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Beschluss

6 A 3520/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0105.6A3520.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 1. Der Kläger macht vergeblich geltend, das seiner Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 28. März 2019 sei im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - nicht verwertbar, da es "schlicht nicht ausreichende Anknüpfungstatsachen" liefere. 4 Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargestellt, nach welchen Maßgaben sich ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung der Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht richtet und welchen Anforderungen ein ärztliches Gutachten genügen muss, das der Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands des Beamten zugrunde gelegt wird. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es erscheine auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. März 2019 überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden oder jedenfalls bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen würde. Nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens sei er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit bereits dienstunfähig gewesen. Er habe zum Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit seit mehr als neun Monaten ununterbrochen keinen Dienst mehr getan und es habe keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten bestanden. Die insoweit tragenden Befunde und die Schlussfolgerungen in dem amtsärztlichen Gutachten seien nachvollziehbar und schlüssig. Die Amtsärztin sei auf der Basis der von ihr selbst am 10. Januar 2019 durchgeführten Untersuchung des Klägers und der ergänzenden Untersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. vom 31. Januar 2019 sowie unter Heranziehung zahlreicher externer Befund- und Entlassungsberichte zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger eine komplexe psychische Erkrankung vorliege (gemischte schizoaffektive Störung, Transsexualität). Dabei habe die Amtsärztin insbesondere auch die eigenen schriftlichen Angaben des Klägers zu seiner Krankheit berücksichtigt. Gegenüber der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. habe er zudem selbst angegeben, sich aktuell nicht für dienstfähig zu halten. Danach ist das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar, das Gutachten liefere keine zureichenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Klägers. Ebenso nachvollziehbar ist im Übrigen vor dem Hintergrund der Ausfallzeiten des Klägers schon in der Probezeit und der seinerzeit gegebenen Dienstunfähigkeit aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung bei mangelnder Krankheits- und Behandlungseinsicht die Annahme fehlender gesundheitlicher Eignung selbst. 5 2. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, das amtsärztliche Gutachten sei wegen Unschlüssigkeit unverwertbar. Er meint insoweit offenbar zunächst einen Widerspruch zu erkennen zwischen den Feststellungen auf Seite 3 des Gutachtens, wonach der Gutachter (gemeint wohl: die Gutachterin) zu dem Ergebnis komme, dass eine Nachuntersuchung des Klägers nicht erforderlich sei, und der Feststellung auf Seite 4, wonach eine Nachuntersuchung in eineinhalb bis zwei Jahren für zweckmäßig gehalten werde. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Feststellung, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, wird in dem Gutachten im Abschnitt "Ergebnis der Begutachtung" getroffen und steht im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, aus amtsärztlicher Sicht bestehe aktuell keine Dienstfähigkeit. Hier findet sich ebenfalls die Ausführung, eine Nachuntersuchung in einem bis zwei Jahren werde empfohlen. Dies kann - wie bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat - in der Zusammenschau nur so verstanden werden, dass eine Nachuntersuchung für die zu treffende Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich erschien. Dass eine Nachuntersuchung gleichwohl - im Übrigen ebenso wie die gleichfalls angeratene regelmäßige fachpsychiatrische und medikamentöse Behandlung - für zweckmäßig erachtet wird, steht dazu nicht in Widerspruch. 6 Ebenso wenig führt es zur Unschlüssigkeit des Gutachtens mit der vom Kläger behaupteten Folge der Unverwertbarkeit, dass - so das Antragsvorbringen - die Gutachterin auf Seite 4 mitteilt, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen, jedoch sei die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums wahrscheinlich, unter Punkt 6. hingegen, der Kläger werde auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Der Vortrag ist schon sachlich unzutreffend, denn unter Ziff. 5 ist angekreuzt, die Wiederherstellung der Dienstunfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums sei "wahrscheinlich/möglich". Insoweit leitet der Zulassungsantrag aus der - behaupteten, aber tatsächlich nicht getroffenen - Feststellung, die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei wahrscheinlich, auch zu Unrecht ein "non liquet" ab, das zulasten des Dienstherrn gehe. 7 3. Vergeblich verweist der Kläger auch darauf, weder das ärztliche Gutachten noch die Beklagte im angefochtenen Bescheid beantworte die Frage, ob er noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitze oder voraussichtlich erwerben werde, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen geeignet sei. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bestand - worauf das Vorbringen des Klägers wohl abzielt - für das beklagte Land im Streitfall keine Suchpflicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG, weil es ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. März 2019 seinerzeit keinerlei Tätigkeiten gab, die der Kläger noch ausüben konnte. Das Gutachten enthält hierzu die Feststellung, ein positives Leistungsbild könne nicht erstellt werden. Mit diesen Darlegungen setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung schon nicht auseinander. 8 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG könne im Streitfall nicht zur Anwendung kommen. Die streitgegenständliche Maßnahme ist zu Recht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, nicht auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt. 9 5. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, der Polizeibericht vom 3. Oktober 2018 könne "wegen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht verwertet werden", fehlen jegliche weitere Ausführungen, so dass schon die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden. Die Angaben in dem Polizeibericht werden auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger schlicht in Abrede stellt, dass der Angriff auf seine Ex-Freundin sich wie dargestellt zugetragen habe, und ohne jede nähere Darlegung behauptet, es handele bei deren, nach seiner Darstellung falschen Angaben um eine Retraumatisierung. 10 II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Zulassungsantrag wird weder ausdrücklich noch sinngemäß eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage aufgeworfen. 11 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).