Beschluss
10 B 1396/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0207.10B1396.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 7 analog gestützten Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019 im Verfahren 6 L 1055/19 zu ändern und der Antragsgegnerin, wie von ihm beantragt, aufzugeben, den Beigeladenen die beabsichtigte Beseitigung des Wohngebäudes auf deren Grundstück in I., Gemarkung X., Flur 46, Flurstück 240 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) vorläufig zu untersagen beziehungsweise die dazu dienenden Bauarbeiten vorläufig stillzulegen, abgelehnt. Es fehle an veränderten oder im ursprünglichen Verfahren von dem Antragsteller ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen, die sich möglicherweise auf die von ihm begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auswirken könnten. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30. August 2019 in dem Verfahren 10 B 970/19 ausgeführt, dass die Auffassung des Antragstellers, die Beseitigung des bestehenden Wohngebäudes und die von den Beigeladenen beabsichtigte Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück müssten einheitlich beurteilt und die Beseitigung des bestehenden Wohngebäudes daher (schon) wegen der Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Neubauvorhabens untersagt werden, unzutreffend ist, ohne dass der Antragsteller diesen Ausführungen im Abänderungsverfahren mit neuen Argumenten zur Stützung seiner Rechtsauffassung entgegengetreten wäre. Für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Untersagung der Beseitigung des bestehenden Wohngebäudes ist es unerheblich, ob das zwischenzeitlich auf der Grundlage eines abgeänderten Bauantrags am 11. August 2021 genehmigte Neubauvorhaben (zu seinen Lasten) gegen bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. 6 Dass der Antragsteller das Beseitigungsvorhaben nicht schon deswegen abwehren kann, weil das in § 62 Abs. 3 BauO NRW geregelte Anzeigeverfahren – wie er meint – nicht oder nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. August 2019 ebenfalls ausgeführt. An dieser rechtlichen Bewertung hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) nichts geändert. 7 Siehe auch LT-Drs. 17/12033, Seite 120. 8 Dass dem Antragsteller ein materiell-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Beseitigung des Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück zustehen könnte, weil die Standsicherheit seines eigenen Wohngebäudes hierdurch gefährdet wäre, zeigt er mit seinem Vorbringen im Abänderungsverfahren ebenfalls nicht auf. 9 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch im Abänderungsverfahren seine Auffassung, wegen eines „konstruktiven Verbunds“ der beiden grenzständig aneinander gebauten Gebäude sei die Standsicherheit seines Wohnhauses durch das Beseitigungsvorhaben gefährdet, nicht weiter fachlich begründet oder belegt hat. Dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 17. August 2021 in dem selbstständigen Beweissicherungsverfahren I-3 OH 16/21 lässt sich insoweit nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Demgegenüber hat der qualifizierte Tragwerksplaner Dipl. Ing. T. am 31. Oktober 2021 erneut „bestätigt, dass die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, gegeben ist“. Sollte die zwischenzeitlich auf Nachfrage der Antragsgegnerin von dem Tragwerksplaner unter dem Datum vom 11. November 2019 eingereichte Bestätigung insoweit Unklarheiten geschaffen haben, wären diese nach Einschätzung des Senats beseitigt. Der Antragsteller suggeriert, der Tragwerksplaner habe seine Erklärung(en) nicht nach einer den fachlichen Anforderungen genügenden Prüfung abgegeben. Allein die ungenaue Bezeichnung des durch die Angaben zu seiner Lage eindeutig zu identifizierenden zur Beseitigung anstehenden Gebäudes als „Reihenendhaus“ rechtfertigt eine solche Unterstellung nicht. Soweit der Antragsteller meint, die Bestätigung des Tragwerkplaners sei von vornherein nicht belastbar gewesen, weil dieser keine statische Berechnung beigefügt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schon § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW in der bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung verlangte dem Wortlaut nach nur eine „Bestätigung … über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist“. Nach § 62 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW in der nunmehr geltenden Fassung werden eine Beurteilung und ein Nachweis der Standsicherheit „im erforderlichen Umfang“ gefordert. Die Begründung der Gesetzesänderung äußert sich zu einer Pflicht zur Vorlage statischer Berechnungen nicht (mehr). 10 Vgl. LT-Drs. 17/12033, Seite 120, und LT-Drs. 17/2166, Seite 168. 11 Aus der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 3 BauO NRW folgt im Übrigen, dass die Bestätigung der Standsicherheit und die Annahme der Notwendigkeit, die Beseitigung durch einen qualifizierten Tragwerksplaner überwachen zu lassen, nicht in Widerspruch zueinander stehen. Dass auch bei einer entsprechenden fachkundigen Überwachung der geplanten Abbruchmaßnahmen die Standsicherheit seines Wohngebäudes nicht gewährleistet werden könnte, zeigt der Antragsteller, hierauf hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend abgestellt, erst Recht nicht auf. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).