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Beschluss

13 B 1927/21.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0121.13B1927.21NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die in Nordrhein-Westfalen lebende Antragstellerin ist nach eigenen Angaben weder von einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen noch hiergegen geimpft. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 hat sie klargestellt, sich gegen bestimmte Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen zu wenden, um endlich wieder Bekleidungsgeschäfte, Märkte, Museen, Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen und Kinos, Zoologische Gärten, Freizeitparks und Sportveranstaltungen zu besuchen, gemeinsam mit anderen Personen Sport auszuüben sowie zu touristischen Zwecken in Hotels und Pensionen zu übernachten und an Busreisen teilzunehmen. 4 Die insoweit maßgeblichen Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b) in der zuletzt durch Art. 2 der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b) geänderten Fassung lauten wie folgt: 5 § 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht 6 (…) 7 (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden: 8 1. Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig, 9 1a. (…) 10 2. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen, 11 3. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, 12 4. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter, 13 5. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer, 14 6. (…), 15 8.Bildungsangebote, die nicht unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, 16 9. (…), 17 13. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, 18 14. touristische Busreisen. 19 Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für schulische Veranstaltungen, diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. 20 (3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen: 21 1. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter, 22 2. Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist. 23 (…) 24 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Zugangsbeschränkungen seien nicht von § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG gedeckt. Zumindest aber sei § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Auch § 28a Abs. 8 IfSG sehe keine komplette Aussperrung von Ungeimpften vor. Für die 2G-Regel im Einzelhandel fehle es zudem an einer allgemeinen Begründung. Jedenfalls bezwecke die angegriffene 2G-Regelung nicht die „Verhinderung der Verbreitung“ von COVID-19 im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG. Vielmehr wäre eine 3G-Regelung selbst bei Berücksichtigung der vom Robert Koch-Institut übermittelten – ohnehin nicht validen – Zahlen ein gleich geeignetes Mittel, da sich auch Geimpfte mit dem Virus – insbesondere mit der sich ausbreitenden Omikron-Variante – ansteckten. Vor diesem Hintergrund wären eine allgemeine Testpflicht sowie eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht nicht nur mildere, sondern auch effizientere Mittel. Da auch Geimpfte ein Pandemietreiber sein könnten, fehle es an einem sachlichen Grund für die Schlechterstellung Ungeimpfter. Dies gelte insbesondere im Vergleich zu Personen, die mit dem Janssen Impfstoff geimpft worden seien, da eine einzige Impfung keine Grundimmunisierung gegen die Omikron-Variante vermittle. 25 Sie beantragt, 26 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8, 13 und 14 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b), bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. 27 Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 29 II. 30 Der Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 31 A. Er ist nur teilweise zulässig. 32 Nur hinsichtlich der Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 CoronaSchVO besteht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Während für die von diesen Bestimmungen erfassten Einrichtungen und Angebote auch ohne näheren Vortrag wohl noch davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin diese wie der Großteil der Bevölkerung regelmäßig in Anspruch nimmt, und sie deshalb geltend machen kann, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften bzw. deren Anwendung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, trifft das im Übrigen so nicht zu. Auch wenn es sich bei der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und dem zugehörigen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO um objektive Beanstandungsverfahren handelt, die für einen Erfolg in der Begründetheit eine auf der Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Norm beruhende Verletzung in eigenen Rechten nicht zwingend voraussetzen, handelt es sich bei diesen Rechtsbehelfen nicht etwa um einen „Popularantrag“. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist daher erforderlich, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. 33 Vgl. zur Antragsbefugnis BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 28, 34 Nach dieser Maßgabe fehlt es hinsichtlich der von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5, 8, 13 und 14 CoronaSchVO erfassten Sachverhalte an der erforderlichen Antragsbefugnis. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin, dessen Wortlaut im Übrigen auch identisch ist mit dem Vorbringen eines von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen anderen Antragstellers in einem parallel geführten Verfahren auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung (13 B 1895/21.NE), ist nicht zu entnehmen, dass sie durch diese Regelungen in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnte. Substantiierte Ausführungen, die erkennen lassen, dass sie die aufgezählten Angebote zeitnah zu nutzen beabsichtigt, fehlen. Hinsichtlich ihres Vortrags, wieder mit anderen Personen gemeinsam Sport ausüben zu wollen, teilt sie überdies nicht mit, ob es sich um Sport handelt, der in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO fällt, weil er im Freien ausgeübt wird, und nicht in den des von ihr nicht angegriffenen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO, der die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen betrifft. Dies wäre insbesondere auch mit Blick darauf erforderlich gewesen, dass in den Wintermonaten nicht alle Sportarten draußen ausgeübt werden können, sondern zum Teil – wie z.B. typischerweise Tennis – in die Halle verlagert werden. 35 Genauso wenig führt die Antragstellerin aus, welche Bildungsangebote sie zu nutzen beabsichtigt. Dies ist zumindest mit Blick auf die § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO unterfallenden Angebote der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildungsangebote von Bedeutung. Diese der 3G-Regelung unterliegenden Bildungsangebote kann die Antragstellerin bei Vorlage eines Testnachweises weiterhin in Anspruch nehmen. Dass die Antragstellerin zeitnah beabsichtigt, als Zuschauerin Sportveranstaltungen zu besuchen oder touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben oder gar touristische Busreisen durchzuführen, erscheint ohne weitergehende Ausführungen ebenfalls nicht naheliegend. 36 B. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. 37 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 38 Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 ‑ 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395. 39 Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet ist (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu ihren Lasten ausfällt (II.). 40 I. Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 CoronaSchVO geregelten Schutzmaßnahmen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. 41 1. Bedenken dagegen, dass die genannten Vorschriften in den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Schutzmaßnahmen haben, 42 auf diese Regelung stützt der Verordnungsgeber die in § 4 CoronaSchVO enthaltenen Zugangsbeschränkungen in Form von 2G- und 3G-Regelungen, vgl. Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 S. 15, abrufbar unter: 43 https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220117_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar_final.pdf, 44 bestehen nicht. Danach können unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind. Die von den angefochtenen Bestimmungen betroffenen Einrichtungen und Angebote gehören zu den in dieser Ermächtigungsgrundlage genannten Bereichen. 45 Vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 S 3781/21 -, juris, Rn. 101; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris, Rn. 25; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 -, juris, Rn. 20. 46 Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung bietet auch nicht das Vorbringen der Antragstellerin, wonach im Anwendungsbereich des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG allenfalls eine 3G-Regelung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein könne, nicht aber die nunmehrige 2G-Regelung, welche die Gleichwertigkeit von Testnachweisen gegenüber Impf- und Genesenennachweisen verneine. Bereits der Wortlaut der Norm („oder“) spricht dafür, dass auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- und Genesenennachweises nebst daran anknüpfender Zugangsbeschränkungen von der Ermächtigungsgrundlage erfasst ist. Ein solches Normverständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Laut Gesetzesbegründung ist ebenfalls die Vorgabe möglich, dass ausschließlich ein Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen ist. 47 Vgl. BT-Drs. 20/15, S. 30; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 20 NE 21.2946 -, juris, Rn. 30; Johann/Gabriel, BeckOK IfSG, 9. Edition, Stand: 20. Dezember 2021, § 28a Rn. 55. 48 2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten. 49 a. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen. Die Begründungspflicht dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen, und damit insbesondere der Verfahrensrationalität und der Legitimationssicherung. Sie soll als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren gewährleisten. Innerhalb der Begründung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen, ohne dass insoweit eine empirische und umfassende Erläuterung geschuldet wäre. Sie ist möglichst zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen. 50 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, in: BT-Drs. 19/24334, S. 81 f. 51 Diesen Anforderungen hat der Verordnungsgeber voraussichtlich Genüge getan. In der Verordnungsbegründung, 52 vgl. MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022, abrufbar unter: 53 https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220117_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar_final.pdf, 54 erläutert er, dass es vor dem Hintergrund der wieder massiv steigenden Infektionszahlen um eine möglichst effiziente Begrenzung der Infektionsrisiken gehe und warum er auch bei der sich ausbreitenden Omikron-Variante als Konzept zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Wesentlichen auf Zugangsbeschränkungen von Ungeimpften zu Angeboten, Einrichtungen und Betrieben setzt. Zudem zeigt er auf, warum es in bestimmten näher benannten Situationen zusätzlicher Beschränkungen bedarf und warum Personen mit einer Auffrischungsimpfung hiervon ausgenommen werden. Dass er insoweit nicht isoliert aufschlüsselt, inwieweit einzelne Maßnahmen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben werden, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin unschädlich, da § 28a Abs. 5 IfSG nur eine allgemeine Begründung voraussetzt. 55 Vgl. dazu Schl.-H. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris, Rn. 16. 56 b. Die Verordnung ist auch in der erforderlichen Weise befristet. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft (§ 9 Abs. 1 CoronaSchVO). 57 3. Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 CoronaSchVO geregelten Schutzmaßnahmen begegnen nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken. 58 a. Nicht zu folgen ist zunächst dem Einwand der Antragstellerin, die angegriffene 2G-Regelung bezwecke schon nicht die „Verhinderung der Verbreitung“ von COVID-19 im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG. Die streitigen Maßnahmen zielen erkennbar darauf, Infektionen nicht immunisierter Personen zu vermeiden, indem deren Kontaktmöglichkeiten erheblich eingeschränkt werden. Dies entspricht dem gesetzlich vorgegebenen Zweck, eine übertragbare Krankheit (Covid-19) einzudämmen. Dass der Verordnungsgeber entsprechende Kontakte Immunisierter hingegen weiterhin zulässt, weil er davon ausgeht, dass diese einem erheblich geringeren Risiko ausgesetzt sind, schwer zu erkranken, ändert daran nichts. 59 Vgl. zu dieser Erwägung MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022, S. 19, abrufbar unter: 60 https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220117_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar_final.pdf. 61 b. Bei summarischer Prüfung dürften sich die streitgegenständlichen Zugangsbeschränkungen unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens voraussichtlich auch als verhältnismäßig erweisen. 62 aa. Hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO geregelten Beschränkung des Zugangs zu Verkaufsstellen des Einzelhandels auf immunisierte Personen verweist der Senat umfassend auf seinen unter www.nrwe.de und juris abrufbaren Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE -. Im Einzelnen – mit Blick auf das Antragsvorbringen – hat der Senat in seinem Beschluss bereits ausgeführt, dass Zugangsbeschränkungen zu Verkaufsstellen des Einzelhandels zur Erreichung des verfolgten Ziels, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG), ein geeignetes Mittel sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Zugangsbeschränkung nur für nicht immunisierte Personen gilt, sich aber auch immunisierte Personen mit dem Coronavirus infizieren und dieses an andere Personen weitergeben können (Rn. 28). Auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante tragen Impfungen zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei (Rn. 81). Eine Zugangsbeschränkung nur für weder getestete noch immunisierte Personen (sog. 3G-Regelung) wäre genauso wenig gleich geeignet wie eine FFP2-Maskenpflicht (Rn. 67 ff.). Die Aussagekraft eines negativen Befundes bei Antigentests ist insbesondere bei asymptomatisch oder präsymptomatisch Infizierten limitiert. Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, müssen die Teilhaberechte nicht immunisierter Kunden vorübergehend zurückstehen (Rn. 98 ff.). Die Ungleichbehandlung von immunisierten und nicht immunisierten Personen ist voraussichtlich auch mit zunehmender Verbreitung der Omikron-Variante durch Sachgründe gerechtfertigt (Rn. 120 ff.). 63 Hieran hält der Senat – auch bzw. gerade unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens – fest. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin wird ergänzend Folgendes angemerkt: 64 (1) Die Eignung der in Rede stehenden Zugangsbeschränkung für nicht Immunisierte ist nicht deshalb zweifelhaft, weil – so die Antragstellerin – der Impfschutz mit der Zeit nachlasse. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen weiterhin geeignet sein dürften, zumindest einen nicht nur unerheblichen Beitrag zur Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems zu leisten. 65 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris, Rn. 53, und vom 23. Dezember 2021 - 13 B 1901/21.NE -, juris, Rn. 157. 66 Zwar kann die Wirksamkeit der einzelnen Impfstoffe gegen die – inzwischen bun-desweit und auch in Nordrhein-Westfalen – dominierende Omikron-Variante noch nicht endgültig beurteilt werden. 67 Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 20. Januar 2022, S. 3 und 36 f., abrufbar unter 68 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?__blob=publicationFile. 69 Die jüngst erhobenen Inzidenzen nach Impfstatus belegen aber gleichwohl die ausgeprägte Wirksamkeit der COVID-19-Impfung in Bezug auf die Verhinderung einer symptomatischen COVID-19-Erkrankung sowie einer mit COVID-19 assoziierten Hospitalisierung. In der geimpften Bevölkerung (mit Grundimmunisierung oder Auf-frischimpfung) lag sowohl die Inzidenz der symptomatischen Fälle als auch die Hospitalisierungsinzidenz in allen dargestellten Altersgruppen und zu jedem Zeitpunkt deutlich unter der jeweiligen Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung. 70 Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 20. Januar 2022, S. 27, abrufbar unter 71 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?__blob=publicationFile ; vgl. ferner Presseinformation: Daten aus dem Intensivregister: Ungeimpfte machen Mehrheit aller COVID-19-Fälle auf Intensivstationen aus, abrufbar unter: 72 https://www.divi.de/presse/pressemeldungen/presseinformation-daten-aus-dem-intensivregister-ungeimpfte-machen-mehrheit-aller-covid-19-faelle-auf-intensivstationen-aus. 73 Vor diesem Hintergrund darf der Verordnungsgeber voraussichtlich annehmen, dass eine Grundimmunisierung gegen das Coronavirus weiterhin einen Beitrag zur Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten leistet. Dem steht nicht entgegen, dass die Datenlage für eine abschließende Bewertung der Schwere der Erkrankung durch die Omikron-Variante bei geimpften Personen noch nicht ausreichend ist. 74 Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 20. Januar 2022, S. 3, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-rus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-13.pdf?__blob=publicationFile . 75 Der Verordnungsgeber überschreitet grundsätzlich seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er bei mehreren vertretbaren Auffassungen zu einer Sachfrage einer Meinung den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen verkennt. 76 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris, Rn. 48, vom 10. September 2021 - 13 B 1335/21.NE -, juris, Rn. 37 ff., und vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris, Rn. 26 f., m. w. N. 77 Solche Tatsachen legt die Antragstellerin nicht hinreichend dar. Die Einholung von Sachverständigengutachten kommt im vorliegenden Eilverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil sie aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands rechtzeitigen effektiven Rechtsschutz vereiteln würde. 78 Dabei begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den vom Robert Koch-Institut (zu dessen Aufgaben und Kompetenzen siehe § 4 IfSG) zusammengestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine besondere Rolle einräumt. 79 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 ‑ 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 178; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 -, juris, Rn. 16. 80 Soweit die Antragstellerin vorträgt, die vom Robert Koch-Institut übermittelten Zahlen seien nicht valide, ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass es bei der Meldung der aktuellen Infektionszahlen in der Vergangenheit mehrfach zu Unstimmigkeiten gekommen ist. 81 Vgl. n-tv, RKI meldet erneut falsche Corona-Zahlen, Stand: 9. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.n-tv.de/panorama/RKI-meldet-erneut-falsche-Corona-Zahlen-article22987442.html ; nordbayern, Falsche RKI-Zahlen: Infizieren sich deutlich mehr Geimpfte als Ungeimpfte mit Omikron?, Stand: 5. Januar 2022, abrufbar unter https://www.nordbayern.de/politik/falsche-rki-zahlen-infizieren-sich-deutlich-mehr-geimpfte-als-ungeimpfte-mit-omikron-1.11699593. 82 Daraus allein lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass die vom Robert Koch-Institut übermittelten Zahlen generell falsch sind. Vielmehr hat das Robert Koch-Institut jeweils die aktuellen Daten nachgeliefert, nachdem ihm die Fehlerhaftigkeit aufgefallen ist. 83 Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber für von ihm als besonders infektionsträchtig eingestufte Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten in § 4 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO ein zusätzliches Testerfordernis vorsieht, lässt sich auch nicht herleiten, dass er selbst die Schutzwirkung einer Impfung in Frage stellt. 84 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 13 B 1847/21.NE -, juris, Rn. 60. 85 (2) Aufgrund der nur eingeschränkten Aussagekraft eines negativen Testergebnisses wäre eine Zugangsbeschränkung nur für weder getestete noch immunisierte Personen (sog. 3G-Regelung) nicht gleich geeignet. 86 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE -, juris, Rn. 67 m. N. w. 87 Dies gilt hinsichtlich der Ungeimpften auch für die von der Antragstellerin vorgeschlagene Aufstockung der 3G-Regelung dahingehend, dass zukünftig nicht nur Ungeimpfte, sondern gleichermaßen auch Geimpfte einer Testpflicht für den Zutritt bzw. den Zugang unterliegen. Im Übrigen würde die Antragstellerin als nicht immunisierte Person auch in einem solchen Fall weiterhin einer Zugangsbeschränkung unterfallen. 88 Soweit die Antragstellerin den Abbau von Kapazitäten auf den Intensivstationen beanstandet und damit der Sache nach deren Ausbau anregt, schützt dies nicht gleich wirksam das Leben und die Gesundheit von Menschen wie die Vermeidung einer Infektion ohne vorherige Immunisierung. Ferner dürfte es jedenfalls kurzfristig an fachlich geeignetem Personal für die Ausweitung von Behandlungskapazitäten fehlen. 89 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021 ‑ 13 B 1901/21.NE -, juris, Rn. 164. 90 (3) Der Umstand, dass die Zugangsbeschränkung unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz greift, führt entgegen der Ansicht die Antragstellerin, die diese ohnehin für ein unzureichendes Kriterium erachtet, auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. 91 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2021 ‑ 13 B 1928/21.NE -, juris, Rn. 129. 92 Denn es liegt ein stark ausgeprägtes Infektionsgeschehen vor, bei dem die streitgegenständliche Maßnahme nicht offensichtlich außer Verhältnis zu den mit ihr verbundenen Nachteilen für nicht immunisierte Kunden steht. In nahezu allen Bundesländern waren zum Teil deutliche Anstiege der Fallzahlen zu verzeichnen. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt bundesweit 638,8 in Nordrhein-Westfalen liegt sie bei 627,4 (Stand: 20. Januar 2022). 93 Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20. Januar 2022, S. 2, abrufbar unter 94 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2022/2022-01-20-de.pdf?__blob=publicationFile. 95 Nach dem vorübergehenden Rückgang der Fallzahlen, der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle gegen Ende des Jahres 2021 in der vierten Welle, hat in Deutschland mit der dominanten Zirkulation der Omikron-Variante die fünfte Welle der COVID-19-Pandemie begonnen. 96 Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 20. Januar 2022, S. 3, abrufbar unter 97 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?__blob=publicationFile . 98 Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür ist das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Das belegt der starke Anstieg der Zahl der Infektionsfälle, der im weiteren Verlauf zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und gegebenenfalls weiterer Versorgungsbereiche führen kann. 99 Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 20. Januar 2022, S. 4, abrufbar unter 100 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?__blob=publicationFile . 101 Anders als die Antragstellerin wohl meint, muss der Verordnungsgeber nicht bis zu einer Erschöpfung der Behandlungskapazitäten in Nordrhein-Westfalen zuwarten, sondern darf mit Blick auf seine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit seinen Maßnahmen auch dem Eintritt solcher Verhältnisse vorbeugen (vgl. § 28a Abs. 3 IfSG). 102 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021 ‑ 13 B 1907/21.NE -, juris, Rn. 102. 103 Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, dass die Hospitalisierungsrate in Nordrhein-Westfalen aktuell noch bei 3,04 und damit unter dem Bundesschnitt von 3,56 liegt. 104 Vgl. Corona-Zahlen: Hospitalisierungsrate in Deutschland, abrufbar unter: https://www.corona-in-zahlen.de/hospitalisierung/ , danach liegen die Hospitalisierungsraten (Stand 17. Januar 2022) in vielen Bundesländern bereits über den Grenzwerten von 3, 6 oder 9 (Hamburg (5,8), Mecklenburg-Vorpommern (5,3), Sachsen-Anhalt (4,7), Schleswig-Holstein (4,6), Berlin (4,5), Thüringen (4,0), Bremen (12,2); 105 Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20. Januar 2022, abrufbar unter 106 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2022/2022-01-20-de.pdf?__blob=publicationFile . 107 Gleiches gilt für den von der Antragstellerin beanstandeten Umstand, dass andere Bundesländer – oder gar Mitgliedstaaten der Europäischen Union – auf die noch vorhandenen Kapazitäten in Nordrhein-Westfalen zurückgreifen. 108 Aus demselben Grund geht auch der Schluss der Antragstellerin fehl, die fehlende Überlastung der Krankenhäuser über die Weihnachtsfeiertage zeige, dass es keiner Zugangsbeschränkungen bedürfe. Er lässt sowohl die ergriffenen Schutzmaßnahmen und die damit verbundenen Effekte als auch den neuerlichen starken Anstieg der Infektionsfälle durch die rasante Verbreitung der Omikron-Variante außer Betracht. 109 Der von der Antragstellerin angestellte Vergleich zwischen Indien und Deutschland verfängt nicht. Denn die geringen Inzidenzzahlen in Indien dürften maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass dort viel weniger getestet wurde als in Deutschland. 110 Vgl. Tagesschau, Warum der Zahlenvergleich täuscht, Stand: 23. April 2021, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/corona-indien-korri-101.html . 111 Sie sind auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass Indien nach offiziellen Zahlen bislang eines der am schlimmsten von der Corona-Pandemie getroffenen Länder ist, wobei laut einer US-Studie die Zahl der Corona-Toten in Indien um ein Vielfaches höher als bisher angenommen sein dürfte. 112 Vgl. Tagesschau, Studie schätzt Millionen mehr Tote, Stand: 20. Juli 2021, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/indien-coronavirus-todesfaelle-101.html, sowie Frankfurter Allgemeine, Corona-Todeszahl in Indien vermutlich zehnmal höher als gemeldet, Stand: 20. Juli 2021, abrufbar unter 113 https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/corona-todeszahl-in-indien-zehnmal-hoeher-als-gemeldet-17445924.html. 114 Bei summarischer Bewertung ist ferner nicht ersichtlich, dass die Zugangsbeschränkungen deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie nicht nach dem Alter der Kunden oder Nutzer der entsprechenden Einrichtungen differenzieren, obwohl jüngere Menschen ein geringeres Risiko haben, schwerwiegend zu erkranken. Die vorliegenden Daten zeigen, dass zwar in den Altersgruppen der über 60-jährigen die meisten Hospitalisierungen verzeichnet werden. Allerdings haben auch Personen jünger als 60 Jahre – und vor allem auch unter 30-jährige wie die Antragstellerin – ohne Immunisierung durch eine Impfung gegen COVID-19 ein höheres Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf (Hospitalisierung). 115 Vgl. zu den Hospitalisierungsdaten Daten Robert Koch-Institut, COVID-19-Fälle nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und Altersmittelwert/-median, Stand: 19. Januar 2022, abrufbar unter 116 www.rki.de/covid-19-tabelle-klinische-aspekte. 117 Da in der Altersgruppe 18 bis 59 Jahre weiterhin 22 % der Bevölkerung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, 118 vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 20. Januar 2022, S. 3, abrufbar unter 119 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?__blob=publicationFile, 120 dürfte mit einer weiteren Zunahme der Anzahl hospitalisierter Fälle in dieser Altersgruppe zu rechnen sein. Dabei dürfte auch zu beachten sein, dass die Anzahl von Omikronfällen derzeit gerade in der Altersgruppe der 15- bis 34-jährigen am größten ist. Sie liegt bei 104.977 Fällen, wovon es in 566 Fällen zu einer Hospitalisierung gekommen ist. 121 Vgl. Robert Koch-Institut, Tägliche Übersicht zu Omikron-Fällen vom 20. Januar 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Omikron-Faelle/Omikron-Faelle.html?__blob=publicationFile. 122 (4) Schließlich ist auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin die Ungleichbehandlung von immunisierten und nicht immunisierten Personen weiterhin durch Sachgründe gerechtfertigt. Dies dürfte insbesondere auch für die geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen Ungeimpften und Personen gelten, die mit dem Janssen Impfstoff geimpft worden sind, auf die die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 8. und 14. Januar 2022 weiter vertiefend eingeht. Den Einwänden dürfte der Verordnungsgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen haben. Personen, die lediglich einmal mit dem Janssen-Impfstoff geimpft wurden, gelten nicht mehr als immunisiert, nachdem das Paul-Ehrlich-Institut seine Kriterien insoweit geändert hat (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO i. V. m. § 2 Nr. 3 b) SchAusnahmV). 123 Vgl. Paul-Ehrlich-Institut, Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung, abrufbar unter 124 https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3. 125 bb. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass die Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 CoronaSchVO voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind. 126 Mit § 4 Abs. 2 CoronaSchVO will der Verordnungsgeber sämtliche darin aufgezählte, nicht in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO privilegierte Betätigungen in den genannten Bereichen der sogenannten 2G-Regel unterwerfen mit der Folge, dass nur geimpfte und genesene Personen Zutritt erhalten dürfen. Umfasst sind grundsätzlich alle Angebote aus dem Freizeitbereich, weil nach der Bewertung des Verordnungsgebers diesen für die betroffenen Personen eine geringere und rechtlich weniger schutzbedürftige Bedeutung zukommt und die Abwägung daher zugunsten der Infektionsbegrenzung durch Kontakt- und Aktivitätsvermeidung ausfällt. 127 Vgl. so bereits die Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220117_begruendung_coronaschvo_vom_13._januar_final.pdf. 128 Zur Rechtmäßigkeit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO enthaltenen Beschränkungen verweist der Senat ergänzend zu den obigen Ausführungen auf seinen unter www.nrwe.de und juris abrufbaren Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 13 B 1847/21.NE -. Darin hat der Senat ausgeführt (Rn. 21), dass die streitgegenständlichen Zugangsverbote für Nichtimmunisierte zu den fraglichen Freizeiteinrichtungen ebenfalls dazu beitragen, Infektionsrisiken zu reduzieren. Zu infektionsbegünstigenden persönlichen Kontakten kommt es vor allem dann, wenn eine Vielzahl von Menschen diese Einrichtungen besuchen. Auch Nahkontakte sind nicht ausgeschlossen, weil sich typischerweise in bestimmten Bereichen Menschen ansammeln oder Schlange stehen (z. B. in Kassenbereichen, in Tierparks und zoologischen Gärten vor Tiergehegen, in Freizeitparks vor oder in bestimmten Attraktionen, in Wellnesseinrichtungen in Saunen oder Duschen). Solche bergen selbst in Außenbereichen Infektionsrisiken. Dabei ist für die Eignung der Maßnahme – so der Senat weiter (Rn. 25) – nicht maßgeblich, ob ein Großteil der Neuinfektionen in Freizeiteinrichtungen stattfindet oder in anderen Lebensbereichen der Schwerpunkt der Infektionstätigkeit liegt. Eine Begrenzung der Besucherzahl für Freizeiteinrichtungen dürfte jedenfalls aus Sicht der immunisierten Besucher kein milderes Mittel darstellen. Unabhängig davon erscheint es nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn der Verordnungsgeber es für effizienter hält, nicht pauschal das gleichzeitige Besucheraufkommen zu reduzieren, sondern zielgerichtet nicht immunisierten Personen den Zugang zu Freizeiteinrichtungen zu verwehren (Rn. 70.). 129 Diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin weiter festhält, dürften auch auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO aufgeführten, dem Kulturbereich zuzuordnenden Einrichtungen und Veranstaltungen zutreffen. Diese werden schwerpunktmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten betrieben bzw. finden dort statt, und es kommt über einen längeren Zeitraum zu einer Vielzahl von Kontakten, sodass das Risiko der Eintragung und Verbreitung von Infektionen erhöht ist. 130 II. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin wird durch die angegriffenen Zugangsbeschränkungen zwar erheblich in der Gestaltung ihres privaten Lebensbereichs und ihren Möglichkeiten, am öffentlichen Leben teilzunehmen, beschränkt. Ihre grundrechtlich geschützten Belange müssen derzeit jedoch hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die Antragstellerin. Die streitigen Maßnahmen sollen in einer weiterhin besorgniserregenden Lage mit einem hohen Infektionsdruck in der Bevölkerung und vielen bereits schwer erkrankten Patienten sowie der Ausbreitung einer noch ansteckenderen Virusvariante weitere Infektionen verhindern und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems erhalten. Sie sind insbesondere in Gestalt der Zugangs- und Kontaktbeschränkungen wesentliche Elemente eines vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts, dessen praktische Wirksamkeit bei ihrer teilweisen oder vollständigen vorläufigen Außervollzugsetzung voraussichtlich erheblich beeinträchtigt würde. Der vom Verordnungsgeber bezweckten Abwendung dieser Gefahren kommt vor diesem Hintergrund höheres Gewicht zu als den persönlichen Interessen der Antragstellerin. 131 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 132 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).