Beschluss
4 A 87/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0125.4A87.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.12.2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. 4 Daran fehlt es hier. 5 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8.2.2019 gegen den Kläger nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 bis 3 GewO ergangene Untersagung der selbständigen Gewerbeausübung und der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 6 Der Einwand des Klägers, das Gericht sei bei der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, er habe entgegen der Annahme des Gerichts keine Gewerbesteuerschulden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nicht darauf gestützt, dass dieser persönlich Gewerbesteuerschulden habe. Auch der auf die Bescheinigung des Steuerberaters der N. H. GmbH vom 20.1.2021 gestützte Einwand, aus den Steuererklärungen des Steuerberaters für die Jahre 2015 bis 2019 ergebe sich keine Gewerbesteuerschuld der GmbH, führt nicht auf eine Zuverlässigkeit des Klägers. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und stellt die getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Kläger setzt sich nicht mit der von der Beklagten – wie auch vom Verwaltungsgericht – für die Feststellung zugrunde gelegten Mitteilung der Finanzbuchhaltung der Beklagten vom 5.2.2019 auseinander, wonach gegen die N. H. GmbH bei Erlass des angefochtenen Bescheides offene kommunale Forderungen aus den Jahren 2014 bis 2018 in Höhe von 73.106,49 Euro bestanden. 7 Den weiteren Tatsachen, die die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8.2.2019 und ihr folgend auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für die Einschätzung der Unzuverlässigkeit zugrunde gelegt haben, ist der Kläger nicht entgegen getreten. 8 Ohne Erfolg bleibt weiter der pauschale Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das gesetzliche Übermaßverbot missachtet, insbesondere habe es unberücksichtigt gelassen, dass anstelle des Erlasses einer erweiterten Gewerbeuntersagung eine Vielzahl von milderen Mitteln bestanden hätte. Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nur dann erforderlich, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung keine konkreten Anhaltspunkte dafür verlangt, der Gewerbetreibende werde zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Vielmehr ist sie schon dann zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen, weil der Betreffende durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet hat, sich irgendwie gewerblich zu betätigen. 9 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 CB 2.81 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 10 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 35 f.; Urteil vom 12.4.2011 11 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. 12 Dem folgend hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung bejaht und zur Begründung ausgeführt, es seien keine besonderen Umstände ersichtlich gewesen, die ein Ausweichen des Klägers auf die Ausübung anderer Gewerbe bzw. Leitungstätigkeiten ausschlössen. Vielmehr habe der Kläger durch sein von der Beklagten zutreffend beschriebenes Verhalten, zu dem schon in der Vergangenheit die Übernahme neuer Leitungs- und Führungsfunktionen gehört hätten, eine bedenkliche Ignoranz gegenüber den Belangen eines redlichen Geschäftsverkehrs offenbart. Dieser Einschätzung ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. 13 Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinem Einwand durch, ein mit der erweiterten Gewerbeuntersagung ihm gegenüber ausgesprochenes generelles Tätigkeitsverbot sei als schwerwiegende Grundrechtsbeschränkung unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. 14 Abgesehen davon, dass dem Kläger auch angesichts einer erweiterten Gewerbeuntersagung eine erhebliche Bandbreite an Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung verbleibt, steht der Ausschluss des Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang, wenn er gewerbeübergreifend unzuverlässig und die Untersagung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in engerem Sinne. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu verhindern. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, juris, Rn. 24. 16 2. Die Berufung ist nicht wegen der weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 – 4 A 74/19, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 18 Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben aufgeführt, zeigen die Angriffe des Klägers keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 19 3. Schließlich greift die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch, mit der der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht. Ausgehend von den – durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen – Feststellungen musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 8.3.2019 die Feststellungen der Beklagten nicht bestritten, sondern selbst eingeräumt hatte, er habe derzeit finanzielle Probleme und die N. H. GmbH, deren Gesellschafter er sei, habe Rückstände an Grundbesitzabgaben, Steuern etc. Auf diese Erklärung hat er mit Schriftsatz vom 11.5.2020 nochmals verwiesen und erklärt, die Klage solle nicht weiter begründet werden. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.