Beschluss
10 A 3293/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.10A3293.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. August 2019 zu verpflichten, den unter dem 7. Mai 2019 beantragten und mit Erklärung vom 22. September 2020 konkretisierten baurechtlichen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück T. 22 in N. (Gemarkung N1., Flur 4, Flurstück 951) (im Folgenden: Vorhaben) unter Ausklammerung der Artenschutzprüfung zu erteilen, abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. 5 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Vorhabengrundstück gehöre zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat seiner gegenteiligen Auffassung die von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Grundstück zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört, zugrunde gelegt. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. 6 Das Verwaltungsgericht hat anhand der vorliegenden Karten, Luftbilder und Fotos im Einzelnen begründet, dass der Bebauungszusammenhang hier nicht über die südliche Außenwand des Gebäudes T. 24 hinaus bis zu der Böschung an der südlichen Grenze des Vorhabengrundstücks reiche. Zwar sei diese Böschung vor Ort durchaus erkennbar, doch stelle sie aufgrund ihrer Eigenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten kein Geländehindernis dar und sei auch ansonsten weder optisch markant noch prägend. 7 Die Klägerin trägt demgegenüber ohne Erfolg pauschal vor, die Böschung trete durch ihre Höhe und ihren Bewuchs optisch deutlich in Erscheinung, sodass sie eine klare Zäsur zu der angrenzenden Außenbereichsfläche darstelle. 8 Nach den ohne Weiteres nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts beginnt die Böschung erst etwa 6 m östlich der Straßenbegrenzungslinie. Ihr westlicher Teil sei maximal 1,5 m hoch. Nach Osten hin steige sie zwar bis auf etwa 2 m an, doch stelle sie auch mit dieser Höhe optisch keine natürliche Begrenzung dar. Daran änderten auch ihre sonstigen Ausmaße nichts. 9 Soweit die Böschung an einigen Stellen mit vereinzelten Bäumen und Buschwerk bestanden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, juris, Rn. 7, 11 ausgeführt, dass sich aus diesem Bewuchs keine deutliche Grenzziehung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs ergeben könne. Bei solchen Baum- oder Buschreihen handele es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft, die etwa mit einer markanten Grenze, wie sie unter Umständen Waldränder bilden könnten, nicht vergleichbar seien. 12 Soweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, dass das Gelände südlich der Böschung deutlich abfalle, sodass das Vorhabengrundstück, etwas übertrieben formuliert, als zu dem Bebauungszusammenhang auf der „Hochebene“ zugehörig erscheine beziehungsweise die Böschung einen markanten Bruch im Gelände darstelle, rechtfertigen weder die Höhenangaben in der hierzu vorgelegten Karte noch die vorliegenden Fotos die Annahme einer Zäsur, die derart deutlich ist, dass der Bebauungszusammenhang abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper, sondern erst an der Böschung als deren natürlicher Grenze endet. Unabhängig davon gehören auch die von der Böschung eingefassten Flächen östlich der bebauten Grundstücke T. 24-26 zum Außenbereich, der das Vorhabengrundstück selbst dann einschließen würde, wenn die Böschung nach Süden hin als Zäsur zu betrachten wäre. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).