der Mutter des Klägers daher aufzugeben haben, die für diese Klärung notwendigen Informationen zu erteilen. 13 2. Erfolglos bleibt weiter der Beschwerdeeinwand des Antragstellers, ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug fehle, weil der Antragsgegner kein „neutrales“ fachpsychologisches oder fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt habe und sich seine Angaben zum Verhalten des Antragstellers in Mutmaßungen erschöpften, denen seine Mutter stets widersprochen habe. Insbesondere habe der Antragsgegner keine Versuche unternommen, die Untersuchungsergebnisse des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. I2. zu erlangen, obwohl sich aus den Verwaltungsakten ergebe, dass dieser den Antragsteller schon untersucht habe. Mit diesem Einwand bleibt offen, aus welchen Vorschriften der AO-SF sich diese Verpflichtung der Schulaufsicht zur Einholung auch eines fachärztlichen Gutachtens ergeben soll. Auch benennt der Antragsteller keinen sachlichen Anhaltspunkt, der die Einholung eines solchen Gutachtens nahelegt. 14 Insbesondere lässt sich der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. I2. vom 13. Januar 2021, welche die Mutter selbst vorgelegt hat, kein solcher Anhaltspunkt entnehmen. Nach Aktenlage hat die Mutter diesen Facharzt mit der Diagnose ausschließlich der schulischen Teilleistungsschwäche im Sinn einer isolierten Rechtschreibstörung, nicht aber auch einer umfassenden kinderpsychiatrischen Diagnostik betraut. Sie hat die Empfehlung der Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin beim Kreis F. Dr. L. abgelehnt, eine solche umfassende kinderpsychiatrische Diagnostik für ihren Sohn etwa in der Praxis Dr. I2. anzustreben. Ebenso hat seine Mutter verweigert, Dr. L. eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber Dr. I2. zu erteilen (Kinderärztliche Stellungnahme vom 19. Februar 2020, Seite 71 der Beiakte_001, Amtsärztliche Stellungnahme vom 18. November 2020, Seite 169). Vereitelt sie damit selbst die aus fachlicher Sicht gebotene kinderpsychiatrische Diagnostik, setzt sie sich zu diesem eigenen kindeswohlwidrigen Verhalten in Widerspruch, wenn sie nunmehr mit der Beschwerdebegründung der Schulaufsicht pauschal vorwerfen lässt, kein fachpsychologisches oder fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt zu haben. Sie setzt dieses kindeswohlwidrige Verhalten auch bis heute fort, wenn sie offensichtlich nur oberflächlich den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Dr. X. einschaltet und den Antragsteller bei ihm vorstellt, ihm aber die entscheidenden Informationen über den festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und die amtsärztliche Empfehlung einer umfassenden kinderpsychiatrischen Diagnostik und Intervention einschließlich der zugehörigen Arztberichte vorenthält und ihm stattdessen als Vorstellungsgrund nur von „Schwierigkeiten in der Kommunikation“ mit der Schule und von den Lehrern konstatierten „Auffälligkeiten“ berichtet (Arztbericht Dr. X. vom 12. September 2021, S. 2). 15 3. Die weiteren Beschwerdeeinwände des Antragstellers entbehren von vornherein jeder tragfähigen Grundlage. Entgegen seiner pauschalen Behauptung bewirkt der angefochtene Förderortwechsel offensichtlich keine Trennung des Kindes von den Eltern im Sinn des Art. 6 Abs. 3 GG. Für den ebenfalls nur pauschal angemahnten „Test bezüglich einer Hochintelligenz“ gab es keinen objektiven, fachkundig begründeten Anlass. Der nicht näher konkretisierte Verweis darauf, dass „auch in den Verwaltungsakten ausgeführt [werde], dass der Antragsteller hochintelligent bzw. zumindest sehr intelligent sei“, findet eine Grundlage allenfalls in eigenen Äußerungen der Antragstellerseite („hochintelligentes Kind“, Schriftsatz der früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. April 2021, E-Mail der Mutter vom 22. Mai 2021: „sehr intelligent“). Inzwischen hat der Antragsteller zudem selbst eine entsprechende Diagnostik vorgelegt, die bei ihm eine Intelligenz im Normbereich ergeben hat (Kurzzusammenfassung der Testergebnisse des Hoch-Begabten-Zentrums S. vom 18. November 2021, Arztbericht Dr. X. vom 12. September 2021, S. 3). Abgesehen davon stützt sich der streitige Förderortwechsel maßgeblich auf das beim Antragsteller festgestellte aggressive Sozialverhalten, nicht auf seine intellektuelle Leistungsfähigkeit. Seine weitere pauschale Behauptung, es sei nicht „geprüft worden, ob nicht die Beistellung von einem Sonderpädagogen das Verhalten des Antragstellers anders gestaltet hätte“, blendet aus, das die Sonderpädagogin C. ihn an der L1. -L2. -Realschule mit Unterbrechungen über ein Schuljahr hinweg sonderpädagogisch gefördert und darüber die Berichte vom 17. November 2020 und vom 8. März 2021 mitverfasst hat. Die weiteren pauschalen Rügen unter V. bis XVII. der Beschwerdebegründung geben dem Senat keine Veranlassung für weitergehende Ausführungen. 16 Abschließend stellt der Senat aus gegebenem Anlass klar, dass der Antragsteller an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, an der seine Mutter ihn nunmehr anzumelden hat, als Schüler der Klasse 7 aufzunehmen sein wird. Offensichtlich unzutreffend und verfehlt ist die Äußerung der Bezirksregierung in ihrer Antragserwiderung vom 9. August 2021, die im angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2021 enthaltene Bestimmung einer Förderschule als Förderort „ersetzt die Ausführungen im Abschlusszeugnis ‚B. wird in die 7c versetzt.‘“ Zum einen ist das damit angesprochene Zeugnis der L1. -L2. -Realschule vom 2. Juli 2021 kein Abschlusszeugnis nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW, sondern ein Versetzungszeugnis. Zum anderen lässt der Förderortwechsel diese Versetzung unberührt. Schüler im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung werden zielgleich unterrichtet (§ 2 Abs. 3 AO-SF). Die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen gelten grundsätzlich auch für diesen Förderschwerpunkt (§ 21 Abs. 8 AO-SF, anders nur im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung, § 41 Abs. 1 AO-SF). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).