Beschluss
2 A 445/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0207.2A445.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. 3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. November 2018 für den Neubau eines Wohnhauses mit Werkstatt, Garage und Garagenerweiterung/Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 37, Flurstück 2267 aufzuheben, 7 mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihrem Schutz dienenden Rechtspositionen, und zur weiteren Erläuterung im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen seines Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 4. August 2020 – 8 L 469/20 – Bezug genommen sowie die Gründe des Beschwerdebeschlusses des beschließenden Senates vom 10. November 2020 – 2 B 1263/20 – wörtlich in seine Entscheidung aufgenommen. Nach Erlass des Beschwerdebeschlusses hätten die Kläger keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich davon abweichend eine Rechtsverletzung zu ihren Lasten ergebe. Eine etwa zu ihren Lasten gehende inhaltliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung folge insbesondere auch nicht daraus, dass nach der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung zwar einerseits ein Betrieb nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr genehmigt worden sei, andererseits aber in der ebenfalls grüngestempelten ergänzenden Erläuterung Anlieferungszeiten von 8:00 bis 18:00 Uhr genannt würden. Denn selbst ausgehend von einer Betriebszeit bis 18:00 Uhr sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich daraus eine Nachbarrechtsverletzung ergeben sollte. Insbesondere seien im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen die Regelungen der TA Lärm entsprechend zu berücksichtigen. Danach sei bei einem Betrieb bis 17:00 Uhr keine andere Wertung maßgeblich als bei einem Betrieb bis 18:00 Uhr. 8 Diesen insgesamt überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. 9 Die Erwägungen des Zulassungsantrags dazu, dass die genehmigte Wohnnutzung nicht den Anforderungen genüge, die an eine Betriebsleiterwohnung i. S. d. § 8 Abs. 3 BauNVO zu stellen sei, greifen zu kurz. 10 Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage der Unterordnung der Wohnung verengen sie schon unzulässig den Blick auf einen Flächenvergleich innerhalb des Wohn-/Werkstattgebäudes und vernachlässigen die Betriebs- und Lagerflächen im Übrigen. Im Weiteren zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, weshalb sich hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der genehmigten Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 BauNVO richten sollte, was voraussetzen würde, dass sich das Vorhaben innerhalb eines faktischen Gewerbegebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO befände. Im Übrigen lässt der Zulassungsantrag außer Acht, dass dessen unbeschadet ein Abwehrrecht der Kläger aus bauplanungsrechtlicher Sicht in den gegebenen Grundstücksverhältnissen, wie sie das Verwaltungsgericht unwidersprochen dargestellt hat und wie sie sich ohne weiteres aus den Akten ergeben, ohnehin allein mit Blick auf das u. a. in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot in Betracht gezogen werden könnte. Danach liegen Vorhabengrundstück und Grundstück der Klägerin sicherlich nicht in einem (und demselben) faktischen Baugebiet, so dass ein von einer konkreten Beeinträchtigung unabhängiger Gebietsgewährleistungsanspruch von vornherein ausscheidet. Auch der Zulassungsantrag gibt für eine andere Sichtweise nichts her. 11 Die Anforderungen, die an die Feststellung eines Verstoßes gegen das Rücknahmegebot zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine die gegebenen Grundstücksverhältnisse einbeziehende Interessenabwägung, die am Kriterium der (Un-)Zumutbarkeit auszurichten ist. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 13 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55. 14 Weshalb es die Kläger hier unzumutbar belasten sollte, im Anschluss an den Gartenbereich ihres wohngenutzten Grundstücks unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu den Abstandsflächen eine Wohnnutzung hinzunehmen, erschließt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise. Eine Unzumutbarkeit lässt sich insbesondere nicht ernsthaft daraus ableiten, dass eine Wohnnutzung gegenüber "einer rein gewerblichen Nutzung" "24 Stunden à 7 Tage" stattfindet. 15 Soweit der Zulassungsantrag eine Rechtsverletzung daraus ableiten will, dass die Genehmigung ausgehend von der Betriebsbeschreibung auch die Lagerung von bis zu 1.500 kg Markierfarbe zulasse, fehlt es (weiterhin) – wie schon im Beschwerdeverfahren – an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum eingeschränkten Prüfungsumfang und zu den umfangreichen Regelungen zum Brandschutz in der streitgegenständlichen Genehmigung, etwa die besonderen Anforderungen zur Lagerung unter Nr. 18 ff. 16 Davon abgesehen hat sich der Einwand auch erledigt, nachdem der Beigeladene gegenüber dem Beklagten schriftlich ausdrücklich erklärt hat, "um weitere Diskussionen mit den Nachbarn zu vermeiden" keine Farben mehr auf dem Flurstück 2267 zu lagern. Die Erklärung lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass der Beigeladene insoweit auf die Ausnutzung der Baugenehmigung verzichtet hat. Die Genehmigung hat sich in diesem Umfang i. S. d. § 43 Abs. 3 VwVfG NRW auf andere Weise erledigt, ohne dass damit der Bestand der Genehmigung im Übrigen entfallen wäre. 17 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lassen sich schließlich nicht aus der in den Genehmigungsunterlagen vorgesehenen Tür zwischen Werkstattraum und Garage/Abstellraum ableiten. Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2020 – 2 B 1203/20 – ausgeführt hat, ist die Baugenehmigung gleichwohl eindeutig. Garage/Abstellraum sind nur als Nebenanlage zur Hauptnutzung "Wohnen" genehmigt, wie nicht zuletzt auch die Nebenbestimmung Nr. 28 zeigt, die eine rauchdichte und selbstschließende Ausführung der Tür von der Werkstatt zur "Garage/Abstellraum Betriebswohnung" fordert. Zugleich bietet die Tür kein hinreichend tragfähiges Indiz dafür, dass die im Plan „Flächennutzung“ angegebene Nutzung "Abstellen Betriebswohnung" nur vorgeschoben wäre, die Baugenehmigung insoweit also im Sinne eines Etikettenschwindel in Wahrheit dazu diente, den Schein einer Genehmigung für eine nicht privilegierte Ausweitung des im Erdgeschoss des Wohn-/Werkstatthauses vorgesehenen gewerblichen Betriebsgeschehens auf den Gebäudeteil vor dem Werkstattraum zu geben. Das gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin die Notwendigkeit eines Abstellraumes für Fahrräder, Bobby Cars sowie ähnliche Spielzeuge der Kinder durch den Hinweis darauf, dass das Haus nicht unterkellert sei, weitergehend plausibilisiert hat. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es für einen Etikettenschwindel nicht ausreicht, dass eine abweichende Nutzung denkbar ist, sie muss sich vielmehr gleichsam aufdrängen. Hierfür geben die Hypothesen der Kläger indes nichts her. 18 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 19 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen der angefochtene Gerichtsbescheid beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen ausschließen. 20 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. 21 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 22 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es lässt auch im Zusammenhang mit den zu anderen Zulassungsgründen gemachten Ausführungen einen über das oben zu 1. Ausgeführte hinausgehenden allgemeiner Klärungsbedarf nicht erkennen. Ein solcher wird hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen 23 1. ob eine Betriebswohnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO noch dem Gewerbebetrieb untergeordnet ist, wenn deren Größe diese 72,7 % (330,47/454,29) der Bruttogrundfläche des Hauses beträgt, 24 2. ob das vereinfachte Genehmigungsverfahren bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 BauO NRW durchgeführt werden kann, 25 3. wann ein sog. "Etikettenschwindel" vorliegt und die im Plan als Flächennutzung angegebene Nutzung einer Fläche nur vorgeschoben ist, 26 nur pauschal behauptet, nicht aber begründet. Letzten Endes kleiden die Kläger ihre - in der Sache im Übrigen wie ausgeführt unzutreffende - einzelfallbezogene Kritik an dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid lediglich in das Gewand einer Grundsatzrüge. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und dabei auch einschlägig zur Sache vorgetragen hat. 28 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).